Rechtsanwalt & Fachanwalt für Scheidung in Hannover

Familienrecht

Scheidung Anwalt Hannover: Scheidungsanwalt für Ihre schnelle Scheidung!

Viele Paare versuchen alles, um ihre Ehe zu retten. Trotzdem ist eine Fortsetzung in vielen Fällen nicht möglich. Ist die Ehe endgültig gescheitert, sollte sie nicht mit aller Macht fortgeführt werden. Dann ist die Scheidung für alle Beteiligten oft der bessere und vernünftigere Weg. Eine Scheidung ist aufwühlend und emotional belastend. Damit nicht noch langwierige rechtliche Auseinandersetzungen hinzu kommen, sollten wir als erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Wir kümmern uns um einen zügigen und möglichst reibungslosen Ablauf der Scheidung. Die rechtlichen Folgen einer Scheidung betreffen vor allem den Unterhalt sowie die Aufteilung des Vermögens der Ehepartner und, falls es gemeinsame Kinder gibt, natürlich auch das Sorgerecht oder Umgangsrecht.

1. Trennung

Vor der Scheidung der Ehe steht die Trennung. Abgesehen von Härtefallscheidungen ist die Scheidung erst möglich, wenn das Ehepaar das sog. Trennungsjahr hinter sich gebracht hat.

Trennung bedeutet, dass das Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bildet. Das Paar lebt fortan getrennt von Tisch und Bett. Dazu muss nicht zwangsläufig ein Partner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausziehen. Zumindest in der Anfangsphase ist es durchaus denkbar, dass das Ehepaar die gemeinsame Wohnung weiter nutzt aber eine klare räumliche Trennung vorgenommen wird. Jeder Partner muss z.B. ein eigenes Zimmer haben und getrennte Betten sind wörtlich zu nehmen – ein gemeinsames Schlafzimmer ist während des Trennungsjahres tabu.

Weiterhin muss das Ehepaar auch eine klare wirtschaftliche Trennung vornehmen, d.h. jeder Partner muss hinsichtlich der Kosten erkennbar einen eigenen Haushalt führen und es dürfen auch keine Haushaltsarbeiten wie beispielsweise Wäschewaschen für den anderen übernommen werden.

Während des Trennungsjahres kann es vorkommen, dass das Ehepaar schwach wird und es noch einmal miteinander versucht. Wird das Zusammenleben nach kurzer Zeit wieder beendet, wird das Trennungsjahr durch den Versöhnungsversuch nicht unterbrochen. Lebt das Paar für längere Zeit wieder zusammen, in der Regel länger als drei Monate, wird von einer Versöhnung ausgegangen. Kommt es später wieder zur Trennung, startet das Trennungsjahr von vorne.

Härtefälle – Vorzeitige Scheidung

Auf das Trennungsjahr kann verzichtet werden, wenn sog. Härtefälle vorliegen und einem Ehepartner die Fortführung der Ehe nicht länger zuzumuten ist. Spätestens dann sollte ein erfahrener Anwalt hinzugezogen werden. Solche Härtefälle können beispielsweise vorliegen, wenn ein Ehegatte schon mit einem neuen Partner in der ehelichen Wohnung lebt oder es zu Gewalt in der Ehe gekommen ist. In solchen Fällen kann das Gericht schon vor Ablauf des Trennungsjahres feststellen, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann.

Trennungsunterhalt

Schon die Trennung bringt Rechtsfolgen mit sich. Eine wichtige Folge ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehepaares. In der Regel hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen Anspruch auf Trennungsunterhalt. In der Praxis ist dies häufig die Hälfte des gemeinsamen monatlichen Einkommen des Ehepaars. Wird das Einkommen aus nur einem Arbeitsverhältnis oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, kann es zu einer Aufteilung zu Gunsten des arbeitenden Ehepartners kommen, z.B. 4/7-Regelung.

Die Zahlung des Trennungsunterhalts ist ein häufiges Streitthema. Es lässt sich immer wieder beobachten, dass Einkünfte bewusst nicht offengelegt werden, um den Unterhalt zu kürzen. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig einen Überblick über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Ehepartners zu verschaffen und dies nach Möglichkeit auch belegen zu können

Nutzung der ehelichen Wohnung in der Trennung

Konfliktpotenzial während der Trennung bringt die weitere Nutzung der Ehewohnung mit sich. Können die Partner keine Einigung erzielen wer auszieht, haben beide Anspruch auf die weitere Nutzung der Wohnung. Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Partner vom anderen verlangen, dass er ihm die Wohnung überlässt. Außergewöhnliche Umstände, die zu unbilligen Härten führen, können z.B. vorliegen, wenn ein Partner das Leben unter einem Dach für den anderen unerträglich macht, es zu häuslicher Gewalt kommt oder das Kindeswohl gefährdet ist.

