Rechtsanwalt für Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) in Hannover

Haben Sie Ärger mit dem Jobcenter? Ist Ihr Hartz 4-Bescheid falsch? Wird über Ihre Anträge zu spät oder gar nicht entschieden? Miete wird nicht voll gezahlt. Mehrbedarfe bekommen Sie nicht, und das Jobcenter kürzt Ihnen mit Sanktionsbescheiden das Geld.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitslosengeld 2 und Hartz 4 berate ich Sie und vertrete Ihre Interessen gegenüber dem Jobcenter in Hannover, und bundesweit. Als Empfänger von Arbeitslosengeld 2 haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, und können Ihre Hartz 4 Bescheide kostenfrei überprüfen lassen. Erfahren Sie nachstehend, welche Unterlagen ich benötige, damit ich Ihnen effektiv helfen kann, und informieren Sie sich zu den wichtigsten Themen rund um Streitigkeiten mit dem Job Center.

Welche Unterlagen benötige ich als Ihr Hartz 4- / ALG 2-Rechtsanwalt

Damit ich Ihre Hartz 4-Leistungen so gut wie möglich optimieren kann, bitte ich Sie, folgende Unterlagen bei Erteilung eines Mandates, dass die Prüfung eines Hartz 4-Bescheides und die weitere Vertretung gegenüber dem Jobcenter zum Gegenstand hat, zu überlassen.

  • sämtliche Hartz 4 – Bescheide, die geprüft werden sollen

  • Mietvertrag, wenn die Miete zwischenzeitlich erhöht worden ist, dann eine aktuelle Mietbescheinigung Ihres Vermieters

  • Bescheinigung des Vermieters, wie Warmwasser bei Ihnen erzeugt wird

  • Turnusabrechnungen Ihres Energieversorgers über Strom, Gas, Wasser, Abwasser, bloße Mahnungen und Sperrankündigungen reichen nicht

  • Verdienstabrechnungen für den Bescheidzeitraum

  • bei Selbständigen: Gewinn – und Verlustrechnungen für den Bescheidzeitraum

  • Bescheide über andere Sozialleistungen, wenn diese angerechnet werden (z.B. Elterngeldbescheid)

  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, soweit vorhanden

  • Vollmacht (PDF-Download)

  • Beratungshilfeschein (diesen können Sie bei Ihrem Amtsgericht beantragen)

  • Prozesskostenhilfeformular

  • Kontoauszüge lückenlos für drei Monate

Vollmacht und Beratungshilfeschein werden im Original benötigt. Die sonstigen Unterlagen reichen als Kopie. Original können Sie in unserer Kanzlei kopieren lassen.

Vertrauen Sie auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beratung und Vertretung von Hartz 4-Empfängern! Rufen Sie an, schicken Sie eine Email oder nutzen Sie das Kontaktformular – Ihr Anwalt für Hartz 4 bzw. ALG 2 in Hannover!

Voraussetzungen der Hartz 4 bzw. ALG 2 – Bewilligung durch das Job Center

Die Gewährung von Hartz 4-Leistungen an Betroffene unterliegt nach dem SGB II folgenden Voraussetzungen, die das Job Center im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung feststellt:

Antrag auf Leistungen nach dem SGB II

Es muss ein wirksamer Antrag gestellt sein. Nach dem SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück, in dem er gestellt worden. Als Antrag genügt grundsätzlich jedes Verhalten, dass erkennen lässt, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II begehrt werden.

Persönlichen Voraussetzungen für Hartz 4 nach § 7 SGB II

Antragsteller müssen weiter die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 SGB II erfüllen: Sie müssen mithin das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist in § 8 SGB II definiert. Danach sind Hartz 4 – Bezieher erwerbsfähig, wenn sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach der Vorschrift können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II

Es muss bei Antragstellern auf Hartz4 – Leistungen nach dem SGB II Hilfebedürftigkeit vorliegen: Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Dementsprechend prüfen Job Center im Rahmen der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller

  • Einkommen und Einkommensanrechnung bei Hartz4 bzw. ALG 2
  • Vermögen und Schonvermögen bei Hartz4 bzw. ALG 2
  • Ablehnung von Leistungen wegen Bedarfsgemeinschaft

