Rechtsanwalt für Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) in Hannover

Ablehnung von Hartz 4 bzw. ALG 2 für EU-Bürger

Sie sind Bürger der Europäischen Union und möchten in Deutschland Hartz 4 bzw. ALG 2 beziehen? In den vergangenen Jahren und auch derzeit hart umkämpft, ist die Frage, ob und wann EU–Ausländer Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 haben nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. JobCenter wenden die Leistungsausschlüsse nach dem SGB II oft viel zu weitgehend an. Haben Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten? Die Rechtslage bei Hartz 4 für EU-Bürger ist kompliziert.

Als auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt möchte ich mit diesem Beitrag gibt einen Überblick geben, wann EU-Bürger ALG 2 beziehen können.

1. EU-Bürger sind Arbeitnehmer bzw. Selbständige

Ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 kann gegeben sein, wenn die Antrag-stellenden Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Insoweit gilt:

  • Tätigkeiten darf die völlig untergeordnet und unwesentlich sind,

  • Tätigkeit muss tatsächlich und echt ausgeübt werden

  • Bei Selbständigen reicht eine Gewerbeanmeldung bei nicht aus,

  • Tätigkeit darf nicht vorgetäuscht worden sein, um Leistungen zu beziehen

  • nach den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II spricht für Arbeitnehmereigenschaft die Gewährung von Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung von Tarifverträgen, die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit, der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses, wöchentliche Arbeitszeit von über 8 Stunden

  • Berufsausbildung in einem Betrieb (duale Ausbildung) mit Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist Arbeitnehmertätigkeit

  • bei laufendem Arbeitsvertrag bleibt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit sowie, Kranken-, Übergangs-, Verletzten-, Mutterschafts-, Elterngeldbezug

  • vollständige und dauerhaften Erwerbsminderung beendet den Arbeitnehmerstatus

2. Arbeitnehmereigenschaft des Unionsbürgers wirkt weiter

Ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 kann auch dann gegeben sein, wenn der Unionsbürger zwar nicht mehr Arbeitnehmer ist, aber die Arbeitnehmereigenschaft des Unionsbürgers fortwirkt. Die Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft kann bei Beendigung des Arbeitsvertrages bzw. der Selbstständigkeit insbesondere bei

  • vorübergehender Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Unfall – wenn aufgrund einer ärztlichen Prognose mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist

  • Berufsausbildung, die im Zusammenhang mit früherer Erwerbstätigkeit steht

  • Zusammenhang ist entbehrlich bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

  • bei unfreiwilliger, von der Arbeitsagentur bestätigter Arbeitslosigkeit Beschäftigung unter 12 Monate wirkt Arbeitnehmereigenschaft 6 Monate ab Beschäftigungsende fort

  • bei unfreiwilliger, von der Arbeitsagentur bestätigter Arbeitslosigkeit Beschäftigung ab 12 Monate wirkt Arbeitnehmereigenschaft unbefristet fort

  • bei mehreren sich aneinander anschließenden Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber bzw. selbstständige Tätigkeiten sind die Beschäftigungszeiten zusammen zu rechnen, wobei jede einzelne Beschäftigungsaufgabe unfreiwillig gewesen sein muss

3. Familienangehörige des Arbeitnehmers bzw. selbständigen EU-Bürgers

Ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 kann auch dann gegeben sein, wenn der EU-Bürger selbst nicht Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, aber dessen Familiengehöriger ist. Als anspruchsberechtigte Familienangehörige kommen in Betracht:

  • Ehepartnern bis zur rechtskräftigen Scheidung

  • eingetragene Lebenspartner

  • Verwandte in gerader absteigender Linie, also leibliche oder angenommene Kinder des bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,

  • Kinder ab dem 21. Lebensjahr Freizügigkeitsrecht nur bei regelmäßiger (teilweiser) Unterhaltsgewährung durch den EU-Bürger

  • Familienangehörige müssen keine gemeinsame BG bilden bzw. auch nicht in einem Haushalt leben

  • Familienangehörige müssen eigenständig die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 SGB II erfüllen

  • Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger setzt voraus, dass die Bezugsperson Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist oder der Arbeitnehmerstatus fortwirkt oder daueraufenthaltsberechtigt ist

4. Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz

Ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 kann auch dann gegeben sein, wenn sich das Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers nach aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt, weil dieses dem EU-Bürger eine günstigere Rechtsposition bereitstellt als das Freizügigkeitsgesetz/ EU. Gemeint sind:

  • Familienangehörige von Deutschen , also der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder deutsches Kind (auch während Schwangerschaft),

  • Sorgerecht für gemeinsames aufenthaltsberechtigtes minderjähriges Kind bei Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft (beide EU-Bürger)

  • Ehegatte oder Lebenspartner von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Elternteil von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

  • Flüchtlingskind

5. Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU

Ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 kann auch dann gegeben sein, wenn sich das Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers nach als Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU ergibt. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU liegt vor bei:

  • 5 Jahre durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland als Arbeitnehmer, Selbstständiger, Schul-/Berufsausbildung, Familienangehörige/r, bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, Verlust der Arbeit wegen Krankheit, Unfall, Arbeitssuche (grds. nur für 6 Monate) etc. (siehe §2 FreizügG/EU)

  • ausnahmsweise sind weniger als 5 Jahre Aufenthalt erforderlich bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Eintritt in den Ruhestand, für Familienangehörige eines verstorbenen EU-Bürgers

6. Mindestens 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. ALG 2 kann auch dann gegeben sein, wenn sich EU-Bürger mindestens 5 Jahre gewöhnlich in Deutschland aufhält:

  • ohne wesentliche Unterbrechungen

  • unschädlich ist ein kurzer Auslandsaufenthalt, Heimatbesuche, Urlaub

  • der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein, sonst liegt Daueraufenthaltsrecht vor

Haben Sie weitere Fragen zu Hartz 4 für EU-Bürger?

Sie sind EU-Bürger und haben einen Ablehnungsbescheid erhalten. Ich bin ein auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht. Ich helfe Ihnen gern. Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir – Ihr auf Hartz 4 bzw. ALG II spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Hannover.

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