Auch wenn ein Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist oder alleine den Mietvertrag unterschrieben hat, führt dies nicht dazu, dass der andere Partner während der Trennungsphase keine Nutzungsrechte an der Wohnung hat und ausziehen muss.

2. Einvernehmliche Scheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahrs kann die Scheidung erfolgen. Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder ein Partner stimmt dem Scheidungsantrag des anderen zu, gilt die Ehe als gescheitert und kann geschieden werden.

Dann kommt die sog. einvernehmliche Scheidung in Betracht. Die einvernehmliche Scheidung spart Zeit und Geld, weil in der Regel nur ein Rechtsanwalt für die Durchführung benötigt wird. Beim Scheidungsantrag gibt es zwar einen sog. Anwaltszwang, d.h. der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtanwalt beim Familiengericht gestellt werden, der andere Ehepartner kann dem Antrag aber einfach ohne anwaltliche Vertretung zustimmen.

Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung sind:

  • Das Ehepaar muss seit mindestens einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr)
  • Ein Ehepartner muss durch einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag zustimmen
  • Zwischen den Ehegatten muss Einigkeit über die Scheidungsfolgen bestehen

Um auch die einvernehmliche Scheidung möglichst schnell über die Bühne zu bringen, ist es hilfreich, wenn die Ehegatten vorab eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben.

3. Streitige Scheidung

Nicht immer lässt sich die einvernehmliche oder gütliche Scheidung realisieren. Weigert sich ein Ehepartner in die Scheidung einzuwilligen, muss das Scheitern der Ehe durch das Familiengericht ausdrücklich festgestellt werden. Eine solche streitige Scheidung ist ungleich aufwendiger und aufreibender als die einvernehmliche Scheidung und erfordert kompetente juristische Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

So reicht der Ablauf des Trennungsjahres alleine nicht aus, um das endgültige Scheitern der Ehe zu vermuten. Das Gericht muss entscheiden, ob noch eine Versöhnung zu erwarten ist. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn nur ein Ehegatte zur Versöhnung bereit ist und die Fortsetzung der Ehe wünscht. Zeigt der andere Ehepartner keinerlei Bereitschaft zu einer Versöhnung, muss vom Scheitern der Ehe ausgegangen werden.

Endgültig wird das Scheitern der Ehe als unwiderlegbar vermutet, wenn das Ehepaar seit drei Jahren getrennt lebt. Dann kann die Ehe auch dann geschieden werden, wenn ein Ehepartner die Zustimmung nach wie vor verweigert

4. Ablauf des Scheidungsverfahrens

Scheidungswillige Ehegatten sind oft unsicher, was im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auf sie zukommt, und was sie erwartet. Hier erhalten Sie einen Überblick über den Verfahrensablauf von der Stellung des Antrages bis zum Termin bei dem Familiengericht aus Sicht von uns als Scheidungsanwalt.

Schritt 1: Beginn des Verfahrens mit Scheidungsantrag

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Stellung des Scheidungsantrages durch Ihren Scheidungsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht. Mindestens ein Ehegatte reicht die Scheidung ein. Mit dem Scheidungsantrag müssen die Gerichtskosten eingezahlt werden – anderenfalls stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag nicht an den anderen Ehegatten zu.

Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten mit der Bitte um Stellungnahme zu. Für ein schnelles Verfahren sollte dieser Ehegatte dem Gericht schriftlich mitteilen, dass die Angaben in dem Scheidungsantrag richtig sind, und dass er der Scheidung zustimmt. Er kann hierfür ein vom Gericht übersandtes Formular verwenden.

Schritt 2: Einholung der Rentenauskünfte durch das Familiengericht

Im Anschluss übersendet das Familiengericht den Beteiligten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese Fragebögen sind 4-fach sorgfältig auszufüllen, und dann bei dem Familiengericht einzureichen. Achtung: bei kurzer Ehezeit findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Wer schnell geschieden werden will, stellt diesen Antrag nicht. Das Familiengericht schreibt die Versorgungsträger an, und ermittelt die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dieser Vorgang nimmt in der Regel mindestens 3 Monate Zeit in Anspruch. Bei Lücken im Versicherungsverlauf dauert es länger.