Leistungsausschlüsse im SGB II bei ALG 2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, kann ein Anspruch auf ALG 2 trotzdem scheitern, wenn bei den Antragstellern oder einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft ein sogenannt, er Leistungsausschluss vorliegt. Ein derartiger Leistungsschluss betreffend Hartz 4-LLeistungen kann sich nach dem SGB II unter folgenden Aspekten ergeben:

  • Ausländer für die ersten 3 Monate ihres Aufenthaltes, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
  • Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, § 7 Abs. 1 Nr. 2a SGB II
  • Ablehnung von Hartz 4 für EU – Bürger wegen Arbeitsuche, § 7 Abs. 1 Nr. 2 b SGB II
  • Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder Inhaftierung, § 7 Abs. 4 SGB II
  • Aufenthalt außerhalb des zeit – und ortsnahen Bereiches ohne Zustimmung des Job Centers, § 7 Absatz 4 a SGB II
  • Leistungsausschluss für Auszubildende, § 7 Absatz 5 SGB II

Welche Rechte haben Sie als Empfänger von Hartz 4 bzw. ALG 2?

Wenn Sie als Empfänger von Hartz 4 bzw. ALG 2 mit der Höhe der Ihnen zustehenden Leistungen nicht einverstanden und somit mit einem Bescheid vom Job Center nicht einverstanden sind, dann können Sie als Bezieher von Hartz 4 bzw. ALG 2 sich an mich als auf Hartz 4 bzw. ALG 2 – Leistungen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.  Ich kann Ihnen dann gegenüber dem Jobcenter als Rechtsanwalt wie folgt zur Seite stehen:

Hartz 4–Bescheid prüfen

Hat das Job Center richtig gerechnet? Stehen Ihnen Leistungen schon ab einem früheren Zeitpunkt zu? Sind alle Personen berücksichtigt? Eine Liste der möglichen Fehlerquellen im Hartz 4-Bescheid wäre endlos. Als auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt kann ich die Bescheide vom Job Center lesen, und alle Fehler aufdecken.

Widerspruch gegen Bescheid vom Job Center einlegen

Ist Ihr Hartz 4 bzw. ALG2-Bescheid falsch, dann lege ich für Sie fristgerecht Widerspruch bei dem zuständigen Job Center ein, und erstreite für Sie rechtmäßige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – nicht nur in Hannover, sondern bundesweit.

Klage gegen Widerspruchsbescheid vom Job Center

Die endgültige Antwort auf Ihren Widerspruch gegen den Hartz 4 ist der Widerspruchsbescheid, der von der Rechtsstelle des JobCenters erlassen wird. Das Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid vom Job Center ist die Klage zum Sozialgericht. Diese Klage kann ich für Sie erheben – nicht nur in Hannover, sondern bundesweit.

Untätigkeitsklage, wenn das Job Center nicht entscheidet

Die Untätigkeitsklage ist das richtige Rechtsmittel, wenn das Jobcenter über Ihren Hartz 4-Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet, oder wenn das Job Center über Ihren Hartz 4-Widerspruch nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet. Die Untätigkeitsklage bringt das Job Center dazu, eine Entscheidung durch Bescheid oder Widerspruchsbescheid zu treffen.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Job Center

Einstweiliger Rechtsschutz im bei Hartz 4 bzw. ALG 2 ist nach dem Sozialgerichtsgesetz möglich in Form einer einstweiligen Anordnung, und als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II sind antragsnah zu bewilligen. Wenn das Jobcenter sich so nicht verhält, dann kann nach einer angemessenen Fristsetzung der einstweilige Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht beantragt werden. Ebenso kommt einstweiliger Rechtsschutz bei Sanktionen und Leistungsaufhebungen, und Entziehungen in Betracht.

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei Hartz 4 bzw. ALG 2

Wenn ein Hartz 4-Bescheid des Job Centers rechtskräftig geworden ist, die Frist von einem Monat zur Einlegung eines Widerspruchs als abgelaufen ist, besteht dennoch die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, und so ältere Bescheide des Job Centers überprüfen zu lassen. Grundsätzlich ist die Überprüfung von Leistungsbescheid ein Jahr rückwirkend möglich, die Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden und Sanktionsbescheiden für 4 Jahre rückwirkend möglich.

