Rechtsanwalt für Erwerbsminderungsrente in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Erwerbsminderungsrente in Hannover

„Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente müssen wir leider ablehnen, weil Sie die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllen.“ So der so ähnlich lauten die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung oder anderen Rentenversicherungsträger, mit denen die Anträge der Versicherten auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt werden.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht bin ich auch spezialisiert auf den Betreib von Widerspruchs- und Klageverfahren wegen Ablehnung von Erwerbsminderungsrenten.

Der Beitrag gibt einen Überblick über das Widerspruchs- und Klageverfahren wegen Renten aufgrund voller oder teilweiser Erwerbsminderung, und zeigt auf, welchen Voraussetzungen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wegen Erwerbsminderungsrente erfüllen müssen.

Beantragung einer Erwerbsminderungsrente - Rentenantrag

Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung setzt zuerst einen Antrag voraus. Dieser kann bei jedem Sozialversicherungsträger gestellt werden, sollte aber zweckmäßigerweise bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder Ihrem Rentenversicherungsträger gestellt werden. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden – er kann im Übrigen formlos gestellt werden. Der Rentenversicherungsträger wird im weiteren Verlauf des Antragsverfahrens die von ihr für Stellung eines Erwerbsminderungsverfahrens von ihr vorgesehenen Formulare übersenden.

Es macht Sinn, im Antragsverfahren wegen Erwerbsminderungsrente umfassende und vollständige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand zu machen. Der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente muss innerhalb von 6 Monaten beschieden sein.

Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente kann von der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland erhalten, wer als Antragstellerin oder Antragssteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

  • 3/5 Regelung

  • Versicherungsfall: Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bei Erwerbsminderungsrente

Um eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten zu können, muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Die allgemeine Wartezeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung muss also mindestens fünf Jahre bestanden haben. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So ist die allgemeine Wartezeit beispielsweise als erfüllt anzusehen, wenn die Versicherte durch einen Arbeitsunfall vermindert erwerbsfähig geworden sind. Ebenso kann sich die allgemeine Wartezeit aufgrund verschiedener Tatbestände verlängern.

3/5-Regelung bei Erwerbsminderungsrente

Die Antragssteller müssen die 3/5-Regelung erfüllen, um Erwerbsminderungsrente erhalten zu können. Die 3/5 – Regelung besagt, dass 3/5 der in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sein müssen. Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten.

Versicherungsfall: Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung

Die Renten wegen voller Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, und die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden aufgrund einer quantitativen, also zeitlichen Einschränkung des täglichen Leistungsvermögens gezahlt. Der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist im Erwerbsminderungsrentenrecht ersetzt worden durch den der Erwerbsminderung. Es werden folgende Versicherungsfälle unterschieden.

  • Volle Erwerbsminderung bei Restleistungsvermögen unter 3 Stunden

  • Teilweise Erwerbsminderung bei Restleistungsvermögen mehr als 3 aber weniger als 6 Stunden

  • Berufsunfähigkeit: in dem bisherigen Beruf kann keine 6 Stunden mehr gearbeitet werden

Volle Erwerbsminderung bei Restleistungsvermögen unter 3 Stunden

Voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Restleistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich beträgt. Unter nicht absehbare Zeit ist dabei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu verstehen. Eine volle Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

  • bei Wegeunfähigkeit, Als wegeunfähig gilt, wer keinen eigenen PKW hat, und zusätzlich nicht viermal täglich 500 Meter innerhalb von 20 Minuten zurücklegen kann, oder außerstande ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen

  • bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schweren spezifischen Leistungseinschränkungen und dem Erfordernis betriebsunüblicher Pausen. Unter Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen versteht die Rechtsprechung verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in ihrer Gesamtheit das mögliche Tätigkeitsfeld erheblich einschränken. Schwere spezifische Leistungseinschränken sind beispielsweise Einarmigkeit oder Einäugigkeit. Betriebsunübliche Pausen sind solche, die nach Dauer, Lage und Verteilung nicht den in Betrieben üblich sind.

Teilweise Erwerbsminderung bei RLV von mehr als 3 aber weniger als 6 Stunden

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, deren Regelleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit, also länger als 6 Monate, von 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich beträgt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt durch in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage ist der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen zu betrachten, wenn eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung durch den Betroffenen gerade nicht ausgeübt wird.

Sonderfall der Erwerbsminderung: Berufsunfähigkeitsrente

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nach dem Gesetz ein Fall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird. Im Gegensatz zu den Renten wegen Erwerbsminderung wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund quantitativer und qualitativer Defizite gewährt. Bei qualitativen Einschränkungen kann der Versicherte bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person in ihrem bisherigen Beruf oder in einer gesundheitlich oder sozial zumutbaren Verweisungstätigkeit über ein Regelleistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich verfügt.