Die Rentenversicherungsträger setzen sich gegebenenfalls direkt mit Ihnen oder Ihrem Ehegatten in Verbindung, um etwaige Lücken zu klären. Die beteiligten Ehegatten haben oftmals selber Schwierigkeiten, Lücken in ihren Renten – und Versorgungsanwartschaften, so dass der Versorgungsausgleich Zeit in Anspruch genommen werden. Die von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte sind genau zu prüfen, da unerkannt fehlerhaft erteilte Auskünfte zu einem falsch durchgeführten Versorgungsausgleich führen können. Liegen alle Auskünfte vor, übersendet das Familiengericht den Beteiligten einen Entwurf über die beabsichtigte Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Schritt 3: Scheidungstermin bei dem Familiengericht

Dann wird das Familiengericht einen Scheidungstermin bestimmen. Zu diesem müssen beide Ehegatten zwingend persönlich erscheinen. Wenn die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung bei dem Familiengericht erfolgt, kommt bei den betroffenen oft Nervosität und Aufregung auf. Das ist verständlich, aber vor allem dann, wenn eine einvernehmliche Ehescheidung ansteht, oft unbegründet. Der Termin bei dem Familiengericht dauert in derartigen Fällen oft nicht länger als 10 bis 30 Minuten. Der Familienrichter hört die Ehegatten an, und stellt in der Regel drei Fragen:

  • Seit wann leben Sie getrennt?
  • Wollen Sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen?
  • Möchten Sie geschieden werden?

Das Familiengericht prüft das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen. Wenn diese gegeben sind, spricht das Familiengericht die Scheidung aus. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, und handelt es sich um eine einvernehmliche Angelegenheit, dann kann sofort Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Scheidung rechtskräftig gemacht werden.

Schritt 4: Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

Wird der Scheidungsbeschluss nicht im Termin rechtskräftig gemacht, stellt das Familiengericht diesen den Beteiligten ohne Rechtskraftvermerk zu. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Berufungsfrist von einem Monat, innerhalb der die Entscheidung mit der Berufung zum OLG angefochten werden kann.

Wird ein Rechtsmittel nicht eingelegt, wird den Beteiligten der Beschluss mit Rechtskraftvermerk zugestellt. Dieser ist gut aufzubewahren, er dient für die Beteiligten als Nachweis ihrer Ledigkeit. Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss wird in verschiedenen Lebenssituationen immer wieder vorgelegt werden müssen. Auf Wunsch können Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen und erneut die Ehe schließen.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

5. Dauer der Scheidung

Hinsichtlich der Dauer der Scheidung ist es schwer, allgemeingültige Aussagen zu treffen, weil die Verfahrensdauer von individuellen Faktoren abhängt, die bei allen Ehegatten unterschiedlich sind. Wirkt eine Ehegatte nicht mit, oder reagiert nicht auf die Anfragen des Familiengerichtes, dann kann sich das Verfahren enorm verzögern. Gleiches gilt, wenn die Rentenanwartschaften der Ehegatten lückenhaft sind und die Versorgungsträger diese Lücken durch Rückfragen bei den Beteiligten klären müssen.

Die einvernehmliche Scheidung geht einfach schnell.

Es ist mit einer Verfahrensdauer mit Versorgungsausgleich ist mit einer Verfahrensdauer von 4 bis 9 Monaten zu rechnen.

Ohne Versorgungsausgleich oder mit einer notariellen außergerichtlichen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist eine Verfahrensdauer von unter 3 Monaten möglich. Die schnellste von mir durchgeführte Scheidung dauerte fünf Wochen. Hierzu muss alles passen: der andere Ehegatte muss sofort zustimmen, das Familiengericht muss einem schnellen Terminwunsch entsprechen, und es darf kein Beteiligter erkranken, oder sonst verhindert sein.

6. Nachehelicher Unterhalt

Mit Rechtskraft der Scheidung setzt der nacheheliche Unterhalt, auch Ehegattenunterhalt genannt, ein. Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts, sondern ein eigenständiger Unterhaltsanspruch.