Beratungshilfe bei Hartz 4 bzw. ALG 2

Als Hartz 4-Empfänger haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe. Beratungshilfe wird bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt, und von diesem mit durch Erteilung des Beratungshilfescheins gewährt. Wenn Sie alle für die Beantragung von Beratungshilfe vorlegen, dann stelle ich den Antrag auf Beratungshilfe für Sie als Hartz 4-Empfänger.

Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht für Hartz 4-Klage

Ist eine Klage bei dem Sozialgericht oder ein Eilantrag bei dem Sozialgericht erforderlich, steht Ihnen als Hartz 4-Empfänger die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, und nicht mutwillig ist.

Welche Bescheide können Sie von Ihrem Job Center erhalten?

Ihr Job Center wird Ihnen im Rahmen Ihres Hartz 4 bzw. ALG 2-Leistungsbezuges eine Vielzahl von Hartz 4-Bescheiden zukommen lassen.  Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die vielfältigen Bescheide des Jobcenters, die Sie als Hartz 4-Empfänger in Ihrem Briefkasten vorfinden können. Ger können Sie mich mit Widerspruch und Klage gegen derartige Bescheide beauftragen:

Hartz 4-Ablehnungsbescheid

Mit dem Ablehnungsbescheid lehnt das Job Center die von Ihnen beantragten Hartz4-Leistungen ab. Ein Ablehnungsbescheid kann den gesamten Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 betreffen, oder separat beantragte Bedarfe wegen Mehrbedarfe, Erstausstattungen, Darlehen, Leistungen zur Teilhabe oder ähnliches betreffen. Ablehnungsbescheide erlässt das Job Center häufig vorschnell und zu Unrecht.

Hartz 4-Änderungsbescheid

Einen Änderungsbescheid erlässt das Job Center im laufenden Leistungsbezug, wenn sich die tatsächlichen oder persönlichen Verhältnisse der Hartz4- Bedarfsgemeinschaft geändert haben, oder ein Bescheid von Anfang an falsch war. Die Änderung von Hartz 4-Bescheiden ist nach den §§ 45,48 SGB X möglich. Oftmals erlässt das Job Center einen Änderungsbescheid, obwohl die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorliegen.

Hartz 4-Aufhebungsbescheid

Mit dem Aufhebungsbescheid hebt das Job Center Ihre Leistungen vollständig auf. Gründe hierfür können beispielsweise der vollständige Entfall der Hilfebedürftigkeit sein, oder die Ersetzung einer bislang endgültigen Bewilligung durch eine vorläufige Bewilligung. Ein Hartz4-Aufhebungsbescheid sollte keinesfalls ungeprüft bleiben, da für eine Aufhebung von Hartz 4 die Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X vorliegen müssen. Oftmals ist ein Aufhebungsbescheid nicht in vollem Umfang berechtigt.

Hartz 4-Aufrechnungsbescheid

Einen Aufrechnungsbescheid gibt Ihnen das Job Center bekannt, wenn es Forderungen gegen Sie wegen gewährter Darlehen oder Aufhebungs- und erstattungsbescheiden oder Erstattungsbescheiden gegen Sie hat, und diese Forderung mit Ihren laufenden Hartz 4-Ansprüchen aufrechnen will. Bei Aufrechnungsentscheidungen ist durch das Job Center Ermessen auszuüben. In der Praxis sind deshalb Aufrechnungsbescheide oft ermessensfehlerhaft, und damit rechtswidrig.

Hartz 4-Bewilligungsbescheid

Der Hartz 4-Bewilligungsbescheid ist die Antwort auf Ihren Hartz 4-Leistungsantrag. Mit ihm gewährt das Job Center Ihnen Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfe. In der Regel werden Leistungen nach dem SGB II für 12 Monate gewährt.  Allein der Erhalt eines Bewilligungsbescheides vom Job Center, bedeutet noch nicht, dass alles gut ist. Die Fehlerquellen im Hartz 4-Bewilligungsbescheid sind endlos – daher ist genau zu prüfen, ob alle Bedarfe im Bewilligungsbescheid zutreffend gewährt worden, und wenn nicht, sollte Widerspruch eingelegt werden.

