Trennung
Rechtsgebiet
Trennung – Getrenntleben, Versöhnung, Rechte und Pflichten: FAQ vom Anwalt
Die Trennung steht am Anfang jeder Scheidung. Sie setzt das Getrenntleben in Gang. Das Getrenntleben für die Dauer von einem Jahr ist Voraussetzung für die spätere Scheidung. dieses kann unterbrochen werden durch eine Versöhnung. Mit der Trennung entstehen eine Reihe von Rechten und Pflichten im Familienrecht. Erfahren Sie nachstehend, wie das Getrenntleben im Familienrecht geregelt ist, was es genau bedeutet, wie eine Versöhnung das Getrenntleben unterbrechen kann, welche Rechte und Pflichten sich mit der Trennung einher gehen und wann das Getrenntleben eine anschließende Scheidung ermöglicht.
1. Wo ist die Trennung im Familienrecht geregelt?
Zum Thema Trennung findet sich im Gesetz in § 1567 Absatz 1 BGB folgendes:”
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.”
2. Was bedeutet Trennung bzw. Getrenntleben?
Trennung bzw. Getrenntleben bedeutet im Familienrecht, dass
- die Ehegatten die Mahlzeiten nicht zusammen einnehmen, und dass ein Ehegatte nicht für den eine nicht für den anderen kocht
- dass ein Ehegatte für den anderen nicht mehr die Wäsche macht
- jeder in seinem eigenen Bett schläft.
Schlagwortartig kann man sich merken, dass Getrenntleben die Trennung von Tisch und Bett voraussetzt.
3 Wie geht die Herbeiführung der Trennung?
Ein Ehegatte muss dem anderen Ehegatten mittteilen, dass er die Trennung wünscht. Berufliche, krankheitsbedingte oder andere schicksalsbedingte Abwesenheiten eines Ehegatten wie die Verbüßung einer Haftstrafe führen daher nicht zu einer Trennung im Sinne des Familienrechts. Neben die objektiven Merkmale einer Trennung muss ein subjektiver Trennungswille treten. Wer die Trennung seinem Ehegatten nicht selbst eröffnen will, sucht einen Fachanwalt für Familienrecht auf, der einen Trennungsbrief verfassen kann. Keine Rolle spielt der Trennungsgrund. Ebenso wenig ist entscheidend, welcher Ehegatte schuld an der Trennung ist. Mit einem solchen Trennungsbrief können parallel wichtige Ansprüche wie Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Nutzung der Ehewohnung, Auskunftsanspruch betreffend Einkommen und Vermögen geltend gemacht werden
4. Wie funktioniert Getrenntleben in der Ehewohnung?
Im Regelfall wird das Getrenntleben durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung erreicht. Das Getrenntleben kann grundsätzlich auch in der gemeinsamen Wohnung praktiziert werden. Zu den Einzelheiten hierzu sollte sich insbesondere Ehegatten mit gemeinsam im Haushalt lebenden Kindern beraten lassen. Das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung unterliegt besonders strengen Voraussetzungen. Wird beispielsweise auch nur vereinzelt gemeinsam eingekauft, oder werden wegen der Kinder noch Mahlzeiten gemeinsam eingenommen, so fehlt es am Getrenntleben.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 10.08.2020, Az.: 13 UF 122/17, FuR 2020, Heft 11hat hierzu ausgeführt: „Es genügt ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß räumlicher Trennung (OLG Köln FamRZ 1982, 807 BeckOGK/S. Kappler, 1.5.2020, BGB § 1567, Rn. 30). Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) sowie Absprachen über deren Benutzung schließen – wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind – die Annahme eines Getrenntlebens folglich nicht aus. Haushaltsgeräte, die – wie die Waschmaschine – in der Wohnung nicht leicht doppelt aufgestellt werden können, können ebenfalls gemeinsam genutzt werden (BeckOGK/S. Kappler, a. a. O., Rn. 32). Außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen darf kein Zimmer der ehelichen Wohnung gemeinsam genutzt werden; die übrigen Zimmer der ehelichen Wohnung müssen strikt getrennt werden. Die Ehegatten müssen getrennt wohnen und schlafen (BeckOGK/S. Kappler, a. a. O., Rn. 33).“
Problematisch wird das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung immer dann, wenn ein Ehegatte die Trennung im Rahmen einer Scheidung streitig stellt und behauptet, es läge gar kein Getrenntleben vor. Dies kann zum einen dazu führen, dass ein eventueller Scheidungsantrag als zu früh gestellt angesehen wird, zum anderen können mit der Trennung einhergehende Ansprüche wie Trennungsunterhalt dadurch länger bestehen. Insoweit ist ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nur demjenigen Ehegatten anzuraten, der keinen Unterhalt schuldet.
5. Wie kann eine Versöhnung das Trennungsjahr unterbrechen?
Wenn zwei sich streiten, können sie sich auch wieder vertragen. Wenn das passiert, die Ehegatten also einen Versöhnungsversuch unternehmen mit oder ohne Geschlechtsverkehr, stellt sich stets die Frage, wie sich die Versöhnung auf das Trennungsjahr auswirkt. Nach § 1567 Absatz 2 BGB, gilt. Dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, dass der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 BGB bestimmten Fristen nicht. Eine Versöhnung über kürzere Zeit spielt also keine Rolle. Unter dem Begriff der kürzeren Zeit versteht die Rechtsprechung überwiegend einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Doch Vorsicht, bei besonderen Umständen können auch viel kürzere Versöhnungen zur Unterbrechung des Trennungsjahres führen.
6. Welche Rechten und Pflichten ergeben sich bei Trennung?
Die Trennung der Ehegatten hat eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die nachstehend aufgezählt sind:
- Anspruch auf Trennungsunterhalt
- Anspruch auf Kindesunterhalt
- Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Ehegatten in Angelegenheiten
- Anspruch auf vorläufige Nutzungsregelung an den Haushaltsgegenständen § 1361a BGB
- Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB
- der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht
- der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögens zum Trennungszeitpunkt
- das Trennungsjahr als Voraussetzung für die spätere Scheidung beginnt
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei dreijähriger Trennungszeit
7. Tipp vom Rechtsanwalt
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