Zu der Frage, ob und wann eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit vorliegt, gibt es Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat Berufsgruppen für Arbeiter und Angestellte entwickelt. Eine Verweisung darf nur innerhalb einer Gruppe oder einer niedrigeren Gruppe erfolgen. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist ein Auslaufmodell: nach der gesetzlichen Regelung kommt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur für diejenigen Personen in Betracht, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Widerspruch gegen Rentenbescheid

Gegen den ablehnenden Rentenbescheid kann Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Die Rentenversicherung entscheidet dann erneut über das Anliegen des Rentenantragstellers.  Wie im Antragsverfahren hat der Rentenversicherungsträger auch im Widerspruchsverfahren Amtsermittlungspflichten.  Daher kann es sein, dass der Rentenversicherungsträger im Sozialverwaltungsverfahren Ärzte und Gutachter beauftragt, um die Erwerbsminderung der Rentenantragstellerinnen und Rentenantragsteller zu beurteilen.

Ich halte die Aussagekraft derartiger Untersuchungen für eher gering, da die Untersuchungspersonen von  den Rentenversicherungsträgern finanziert werden, und deshalb getreu dem Motto “Wes Brot ich ess, des Lied ich sing!“ eine Unparteilichkeit nicht gewährleistet ist. Ist der Rentenversicherungsträger nach Amtsermittlung der Auffassung, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit besteht, dann erteilt sie einen Abhilfebescheid, und gewährt die Rente. Ist sie dagegen der Auffassung, dass ein Rentenanspruch nicht besteht, dann entscheidet sie durch Widerspruchsbescheid.

Klage gegen Widerspruchsbescheid wegen Erwerbsminderungsrente

Gegen den Widerspruchsbescheid wegen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente kann Klage bei dem Sozialgericht eingereicht werden. Nach Eingang der Klage wird diese dem Rentenversicherungsträger zugestellt. An die wegen Erwerbsminderungsrente klagen Partei wird ein Formular übersendet, die das die behandelnden Ärzte einzutragen sind. Daneben sind die behandelnden Ärzte gegenüber dem Sozialgericht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Wenn diese wieder bei dem Sozialgericht eingeht, wird das Sozialgericht die behandelnden Ärzte anschreiben, und Atteste zum Gesundheitszustand und zum Restleistungsvermögen anfordern.  Liegen die Atteste vor, entscheidet das Gericht, wie das Rentenverfahren weitergeht.

Haben die ärztlichen Stellungnahmen Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung ergeben, wird das Sozialgericht einen Sachverständigen als Gutachter beauftragen, der die Frage der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach persönlicher Untersuchung der klagenden Partei konkret beantwortet. Das Sozialgericht wird dann Termin anberaumen, und auf Grundlage des Gutachtens dann ein stattgebendes Urteil fällen, also eine Erwerbsminderungsrente zusprechen, oder ein abweisendes Urteil fällen, also der klagenden Partei Erwerbsminderungsrente. Gegen das Urteil des Sozialgerichts finden noch Rechtsmittel statt.

Sachverständigengutachten: Feststellung der Erwerbsminderung im Prozess

Das Sozialgericht ist nach § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt im Prozess von Amts wegen erforschen. Insoweit kann sich aus dieser Amtsermittlungspflicht die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens ergeben.  Diese Pflicht dürfte dann ausgelöst sein, wenn ein Arzt der klagenden Partei deren Erwerbsminderung aufgrund schlüssiger Begründung für gegeben hält. Die Einholung von Sachverständigengutachten ist in Verfahren bezüglich der Gewährung von Erwerbsminderungsrenten üblich. Als Kläger haben Sie in der Regel keinen Einfluss darauf, welchen Gutachter das Gericht auswählt.

Deshalb gibt es auch die Möglichkeit, nach § 109 SGG ein weiteres Gutachten einzuholen. Dieses muss aber selbst im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Kläger zunächst bevorschusst werden. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, muss bezüglich der Kosten für die Finanzierung des Gutachtens eine separate Kostendeckungsanfrage gestartet werden. Die Vorschrift des § 109 SGG stellt damit ein Gegengewicht zu der Vorschrift des § 103 SGG dar. Nicht selten folgen die Sozialgerichte den Gutachten nach § 109 SGG.

Mandant werden wegen Erwerbsminderungsrente

Sie möchten mich als Rechtsanwalt für Ihr Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren beauftragen wegen Erwerbsminderungsrente beauftragen? Für die Prüfung der Erfolgsaussichten und   Bearbeitung Ihrer Erwerbsminderungsrentenangelegenheit sind folgende Unterlagen erforderlich

  • Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers

  • Sämtliche aktuelle ärztliche Atteste

  • Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Erwerbsminderungsrente

  • Widerspruchsbescheid

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrente?

Sie haben Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrente? Sie haben einen Ablehnungsbescheid betreffend Erwerbsminderungsrente erhalten?  Rufen Sie an, schicken Sie eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erwerbsminderungsrente in Hannover.

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