Hartz 4-Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Einen Hartz 4-Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sendet Ihnen das Job Center, wenn es der Meinung ist, dass Ihre Bedarfsgemeinschaft in der Vergangenheit zu viel Leistungen vom Job Center erhalten hat.  Ursachen können beispielsweise Einkünfte, Schenkungen, Erbschaften, Gutschriften aus Betriebskosten oder Heizkosten sein.  Die Voraussetzungen des § 45 SGB X oder § 48 SGB X müssen für einen rechtmäßigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegeben sein.

Mahnung von der Bundesagentur für Arbeit

Die Mahnung von der Bundesagentur für Arbeit bezieht sich meist auf Forderungen aus Aufhebung- und Erstattungsbescheiden. Eine solche Mahnung ist hinsichtlich der Erhebung von Mahngebühren ein Bescheid, welcher mit dem Widerspruch angefochten werden kann, und sollte, wenn das Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch läuft, oder wenn der in dem Mahnbescheid genannte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gar nicht bekannt ist.

Vorläufiger Hartz 4-Bewilligungsbescheid

Einen vorläufigen Hartz 4-Bewilligungsbescheid muss das Jobcenter erlassen, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. In dem vorläufigen Bescheid muss das Jobcenter den Grund für die vorläufige Bewilligung der Hartz 4-Leistungen angeben.

Hartz 4-Sanktionsbescheid

Einen Hartz 4-Sanktionsbescheid sendet Ihnen Ihr Jobcenter zu, wenn es der Auffassung ist, Sie haben als Hartz 4-Empfänger eine Pflichtverletzung begangen, oder einen Meldetermin bei dem Job Center versäumt.

Hartz 4–Bescheid über Endgültige Festsetzung von Leistungen

Einen Bescheid über die Endgültige Festsetzung von Leistungen erlässt das Jobcenter, wenn der Zeitraum des Bescheides über die vorläufige Bewilligung von Leistungen abgelaufen ist, und klar ist, welches Einkommen die Hartz 4-Bedarfsgemeinschaft im Bewilligungszeitraum hatte. Ist gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch eingelegt worden, so wird der Bescheid über die endgültige Bewilligung im Regelfall zum Gegenstand dieses Verfahrens.

Hartz 4-Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt

Das Job Center ist verpflichtet, mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Weil das Job Center dein Inhalt der Eingliederungsvereinbarung oft einseitig vorgibt, weigern sich Hilfebedürftige oft zu Recht, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Es besteht auch keine Pflicht des Hilfebedürftigen, eine solche Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Das Job Center erlässt dann eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt. Gegen diese sollte dann Widerspruch eingelegt werden.

Hartz 4–Bescheid über Erstattung von Leistungen

Einen Bescheid über die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches erhalten Sie als Hartz4 – Empfänger, wenn das Jobcenter glaubt, dass Sie im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von Hartz 4-Leistungen mehr Geld vom JobCenter erhalten haben als Ihnen tatsächliche zustanden. Dann fordert das JobCenter Sie zur Rückzahlung auf mit einem Bescheid über die Erstattung von Leistungen.

Hartz 4–Bescheid über vorläufige Einstellung von Leistungen

Der Bescheid über vorläufige Einstellung von Leistungen ist streng genommen nach der Rechtsprechung der überwiegenden Sozialgerichte kein Bescheid mit der Folge, dass ein Widerspruch nicht zulässig ist. Das JobCenter stellt Hartz4-Leistungen häufig ein, wenn es eine Eingabe von Dritten erhält, dass bislang nicht bekannte Einkünfte vorhanden sind, oder bei Beschäftigungsaufnahme.