Zunächst gilt beim nachehelichen Unterhalt aber der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass geschiedene Ehegatten grundsätzlich verpflichtet sind, selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist ein Ehegatte dazu jedoch nicht in der Lage, kann er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Ex-Partner haben.

Zum Unterhalt kann aber nur der verpflichtet werden, der auch in der Lage ist, zu zahlen. Dabei muss immer der Selbstbehalt berücksichtigt werden, der nicht gefährdet werden darf. Der Unterhaltspflichtige darf wirtschaftlich auch nicht schlechter gestellt werden als der unterhaltsberechtigte Ex-Partner.

Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es verschiedene Gründe vom Unterhaltsanspruch wegen Betreuung der Kinder bis hin zum Anspruch wegen Krankheit oder Alter.

Als erfahrene Anwälte helfen wir dabei, Unterhaltsansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Betreuungsunterhalt

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn der geschiedene Ex-Partner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er das gemeinsame Kind betreut. Dieser Anspruch besteht mindestens so lange bis das Kind 3 Jahre alt ist. Der Anspruch kann länger bestehen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist oder es keine anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeiten, z.B. Kita, gibt. Vielfach ist zunächst auch nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Ist ein Partner nach der Scheidung arbeitslos, kann er vom ehemaligen Ehepartner Unterhalt verlangen, wenn er trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Dabei muss der Unterhaltsberechtigte nachweisen, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat.

Aufstockungsunterhalt

Geht der ehemalige Partner nach der Scheidung einer Arbeit nach, aber das erzielte Einkommen reicht nicht aus, um eigenständig den Lebensunterhalt der Ehe angemessen zu bestreiten, kann er den Differenzbetrag als Aufstockungsunterhalt vom Ex-Partner verlangen.

Ausbildungsunterhalt

Hat ein Partner wegen der Ehe auf Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulungsmaßnahmen verzichtet und nimmt diese nach der Scheidung auf, hat er gegenüber dem Ex-Partner Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Altersunterhalt

Ist der geschiedene Ehegatte zu alt, um eigenständig für seinen Unterhalt zu sorgen, kann er Anspruch auf Altersunterhalt haben. Die Voraussetzung für den Altersanspruch muss allerdings entweder schon zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand vorliegen, d.h. zum Scheidungszeitpunkt müsste der Ehegatte schon beispielsweise eine Anspruch auf Krankheitsunterhalt gehabt haben.

Krankheitsunterhalt

Kann der geschiedene Ehepartner aufgrund von Krankheit oder anderer Gebrechen nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen, kann er gegenüber dem Ex-Partner Anspruch auf Krankheitsunterhalt haben. Ähnlich wie beim Altersunterhalt muss dieser Anspruch schon zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben oder er knüpft an einen vorausgehenden Unterhaltsanspruch an.

Höhe des nachehelichen Unterhalts

Besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, orientiert sich die Höhe des Unterhalts an dem Lebensstandard des Paares während der Ehe. Bei der Berechnung kommt der Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung. Der Unterhalt berechnet sich demnach aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung. Es gibt allerdings Ausnahmen und es kann eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich sein. Gerade bei sehr hohen Einkommen erscheint eine pauschalierte Unterhaltsberechnung nicht als ausreichend.

6. Zugewinnausgleich bei der Scheidung

Wurde in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart, lebt ein Ehepaar automatisch in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung der Ehe wird dann der Vermögenszuwachs, der während der Dauer der Ehe entstanden ist, ausgeglichen – die Ehepartner haben einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dabei ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich ein reiner Geldanspruch.

Wichtig ist, dass der Zugewinnausgleich nicht automatisch durchgeführt wird. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich muss geltend gemacht werden. Können sich die Ehepartner nicht einigen, muss ein Gericht über den Zugewinn entscheiden.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags beider Ehegatten getrennt ermittelt. Die Differenz aus diesen beiden Vermögenswerten stellt den Zugewinn dar, der aber nicht kleiner als null sein kann. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, so findet hier ein Ausgleich statt. Die Hälfte der erzielen Zugewinns steht dann dem Ehepartner als Ausgleichsanspruch zu.

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro erzielt. Das Vermögen der Ehefrau ist um 80.000 Euro gestiegen. Ihr Vermögen ist also um 30.000 Euro mehr angewachsen. Die Hälfte des Betrags, also 15.000 Euro, muss sie dann als Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen. Im Mittel haben beide Ehepartner jeweils einen Zugewinn in Höhe von 65.000 Euro erzielt.

