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Elternunterhalt: Rechtswahrungsanzeige – Bedürftigkeit – Selbstbehalte

In der Praxis mit am umstrittensten und emotional stark besetzt ist die Verpflichtung von Kindern, an ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Meist nehmen die Eltern ihrer Kinder nicht selbst in Anspruch, sondern werden pflegebedürftig, und beantragen Sozialhilfe. Die Sozialämter machen dann Unterhaltsansprüche aus sogenanntem übergeleiteten Recht geltend.

Rechtswahrungsanzeige gemäß § 94, 117 SGB XII

Wenn potentiell zum Elternunterhalt verpflichtete Kinder Post von dem Sozialamt erhalten fängt dieser etwa so Rechtswahrungsanzeige gemäß §§ 94, 117 SGB XII – Prüfung Ihrer Unterhaltspflicht für Frau/Herrn….

Das Sozialamt möchte ermitteln, ob diese in der Lage sind, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Das Sozialamt macht einen übergeleiteten Anspruch gegen den vermeintlichen Unterhaltsschuldner geltend. Dieser ist auf der ersten Stufe auf Auskunftserteilung bezüglich Einkommens – und Vermögensverhältnisse gerichtet, auf der zweiten Stufe auf Zahlung des anhand der mitgeteilten Einkommens – und Vermögensverhältnisse errechneten Unterhalts. Hintergrund ist, dass Mutter, Vater oder beide Leistungen nach dem SGB XII (meist Grundsicherung im Alter und/oder Hilfe zur Pflege) beziehen.

Bedarf und Bedürftigkeit der Eltern

Der Elternteil als Unterhaltsberechtigter muss einen unterhaltsrechtlichen Bedarf haben, und er muss bedürftig sein. Bei übergeleiten Ansprüchen muss das Sozialamt den Bedarf darlegen und beweisen. Zweifel an der Höhe des Bedarfs können sich beispielsweise ergeben, wenn

  • zweifelhaft ist, ob eine Heimunterbringung notwendig ist, oder

  • günstigere Pflegeheime vorhanden sind.

Die Bedürftigkeit des Elternteils bezeichnet die Lücke zwischen Bedarf und eigenem Einkommen, und Vermögen. Auch für die Bedürftigkeit des Elternteils trägt das Sozialamt die Darlegungs- und Beweislast. Die Bedürftigkeit kann beispielsweise zweifelhaft sein, wenn

  • der Elternteil Vermögen hat oder hatte.

  • nicht klar ist, ob das Sozialamt Schenkungen der letzten 10 Jahre anfechten konnte.

  • nach § 19 SGB XII nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner des unterhaltsbedürftigen Elternteils über Einkommen und Vermögen verfügen, welches bei dem unterhaltsbedürftigen als bedarfsmindernd anzusetzen ist.

  • wenn nach § 20 SGB XII Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebt, der über Einkommen und Vermögen verfügt, welches bei dem Unterhaltsbedürftigen als bedarfsmindernd anzusetzen ist. Auch sollte zwingend geprüft werden, ob die Sozialämter eigenes Einkommen und Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils richtig berücksichtigt haben.

  • das Sozialamt keine Erklärung zum Verbleib von Vermögen abgibt.

  • das Sozialamt lediglich einen Leistungsbescheid vorlegt.

Leistungsfähigkeit des Kindes

Der Unterhaltschuldner muss darüber hinaus leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach Einkommen und/oder Vermögen des Unterhaltschuldners. Das unterhaltspflichtige Kind ist prozessual für seine Leistungsunfähigkeit beweispflichtig. Im Einzelnen ist folgendes speziell beim Elternunterhalt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Kindes zu bedenken.

  • Selbstbehalt beim Einkommen für den Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1800,00 €, für seinen Ehegatten 1440,00 €

  • Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern

  • Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen gegenüber Ehegatten

  • Mehrbedarfe und Sonderbedarfe der vorrangig Unterhaltsberechtigten

  • Umgangskosten mit dem Elternteil und Kindern

  • Berücksichtigung einer angemessene Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen

  • Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge des Ehegatten

  • Berufsbedingte Aufwendungen

  • Berufsbedingte Fahrtkosten: hierzu gehören PKW – Finanzierung, Leasingraten, Benzinkosten

  • Schonvermögen

  • Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden

Schonvermögen beim Elternunterhalt

Eine Verpflichtung zu der Leistung von Elternunterhalt kommt jedoch auch dann in Betracht , wenn zwar kein Einkommen vorhanden ist, der Unterhaltspflichtige jedoch über Vermögen verfügt. Jedoch kommt eine Verwertung von Vermögen nur dann in Betracht, wenn dieses gewisse Grenzen übersteigt: Nachfolgende Positionen gehören zu dem unterhaltsrechtlich nicht antastbaren Vermögen, dem so genannten Schonvermögen.

  • die selbst genutzte Immobilie

  • das Kraftfahrzeug, problematisch kann insoweit ein Zweitwagen werden, zu beachten ist auch, dass bei Ersatzbeschaffung die Angemessenheit des neuen Kraftfahrzeuges geprüft werden könnte, dieses sollte in seiner Wertigkeit so beschaffen sein, wie das alte im Kaufzeitpunkt mal gewesen ist

  • Vermögen, das der Altersvorsorge dient ( unabhängig davon, ob dieses sich auf einem Sparbuch, in einer Lebensversicherung oder irgendeinen anderen Anlageform befindet, und das fünf Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigt – diese Formel hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30. August 2006, AZ.: XII ZR 98/04 unter Zugrundelegung einer jährlichen Rendite von 5 Prozent entwickelt. Sie bringt eine Abkehr von festen Vermögensfreibeträgen, und wendet sich einer individuellen Freibetragsberechnung zu. Die Entscheidung bringt erhebliche Vorteile. Zur Verdeutlichung folgende Beispiele: Eine Person mit einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000,00 € hat nach 20 Jahren Berufstätigkeit einen Freibetrag von circa 76,000 €. Eine Person mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 € hat nach 30 Jahren Berufstätigkeit einen Freibetrag von circa 289.000 €.

Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

Eine Frage, die die Sozialämter aus eigenem Antrieb stets ungeprüft lassen, ist die der Verwirkung des Anspruches auf Elternunterhalt. Der § 1611 I BGB lautet:

„Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.“

Die Rechtsprechung bejahte eine Verwirkung, wenn der Elternteil sich um das Kind nicht gekümmert hat, ebenfalls seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, bei schweren Beleidigungen, bei zum Ausdruck bringen vollständiger Verachtung und ähnlichem. Das Sozialamt kann bei Untätigkeit auf sich übergeleitete Unterhaltsansprüche verwirken.

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