Hartz4-Bescheid über Versagung bzw. Entziehung von Leistungen

Das Job Center sendet seinen Kunden dauernd Aufforderungen zur Mitwirkung zu. Diese Aufforderung zur Mitwirkung können alles zum Inhalt, was für die Prüfung des Anspruchs auf ALG2 bedeutsam sein kann. Das JobCenter kann beispielsweise damit das Einreichen von Mietvertrag, Heizkostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszügen, Verdienstabrechnungen, Elterngeldbescheid, Kindergeldbescheid, ALG1 – Bescheid, verschiedenen Anlagen zum ALG2-Antrag aber auch Ausweisdokumente, Mietbescheinigungen, Meldebescheinigungen verlangen.

Als Empfänger von Hartz 4-Leistungen ist Ihnen zu raten, diese Aufforderungen zur Mitwirkung penibel abzuarbeiten. Dazu gehört es, alle verlangten Unterlagen einzureichen, und wenn Sie bestimmte Punkt der Aufforderung zur Mitwirkung nicht erfüllen können, dann sollten Sie dem JobCenter schriftlich erklären, warum Sie diese nicht erfüllen können. Kommen Sie aus Sicht des Jobcenters als Hartz 4-Empfänger einer Aufforderung zur Mitwirkung nicht nach, sendet es Ihnen einen Bescheid über die Versagung bzw. Entziehung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu. Gegen einen solchen Versagungsbescheid bzw. Entziehungsbescheid sollte stets durch einen Hartz 4-Rechtsanwalt Widerspruch eingelegt werden

Welche Leistungen gewährt das Job Center Hartz 4-Empfängern

Die Leistungen, die Empfänger von Hartz 4 erhalten können, sind sämtlich im SGB II geregelt. Erfahren Sie nachstehend, welche Leistungen Ihnen als Empfänger von Hartz 4- bzw. ALG 2-Leistungen zustehen können:

Regelleistung bzw. Regelbedarfe gemäß §§, 19, 20, 23 SGB II

Die Regelleistungen bzw. Regelbedarfe gemäß § 19, 20, 23 SGB II dienen zur Sicherung des Lebensunterhalts und umfassen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Seit 2019 geltend folgende Regelsätze:

Wer?Regelleistung 2018Regelleistung 2019
Alleinerziehend416424
Paare/BG374382
Junge Volljährige332339
Jugendliche von 15 bis 7316322
Kinder von 7 bis 14296302
Kinder bis 7240245

Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 I SGB II

Inklusive Instandhaltung und Reparatur,  Betriebskosten und Heizkosten zahlen sowie bei Wohneigentum die Nebenkosten. Im Einzelnen wird gib es hier viel Streit. Erfahren Sie, was Ihnen das JobCenter für die Unterkunft zahlen muss in meinem Beitrag zu den Kosten der Unterkunft bei ALG 2.

Zustimmung zum Umzug

Das Job Center muss dem Umzug einer Hartz 4-Bedarfsgemeinschaft zustimmen, also eine sogenannte schriftliche Zusicherung erteilen, wenn der Umzug notwendig ist, und die Kosten der Unterkunft angemessen sind.

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten, § 22 Abs. 6 SGB II

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können erbracht werden: hier ist insbesondere umstritten, was für Umzugskosten ein Jobcenter übernehmen muss, wenn die Bedarfsgemeinschaft den Umzug nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe von Freunden und Familie stemmen kann. Kann nachgewiesen werden, dass eine Selbsthilfe und Fremdhilfe nicht möglich ist, dann kommt die Finanzierung eines Umzugsunternehmens in Frage.

Darlehen für Mietschulden und Energierückstände, § 22 Absatz 8 SGB II

Darlehen für Mietschulden und Energierückstände bei Hartz 4 bzw.  ALG 2 können durch das Jobcenter  gewährt werden,  soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Für letztere Variante muss mindestens die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen sein. Auch sollten Hartz 4-Empfänger, die ein Darlehen bei ihrem Jobcenter beantragen, den Nachweis erbringen, dass der Vermieter keine Ratenzahlung gewährt.

Mehrbedarf für Schwangere, § 21 Absatz 2 SGB II

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft wird nach der genannten Vorschrift des SGB II ab der 13. Schwangerschaftswoche anerkannt. Werdende Mütter sollten bei ihrem Jobcenter als Nachweis ihren Mutterpass vorlegen.  Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 Prozent des der werdenden Mutter zustehenden Regelbedarfs.