Wichtig sind die Stichtagsregelungen. Beim Anfangsvermögen ist exakt der Tag der Eheschließung maßgeblich. Beim Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags entscheidend.

Zugewinn durch Erbschaft und Schenkung

Wächst das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung an, so sind diese Vermögenswerte dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Dadurch fällt dieses Vermögen nicht unter den Zugewinn während der Ehe und der Ehegatte hat keine Ansprüche auf das Vermögen aus Erbschaft oder Schenkung. So soll verhindert werden, dass Vermögenswerte, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehen, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich auslösen. Etwas anderes gilt jedoch für eventuelle Wertsteigerungen, die diese Vermögenswerte während der Ehe erzielt haben.

Zugewinn bei Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Für den Zugewinnausgleich muss der Wert des Unternehmens bzw. der Anteile an der Gesellschaft ermittelt werden. Auch hier gilt, dass der Anfangswert zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Endwert zum Zeitpunkt der Scheidung berücksichtigt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der „wahre und wirkliche Wert“ des Unternehmens ermittelt werden. Große Bedeutung fällt dabei der Bewertungsmethode zu, die im Streitfall vom Gericht festgelegt wird. Häufig kommen die Ertragswertmethode oder die Substanzwertmethode in Betracht. Streitpunkt ist oft der sog. Unternehmerlohn. Dabei handelt es sich um eine kalkulatorische Größe, die den Wert der Mitarbeit des Unternehmers im Betrieb ausdrückt. Dieser Betrag muss vom Unternehmenswert abgezogen werden.

Hinsichtlich der Dauer der Scheidung ist es schwer, allgemeingültige Aussagen zu treffen, weil die Verfahrensdauer von individuellen Faktoren abhängt, die bei allen Ehegatten unterschiedlich sind. Wirkt eine Ehegatte nicht mit, oder reagiert nicht auf die Anfragen des Familiengerichtes, dann kann sich das Verfahren enorm verzögern. Gleiches gilt, wenn die Rentenanwartschaften der Ehegatten lückenhaft sind und die Versorgungsträger diese Lücken durch Rückfragen bei den Beteiligten klären müssen.

8. Versorgungsausgleich

Neben dem Zugewinnausgleich spielt der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung eine zentrale Rolle. Beim Versorgungsausgleich geht es nicht um den Vermögenszuwachs während der Ehe, sondern um die erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung oder auch Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der Versorgungsausgleich ist schon deshalb notwendig, weil häufig ein Ehepartner sich vermehrt um die Kinder gekümmert und deshalb beispielsweise nur noch halbtags gearbeitet hat. Das wirkt sich später beim erworbenen Rentenanspruch aus. Der andere Ehepartner hat sich hingegen seiner Arbeit und seinem Beruf gewidmet und so deutlich höhere Rentenansprüche erworben. So entsteht bei der Altersvorsorge ein Ungleichgewicht zwischen den Ehepartnern, das durch den Versorgungsausgleich aufgefangen werden soll.

Halbteilungsgrundsatz

Der Versorgungsausgleich wird nach dem Grundsatz der Halbteilung vorgenommen. Das heißt vereinfacht: Hat ein Ehepartner einen Anspruch auf Altersversorgung erworben, steht dem anderen Ehegatten die Hälfte davon zu. Dieses Prinzip gilt für jede erworbene Anwartschaft, sie wird zwischen den Ehepartnern hälftig aufgeteilt.

 

Folgende Anwartschaften auf Altersversorgung werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt:

 

  • Gesetzliche Rente und Pensionen
  • Betriebliche Altersvorsorge und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst
  • Berufsständische Versorgungen
  • Private Rentenversicherung

 

Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen. Private Kapitallebensversicherungen hingegen unterliegen bis auf wenige Ausnahmen nicht dem Versorgungsausgleich.

Vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht bei der Scheidung durchgeführt. Ausnahmen gibt es, wenn die Aufteilung der Rentenansprüche grob unbillig wäre oder wenn die Ehe keine drei Jahre gehalten hat. Dann muss ein Ehepartner einen gesonderten Antrag auf Versorgungsausgleich stellen. Der Versorgungsausgleich wird auch dann nicht vorgenommen, wenn es sich nur um geringe Ausgleichsbeträge handelt und eine Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

 

Ehepaare müssen den Versorgungsausgleich nicht dem Gericht überlassen, sondern können auch selbst Regelungen dazu z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder bereits im Ehevertag treffen. Dann kann der Versorgungsausgleich teilweise oder auch vollständig ausgeschlossen werden. Zu beachten ist dabei immer, dass ein Ehepartner nicht unangemessen benachteiligt wird. Dann ist die entsprechende Klausel unwirksam. Zudem bedürfen vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung oder müssen durch das Gericht beim Scheidungsverfahren protokolliert werden. Als kompetenter Rechtsanwalt sorgen wir dafür, dass vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich rechtssicher erstellt werden.

8. Scheidungsfolgenvereinbarung

Um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben Ehepaare die Möglichkeit, wesentliche Regelungen bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können die nachehelichen Rechtsverhältnisse individuell einvernehmlich geregelt werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch während des laufenden Scheidungsverfahrens geschlossen werden.

Scheidungsfolgesachen sind:

Was sind Scheidungsfolgesachen?

Scheidungsfolgesachen sind:

Zwangsverbund im Scheidungsverfahren

Ein Zwangsverbund im Scheidungsverfahren besteht einzig zwischen Scheidung und Versorgungsausgleich. Im Grundsatz wird damit jede Scheidung von einem Versorgungsausgleich begleitet.  Dieser Zwangsverbund tritt von Amts wegen ein. Ein Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverfahren ist hierzu grundsätzlich nicht erforderlich.

Antragsverbund im Scheidungsverfahren

Ein Antragsverbund oder gewillkürter Scheidungsverbund liegt vor bedeutet, dass über diese Folgesachen nur verhandelt wird, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Der Antragsverbund kann nach § 137 Absatz 2 FamFG herbeigeführt von einem Ehegatten herbeigeführt werden, wenn ein Ehegatte die mindestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung beantragt.

Vorteile und Nachteile der Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund

Vorteile der Bearbeitung der Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund können sein:

  • Verfahrenskonzentration, das heißt weniger Verfahren
  • Geringere Verfahrenskosten
  • Entscheidung über durch einen einheitlichen Beschluss des Familiengerichtes
  • Nachteile der Bearbeitung Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund können sein:
  • lange Verfahrensdauer
  • Unterhaltsbedarf für Trennungsunterhalt kann sich verlängern
  • Folgesachen könnenVerfahren erheblich verzögern

Was versteht man unter einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Bei jeder Scheidung gibt es Scheidungsfolgesachen, die geregelt werden müssen. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie als Ehegatten solche Scheidungsfolgen einvernehmlich und ohne das Familiengericht – also außergerichtlich – regeln. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist damit eine Art Ehevertrag, der nach der Trennung der Ehegatten geschlossen wird und der durch einen Notar beurkundet werden sollte. Beurkundungspflicht besteht nicht vollumfänglich auf jeden Fall wegen sämtlicher vermögensrechtlicher Fragestellungen und wegen Ehegattenunterhalt im Regelfall.

Was kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können grundsätzlich alle Folgen geregelt werden. Als Ihr Scheidungsanwalt empfehlen wir dabei grundsätzlich, die Vereinbarung so zu gestalten, dass weitergehende Anträge bei dem Familiengericht durch ein Ehegatten nahezu ausgeschlossen sind. Es sollten damit geregelt werden

  • der nacheheliche Unterhalt,
  • die Gütertrennung,
  • die Vermögensauseinandersetzung,
  • die Hausratsteilung,
  • die Nutzung der Ehewohnung,
  • die Übertragung oder anderweitig weitere Nutzung der ehelichen Immobilien
  • mit vorstehenden Ansprüchen einhergehende Ausgleichs und Abfindungszahlungen
  • das Ehegattenerbrecht.

Daneben können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zu der elterlichen Sorge und vor dem Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder getroffen werden. Allerdings raten wir von Regelungen betreffend die gemeinsamen Kinder im Rahmen derartiger Vereinbarung ab.

Schließlich kann auch der Versorgungsausgleich abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Ehegatten geregelt werden.

Als Ihr Scheidungsanwalt beraten und gestalten wir individuelle Lösungen im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen und schlagen diese die Gegenseite vor.

