scheidungskosten senken

Scheidungskosten: Die 7 wichtigsten Fragen – verständlich beantwortet vom Scheidungsanwalt!

„Was kostet mich die Scheidung?” – das ist die Frage, die Mandantinnen und Mandanten
im Erstgespräch am häufigsten stellen. Die gute Nachricht: Scheidungskosten sind kein
Glücksspiel. Sie sind gesetzlich geregelt und lassen sich im Voraus recht genau
berechnen. Die schlechte Nachricht: Wer schlecht informiert in das Verfahren geht,
zahlt oft deutlich mehr als nötig.

In diesem Beitrag beantworten wir als Rechtsanwalt für Familienrecht die sieben
wichtigsten Fragen zu den Scheidungskosten – mit konkreten Zahlen, einer
Beispielrechnung und Tipps, wie Sie Kosten sparen können.

1. Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?

Die Kosten einer Scheidung bestehen aus zwei Blöcken:

Anwaltskosten: In Deutschland herrscht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang (§ 114
Abs. 1 FamFG). Mindestens der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss
anwaltlich vertreten sein. Die Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Scheidungsverfahren fallen typischerweise
eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr an, zuzüglich
Auslagenpauschale (20 €) und 19 % Umsatzsteuer.

Gerichtskosten: Das Familiengericht erhebt eine 2,0-fache Gebühr nach der
Gebührentabelle. Diese wird als Vorschuss bei Einreichung des Scheidungsantrags fällig
– ohne Zahlung wird der Antrag nicht zugestellt.

Beide Kostenblöcke richten sich nach derselben Größe: dem Verfahrenswert.

2. Was ist der Verfahrenswert – und wie wird er berechnet?

Der Verfahrenswert (umgangssprachlich oft „Streitwert”) ist die Rechengrundlage für
alle Gebühren. Er ist nicht der Betrag, den Sie zahlen – sondern nur die Bezugsgröße für
die Gebührentabellen.

Die Grundregel steht in § 43 FamGKG:

Verfahrenswert = 3 × monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten
zusammen, mindestens 3.000 €.

Hinzu kommen in der Praxis:

Versorgungsausgleich: Für jedes auszugleichende Rentenanrecht erhöht sich der
Wert um 10 % des dreifachen Nettoeinkommens (§ 50 FamGKG). Bei zwei bis sechs
Anrechten – je nach Ehedauer – summiert sich das spürbar.

Folgesachen: Werden Unterhalt, Zugewinnausgleich oder die Ehewohnung
mitverhandelt (Verbundverfahren), erhöht jede Folgesache den
Gesamtverfahrenswert – und damit sämtliche Gebühren.

Vermögen kann den Wert zusätzlich erhöhen; Unterhaltspflichten für Kinder und
Schulden können ihn mindern.

Beispiel: Er verdient 2.200 € netto, sie 1.800 € netto. Verfahrenswert der Scheidung: 3
× 4.000 € = 12.000 €. Mit vier Versorgungsanrechten (+ 4.800 €) liegt der
Gesamtverfahrenswert bei 16.800 €.

3. Was kostet eine einvernehmliche Scheidung konkret?

Für den zuvor ermittelten Verfahrenswert von 16.800 € ergibt sich folgende beispielhafte Kostenrechnung:

 

Kostenpositionca. Betrag
1,3 Verfahrensgebühr1.062,10 €
1,2 Terminsgebühr980,40 €
Auslagenpauschale20 €
Umsatzsteuer (19 %) 391,88 €
Anwaltskosten insgesamt2.454,38€
Gerichtskosten749 €
Gesamtkosten 3203,38€

Die einvernehmliche Scheidung kostet in diesem Beispiel damit insgesamt rund 3.203,38 €.

Der wesentliche Kostenvorteil einer einvernehmlichen Scheidung: In vielen Fällen reicht ein Rechtsanwalt aus. Ein Ehegatte lässt den Scheidungsantrag durch seinen Anwalt einreichen. Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu und benötigt dafür grundsätzlich keinen eigenen Rechtsanwalt.

Wichtig: Der Rechtsanwalt vertritt dabei ausschließlich seinen eigenen Mandanten. Einen „gemeinsamen Scheidungsanwalt“ für beide Ehegatten gibt es rechtlich nicht.

Als Orientierung: Bei einer unkomplizierten einvernehmlichen Scheidung bewegen sich die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten häufig zwischen 2.500 € und 4.500 €.

Teurer wird es insbesondere dann, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind oder zusätzlich über Unterhalt, Zugewinnausgleich, die gemeinsame Immobilie oder andere Scheidungsfolgen gestritten wird. Diese Verfahren können zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten auslösen.

Die konkrete Höhe der Scheidungskosten lässt sich deshalb immer erst anhand des jeweiligen Einzelfalls zuverlässig bestimmen.

4. Brauchen beide Ehepartner einen eigenen Anwalt?

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht häufig ein Anwalt aus. Nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen.

Gerade darin liegt ein wesentlicher Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung: Wird nur ein Anwalt benötigt, fallen nicht für beide Ehegatten Anwaltskosten an. In der Praxis teilen sich die Ehegatten oft die Kosten für den einen Anwalt.

Wichtig ist allerdings: Einen „gemeinsamen Scheidungsanwalt“ gibt es rechtlich nicht. Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten und darf nicht gleichzeitig beide Ehegatten vertreten.