Mehrbedarf für Alleinerziehende, § 21 Absatz 3 SGB II

Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten diesen Mehrbedarf. In Abhängigkeit von Anzahl und Alter der Kinder gilt folgendes:

1 Kind bis 736 %152,64 €
1 Kind über 712 %50,88 €
2 Kinder unter 1636 %152,64 €
2 Kinder über 1624 %101,76 €
1 Kinder über 16, 1 Kind unter 1624 %101,76 €
3 Kinder36 %152,64 €
4 Kinder48 %203,52 €
5 und mehr Kinder60 %254,40 €

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist grundsätzlich auch denkbar, wenn Alleinerziehenden zwar mit einem neuen Partner zusammenleben, dieser sich aber um das Kind nicht kümmert.

Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, § 21 Absatz 4 SGB II

Der Mehrbedarf gemäß § 21 Absatz SGB II wird erbracht, wenn bei den meisten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei sonstigen Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie im Bereich der Eingliederungshilfen. Das Jobcenter prüft die Behinderteneigenschaft nicht eigenständig, sondern macht die Gewährung des Mehrbedarfs für erwerbsfähige von der Vorlage eines Bewilligungsbescheides abhängig, wenn der Hartz 4-Empfänger eine der im Gesetz genannten Leistungen erhält.

Mehrbedarf für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung, § 21 Absatz 5 SGB II

Der Hartz 4-Mehrbedarf wird gewährt, wenn die Krankheit des hilfebedürftigen Menschen Ursache für eine erhöhten Ernährungsaufwand ist. Die JobCenter richten sich in ihrer Bewilligungspraxis nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zur Gewährung der Krankenkostzulage in der Sozialhilfe vom 10. Dezember 2014. Nach diesen Empfehlungen ist derzeit ein Mehrbedarf in Höhe von 10 Prozent der maßgebenden RL sicher bei Mukoviszidose, zystischer Fibrose und Niereninsuffizienz, in Höhe von 20 Prozent der maßgebenden RL bei Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung und Zölliakie. Von weitern Umständen abhängig ist die Mehrbedarfsgewährung bei Krebs, Morbus Crohn, HIV – Infektion, Multipler Sklerose. Phenylketonurie erzeugt bei den Betroffenen auf jeden Fall einen Mehrbedarf, ist aber in den SGB II – Hinweisen und in den Empfehlungen des DV nicht genannt.

Mehrbedarf bei Härtefall nach § 21 Absatz 6 SGB II

Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II wird gewährt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wichtigster Anwendungsfall ist sind die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes von Hartz 4-Empfängern mit den Kindern. Weiter sind im Rahmen dieser Vorschrift in der Vergangenheit schon Arznei – und Heilmittel gewährt worden, die ärztlich verordnet waren, und nicht in den Leistungsbereich der GKV fallen.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung, § 21 Absatz 7 SGB II

In den Hartz 4-Regelsätzen nach dem Regelsatzermittlungsgesetz ist derzeit kein Anteil für die Erzeugung von Warmwasser enthalten. Dieser Hartz 4-Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwasserversorgung soll diese Versorgungslücke decken. Alle Hartz 4-Empfänger, in deren Unterkunft die Erzeugung von Warmwasser dezentral über einen Durchlauferhitzer oder eine Gastherme läuft, können diesen Mehrbedarf Warmwasser beanspruchen, beziehungsweise sollten diesen von Amts wegen erhalten. Oft er gibt sich Art der Warmwassererzeugung nicht aus dem Mietvertrag der Hilfebedürftigen.  In diesem Fall sollten Sie dem Job Center als Hartz 4-Empfänger eine Bescheinigung des Vermieters über die Art der Warmwassererzeugung vorlegen. Derzeit ergeben sich folgende Beträge für Mehrbedarf Warmwasser bei Hartz 4.