Welchen Vorteil bringt der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Für die Ehegatten stellt sich stets die Frage, ob der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens tatsächlich sinnvoll ist und welchen Vorteil eine solche notarielle Vereinbarung bringt. Aus unserer Sicht der Scheidungsanwalt sind vor allem zu nennen:

  • Beschleunigung des Verfahrens insgesamt durch Regelung aller Scheidungsfolgen schon vor Rechtskraft der Scheidung
  • der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist der Grundstein für eine einvernehmliche Lösung
  • eine Scheidungsfolgenvereinbarung erspart Ihnen mögliche jahrelange Auseinandersetzungen vor dem Familiengericht
  • sie schon damit ihre Emotionen und ihre Finanzen
  • es können individuelle Regelungen getroffen werden, die sich in einem streitigen Verfahren nie erzielen lassen (Abfindungsvereinbarungen zum Unterhalt, Übertragungen von Immobilien, Freistellungsvereinbarungen zum Unterhalt und vieles mehr)
  • beide Ehegatten können ihr Gesicht wahren, da kein Ehegatte als Verlierer vom Platz geht

9. Scheidung mit Ausländern

Als Ihr Scheidungsanwalt in Hannover sind wir auch spezialisiert auf die Scheidung von gemischtnationalen Ehen. Bei der Beendigung von gemischtnationalen Ehen stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein deutsches Familiengericht zuständig ist, ob deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht anwendbar ist und ob der ausländische Ehegatte wegen der Scheidung sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliert.

Ist ein deutsches Familiengericht bei Scheidung mit Ausländern zuständig?

Wir können als ihr Rechtsanwalt die Scheidung beim deutschen Familiengericht beantragen, wenn

  • einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei Eheschließung hatte
  • beide Ehegatten Ausländer sind, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • nur ein ausländischer Ehegatte sich in Deutschland aufhält und die Scheidung vor dem deutschen Familiengericht im Ausland anerkannt wird

Für die Scheidung von Ausländern kann sich die doppelte Zuständigkeit sowohl vom deutschen wie auch vom ausländischen Familiengericht ergeben. In derartigen Fällen ist Eile geboten: es wird das Gericht zuständig, bei dem der Antrag zuerst eingereicht worden ist.

Welches Recht ist auf die Scheidung mit Ausländern anwendbar?

Behält der Ehegatte im Fall der Scheidung seiner Aufenthaltserlaubnis?

Die Frage des Bestandes der Aufenthaltserlaubnis im Fall der Scheidung stellt sich regelmäßig für  Ausländer von Drittstaaten außerhalb der EU. Grob gesagt gilt folgendes: hat die Ehe im Bundesgebiet 3 Jahre bestand, verliert der Ehegatte sein Aufenthaltsrecht nicht. Bei einer kürzeren Ehe kommt der Fortbestand des Aufenthaltsrechts infrage bei Vorliegen einer besonderen Härte. Eine besondere Härte in diesem Sinn liegt vor:

  • bei Kindeswohlgefährdung gemeinsamer Kinder
  • bei Gefährdung der medizinischen Versorgung des Ehegatten im Ausland
  • Diskriminierung des Ausländers im Ausland

10. Scheidungskosten – Was wird der Rechtsanwalt für Ihre Scheidung kosten?

Wir sprechen die Kosten unserer Ianspruchnahme stets offen an, damit Sie wissen, wass Sie wirklich erwartet. Erfahren Sie nachstehenden, wie sich die Scheidungskosten berechen:

Die Rechtsgrundlage  findet sich in § 43 FamGKG. Die Vorschrift des § 43 FamGKG hat nachstehenden Wortlaut:

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Maßgeblich für die Gebühren ist also der Gegenstandswert.

Streitwert bei Scheidung - auf das tatsächliche Einkommen kommt es an

Der Gegenstandswert oder Streitwert einer Scheidung beträgt folglich mindestens 3.000,00 €, und höchstens 1000.000,00 €. Maßgeblich geprägt wird der Gegenstandswert von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Die für den Gegenstandswert maßgeblichen Einkommensverhältnisse sind das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten.

Abschläge bei dem Gegenstandswert kann es geben für gemeinsame Kinder, Zuschläge für den Versorgungsausgleich und Vermögen. Im Regelfall setzt sich der für die Scheidungskosten maßgebliche Gegenstandswert aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen plus 10 Prozent von dem sich so ergebenden Streitwert für jedes im Rahmen des Versorgungsausgleiches zusammen.