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung und die wesentlichen Scheidungsfolgen bereits einig, ist ein zweiter Anwalt häufig nicht erforderlich. Besteht dagegen Streit etwa über Unterhalt, Zugewinnausgleich oder andere finanzielle Fragen, kann eine eigene anwaltliche Vertretung des anderen Ehegatten sinnvoll oder erforderlich sein.

5. Wer muss die Scheidungskosten bezahlen?

Die Gerichtskosten werden nach § 150 FamFG in der Regel hälftig zwischen den
Ehegatten geteilt – jeder trägt seine Hälfte.

Die Anwaltskosten zahlt grundsätzlich jeder für seinen eigenen Anwalt. Bei der Ein-
Anwalt-Lösung können die Ehegatten intern vereinbaren, dass sie sich die Kosten teilen.
Diese Absprache ist zulässig und üblich, aber nicht erzwingbar – sie sollte daher am
besten schriftlich festgehalten werden.

6. Was tun, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?

Auch wer nur über ein geringes Einkommen oder Vermögen verfügt, muss auf eine Scheidung nicht verzichten. In diesem Fall kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten vollständig oder teilweise. Möglich ist auch eine Bewilligung gegen Ratenzahlung.

Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen wir für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Dafür benötigt das Gericht die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Nachweise.

Für die Beantragung sollten Sie insbesondere folgende Unterlagen bereithalten:

  • ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate bzw. aktuelle Nachweise über Rente, Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder andere Einkünfte
  • Mietvertrag und aktuelle Nachweise über die Wohnkosten
  • gegebenenfalls die aktuelle Nebenkostenabrechnung
  • Nachweise über bestehende Darlehen und monatliche Kreditraten
  • Nachweise über weitere regelmäßige finanzielle Belastungen, insbesondere Unterhaltszahlungen oder besondere Versicherungen

Besitzen Sie eine Immobilie oder anderes größeres Vermögen, sind hierzu ebenfalls entsprechende Angaben und Nachweise erforderlich.

Ob Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten und ob diese ohne Ratenzahlung oder gegen monatliche Raten bewilligt werden kann, prüfen wir bereits bei der Mandatsaufnahme.

Scheidungskosten können übrigens seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt etwas anderes in Betracht.

7. Wie kann ich die Scheidungskosten senken?

Die Kosten einer Scheidung sind nicht vollständig vermeidbar – aber Sie können selbst einiges dafür tun, die Scheidungskosten möglichst niedrig zu halten. Entscheidend ist vor allem, ob nur die Scheidung selbst durchgeführt werden muss oder ob zusätzlich über Unterhalt, Zugewinn, Immobilie oder andere Scheidungsfolgen vor Gericht gestritten wird.

Wer frühzeitig die richtigen Weichen stellt, kann deshalb unnötige Anwalts- und Gerichtskosten vermeiden.

Mit diesen Maßnahmen können Sie Ihre Scheidungskosten senken:

  • Einvernehmlich scheiden lassen: Sind sich beide Ehepartner über die Scheidung einig, genügt für den Scheidungsantrag grundsätzlich ein Rechtsanwalt. Der andere Ehepartner muss keinen eigenen Anwalt beauftragen, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt.
  • Scheidungsfolgen außergerichtlich regeln: Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat und Fragen rund um die gemeinsame Immobilie lassen sich häufig vorab klären, anstatt darüber kostenpflichtige gerichtliche Verfahren zu führen.
  • Unnötige Folgesachen vermeiden: Nicht jede Meinungsverschiedenheit muss vor das Familiengericht. Eine vernünftige außergerichtliche Lösung kann erheblich günstiger sein.
  • Verfahrenswert überprüfen lassen: Unterhaltspflichten, Schulden und weitere wirtschaftliche Belastungen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf den Verfahrenswert und damit auf die Höhe der Gebühren auswirken.
  • Verfahrenskostenhilfe prüfen: Reicht das Einkommen nicht aus, um die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, kommt möglicherweise Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
  • Frühzeitig anwaltlich beraten lassen: Wer bereits vor dem Scheidungsantrag weiß, welche Punkte tatsächlich geregelt werden müssen, kann kostspielige Fehlentscheidungen und unnötige Verfahren vermeiden.

Unser Tipp: Eine günstige Scheidung bedeutet nicht, auf anwaltliche Beratung zu verzichten. Im Gegenteil: Eine frühzeitige Beratung kann dabei helfen, Streitpunkte zu erkennen, Lösungen zu finden und das Scheidungsverfahren auf das wirklich Notwendige zu beschränken.

Je weniger vor Gericht gestritten werden muss, desto besser lassen sich die Scheidungskosten niedrig halten und von Anfang an kalkulieren.

8. Fazit: Scheidungskosten sind planbar – und lassen sich oft deutlich reduzieren

Scheidungskosten folgen klaren gesetzlichen Regeln und hängen vor allem vom Verfahrenswert und davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig durchgeführt wird. Wer die finanziellen und rechtlichen Fragen frühzeitig klärt, kann unnötige Kosten vermeiden. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht häufig ein Anwalt für das gesamte Scheidungsverfahren aus.

Sie möchten wissen, was Ihre Scheidung konkret kostet?

Mit unserem Scheidungskostenrechner auf Erstberatung-Scheidung.de können Sie die voraussichtlichen Kosten für Ihren persönlichen Fall berechnen. Sie tragen lediglich einige Angaben zu Ihrer Situation, Ihrem Einkommen und Ihrer Scheidung ein. Auf dieser Grundlage erhalten Sie von uns eine konkrete Kosteneinschätzung und ein individuelles Angebot für Ihre Scheidung.

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