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Rechtsanwalt für Widerspruch Reha in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Reha Widerspruch in Hannover

Reha abgelehnt: Widerspruch und Klage

Sie haben einen Antrag auf Gewährung einer Reha-Maßnahme gestellt. Der Rehabilitationsträger lehnt die gewünschte Maßnahme ab. Die Begründung gefällt Ihnen nicht und bereit Ihnen Ärger. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht bin ich auch spezialisiert auf Rechtsfragen der Rehabilitation. Der Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Rehabilitation und zeigt, wo die Streitpunkte im Rehabilitationsrecht liegen können.

Begriff der Rehabilitation

Rehabilitation ist der Versicherung der Sicherung der Teilhabe von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Dementsprechend haben Maßnahmen der Rehabilitation nach § 4 SGB IX das Ziel bei den Rehabilitanden:

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Arten der Rehabilitation

Nach § 6 SGB IX gibt es folgende Arte bzw. Leistungsgruppen im Rehabilitationsrecht vorgesehen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  • die Bundesagentur für Arbeit

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe,

  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.

Träger der Rehabilitation

Das Rehabilitations – und Teilhaberecht im SGB IX kennt folgende Leistungsträger für die Finanzierung von Rehabilitationen in § 6 SGB IX:

  • die gesetzlichen Krankenkassen

  • die Bundesagentur für Arbeit

  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge

  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • die Träger der Eingliederungshilfe

Antrag auf Rehabilitation und Zuständigkeitsklärung

Der Antrag auf Leistungen der Rehabilitation kann bei jedem Träger gestellt werden. Dies gilt auch, dann wenn der Träger offensichtlich nicht zuständig ist. Der Antrag sollte vollständig sein, und idealerweise besteht er aus:

  • dem Antragsvordruck des angegangenen Reha-Trägers

  • der ärztlichen Verordnung der Rehabilitation

  • ärztlichen Attesten, die den Reha-Bedarf der nachfragenden Person darlegen

  • eigene Begründung des Rehabilitationsbedarfes

  • Erklärung über die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts

Maximal 2 Wochen nach Antragseingang muss der angegangene Träger nach § 14 IX SGB IX geklärt haben, wer zuständig ist. Hält sich der zuerst angegangene Träger für nicht zuständig, leitet er den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Rehaträger weiter. Dieser muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen einen Bescheid erteilen.

Im Rahmen der sogenannten Turbo-Klärung kann der zweite Träger an den dritten eigentlich zuständigen Träger im Einvernehmen mit dem dritten Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten. Auch der dritte Träger muss innerhalb der Frist entscheiden.

Die Vorschrift des § 14 IX will Zuständigkeitsstreitigkeiten zu Lasten von Antragstellerin vermeiden. Sie kann dazu führen, dass ein Kostenträger leisten muss, der eigentlich gar nicht zuständig ist.

Ablehnungsbescheid und seine Begründung

Idealerweise wird bewilligt, ansonsten erteilt der angegangen Rehaträger einen Ablehnungsbescheid, mit dem er die begehrte Rehamaßnahme ablehnt. Typische Ablehnungsgründe sind:

  • Fehlende Reha-Bedürftigkeit kann gegeben sein, wenn ambulante Maßnahmen ausreichen, wenn die ambulanten Maßnahmen nicht ausgeschöpft sind, wenn die vorliegende Erkrankung keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hat oder wenn der Antragsteller ausschließlich allgemeintherapeutische Maßnahmen zur Kräftigung benötigt werden

  • Fehlende Reha-Fähigkeit kann gegeben sein, wenn eine länger andauernde Akutbehandlung läuft, geplant ist oder erforderlich ist(Operationen, zahnärztliche Behandlungen, laufende Chemo- oder Strahlentherapie)

  • Negative Erfolgsprognose, wenn durch die Reha die Leistungsfähigkeit nicht gesteigert oder wiederhergestellt werden kann, wenn das Leistungsvermögen bereits aufgehoben und keine Verbesserung zu erreichen ist, oder wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für noch mindestens 1 Jahr bezogen wird

  • Nichtvorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

  • Ausschlussgründe können vorliegen bei Altersrentenbezug (mindestens zwei Drittel der Vollrente), bei dauerhaftem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Bezug einer betrieblichen Versorgungsleistung beziehen, bei Untersuchungshaft und Vollzug einer Freiheitsstrafe)

Mandant werden wegen Ablehnung Reha

Wenn Sie Mandant werden möchten, und ich Ihre Rehabilitation gegen Rehabilitationsträger durchsetzen soll, dann benötige ich folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Bescheid über die Ablehnung der Rehabilitationsmaßnahme

  • Ärztliche Atteste

  • Ggf. Widerspruchsbescheid über Ablehnung der Rehabilitationsmaßnahme

Haben Sie weitere Fragen zum Reha Widerspruch?

Vertrauen Sie auf meine jahrelange Erfahrung im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht! Rufen Sie an, schicken Sie eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Hannover.

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