Scheidungskosten = Gerichtskosten + Rechtsanwaltsgebühren

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Rechtsanwaltsgebühren – also den Kosten für Ihren Scheidungsanwalt – und den Gerichtskosten (Gebühren für die Stellung des Antrages bei Gericht; der Scheidungsantrag wird erst zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist).

Berechnungsbeispiel zu den Scheidungskosten

Folgender Beispielfall verdeutlicht Ihnen die Berechnung des Gegenstandswertes als Grundlage der Scheidungskosten:

Der Ehegatte verdient 2.500 € netto monatlich, die Ehefrau verdient monatlich 500,00 € netto. Ein Versorgungsausgleich mit 2 auszugleichenden Anrechten ist durchzuführen.

Zusammen verdienen die Ehegatten in drei Monaten 9.000,00 €. Auf diesen Wert werden noch 1.800,00 € für den Versorgungsausgleich (900,00 € pro auszugleichendes Anrecht hinzu addiert, so dass sich ein Gegenstandswert von 10.800,00 € ergibt. Bei einem solchen Streitwert ergeben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 1.820,70 € und Gerichtskosten in Höhe von 534,00 €. Es entstehen damit Kosten für das gesamte Scheidungsverfahren in Höhe von 2.354,70 € bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Kosten sparen im Scheidungsverfahren - so geht es preiswerter

Preiswerter wird es, wenn nur ein Anwalt mit der Vertretung in Scheidungsverfahren beauftragt wird.

Zum Vergleich: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt und einem Streitwert von 10.800,00 € entstehen Verfahrenskosten in Höhe von 2.354,70 €. Lassen sich bei diesem Streitwert beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen, erhöhen sich diese Kosten um 1.820,70 €. Es ergebe sich damit Gesamtkosten in Höhe von 4.175,40 €.

Wenn nur ein Ehegatte sich anwaltlich vertreten lässt, schuldet dieser als Auftraggeber die Rechtsanwaltsgebühren. Die Ehegatten können aber vereinbaren, dass diese Kosten anteilig getragen werden. Dann haben beide die Ehegatten die geringsten Scheidungskosten. Das ist die preiswerteste Möglichkeit.

Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung schnell erhalten

Gerne unterbreiten wir Ihnen schnell einen kostenlosen Kostenvoranschlag bezüglich der Kosten für die Durchführung Ihrer Scheidung. Folgende Daten sind für die Ermittlung Ihrer individuellen Verfahrensgebühren notwendig:

  • Ihr monatliches Nettoeinkommen
  • das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten
  • Anzahl der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgungen
  • Anzahl der Kinder

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

11. Scheidungskostenrechner

Hier finden Sie unseren praktischen Scheidungskostenrechner. Mit diesem können Sie sich einen Überblick verschaffen, was der Rechtsanwalt für Ihre Scheidung kostet und was an Gerichtskosten für das Verfahren anfällt.

Für die Ermittlung des Streitwertes tragen Sie bitte Ihr monatliches Nettoeinkommen und das monatliche Nettoeinkommen ihres Ehegatten ein. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren ergibt sich aus dem quartalsweisen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Unter Nettoeinkommen ist dabei das Einkommen abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen zu verstehen.

Auch das Vermögen der Ehegatten erhöht grundsätzlich den Streitwert des Verfahrens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Familiengerichte nicht nach dem Vermögen fragen. Wenn sich das Familiengericht in Ihrer Scheidungsangelegenheit nach dem Vermögen erkundigt, sind allerdings wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vorhandenes Vermögen der Ehegatten fließt mit 5 % seines Wertes in die Berechnung des Streitwertes ein. Es gibt Freibeträge, die je nach Familiengericht variabel sind. In Hannover ist zuletzt ein Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte angenommen worden.

Unterhaltsberechtigte Kinder führen zu einer Absenkung des Streitwertes um 250 € pro Monat pro Kind. Voraussetzung ist tatsächlich, dass der Mindestunterhalt gedeckt wird.

Der Versorgungsausgleich erhöht den Streitwert um 1000 €, wenn er per Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen wird. Wird der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, dann erhöht sich der Streitwert für jedes auszugleichende Anrecht um 10 %.

Die Scheidungskosten setzt sich zusammen aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu bezahlen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten können Sie mit uns als Ihrem Scheidungsanwalt eine Zahlungsvereinbarung treffen.

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