RegelsatzProzentMB WW 2019
Alleinstehend2,39,75 €
mit Partner in BG2,38,79 €
Volljährige unter 252,37,80 €
Kinder 15 – 181,404,51 €
Kinder 7 – 141,203,62 €
Kinder 0 – 60,801,96 €

Darlehen für unabweisbaren Bedarf, § 24 Abs. 1 SGB II

Ihr Jobcenter gewährt Ihnen auch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II ist ein Bedarf  bei Hartz 4  dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, und nicht erwartet werden kann, dass die Leistungsberechtigten diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können. Solche unabweisbaren Bedarfe können Stromschulden, notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen wie Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern, bei Verlust der kompletten Hartz 4-Leistungen nach Barabhebung.

Erstausstattung für Wohnung bei Hartz 4, § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Jobcenter müssen Hartz 4-Empfängern auf Antrag Erstausstattung für Wohnung gewähren. Unter Erstausstattung sind dabei diejenigen Einrichtungsgegenstände zu verstehen, die bei der jeweiligen hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaft noch nie vorhanden waren. Alles andere wäre eine Ersatzbeschaffung. Erstausstattungsbedarfe können in bestimmten Lebenssituationen wie Trennung, Zwangsräumung, Wohnungsbrand, Haftentlassung) neu entstehen.

Erstausstattung und Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB II

Zu dem Bedarfen zählen beispielsweise Babybett, Laufstall, Kinderwagen, Babybadewanne, Umstandskleidung (Schwangerschaftshosen, Wäsche, Still-BHs, Socken, Oberteile etc.) Wickeltisch, Babykleidung (Strampler, Socken, Oberteile, Hosen, Jacken, Mützen, Schuhe), Flasche, Nuckel,  Hochstuhl, Windeln, Wickelunterlagen, Schnuller. Hartz 4-Empfänger sollten zwingend vor Anschaffung einen umfassenden Antrag auf Erstausstattung bei ihrem Jobcenter stellen, der eine Liste der benötigten Gegenstände enthält. Streit um derartige Erstausstattungsbedarfe entsteht insbesondere bei mehreren kurz aufeinander folgenden Geburten.

Erstausstattung Therapeutische Gegenstände, § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB II

Der Anspruch auf Erstausstattung für Therapeutische Gegenstände Bedarf umfasst insbesondere den Bedarf hinsichtlich des Eigenanteils bei Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen durch die gesetzliche Krankenkasse.

Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II

Hilfebedürftigen Empfängern von ALG 2 stehen Eingliederungsleistungen nach den § 16 SGB II zu.  Die Agentur für Arbeit kann in diesem Rahmen die Leistungen erbringen, die sie auch an Leistungsberechtigte im Rahmen des SGB III, als bei ALG 1-Bezug erbringen kann. Es handelt sich um Ermessensleistungen. Auf diese Eingliederungsleistungen besteht folglich kein Rechtsanspruch, es sei denn das behördliche Ermessen des Jobcenters ist auf null reduziert.

Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 28 SGB II

Leistungen für Bildung und Teilhaben müssen zum Teil gesondert durch die Hartz 4-Empfänger beantragt werden. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Hierzu zählen:

  • Schulausflüge und Klassenfahrten
  • Persönlicher Schulbedarf
  • Schülerbeförderungskosten, werden in der Region Hannover übernommen, wenn die zu erreichende Schule mehr als 2 km entfernt ist
  • Nachhilfe
  • Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort

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Welche Pflichten haben Hartz 4-Empfänger bei Bezug von ALG 2?

Das SGB II gibt dem Job Center eine Reihe von Rechtsgrundlagen an die Hand, mit denen es Sie als Hartz 4-Empfänger fordert. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Pflichten von Empfänger von Hartz 4 bzw. ALG 2 gegenüber dem Jobcenter.

Zumutbarkeit

Das Job Center kann von Ihnen als Hartz 4-Empfänger verlangen, dass Sie alles Zumutbare unternehmen, um Ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu verringern. Dies folgt aus § 2 SGB II.

Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen

Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen: das Job Center kann Sie als Hartz 4-Antragsteller auffordern, sonstige vorrangige Leistungen zu beantragen wie ALG 1, Krankengeld, Wohngeld, Rente. Das folgt aus § 5 Absatz 3 SGB II Das Job Center kann für den Hilfedürftigen andere Sozialleistungen beantragen, wenn dieser das trotz Aufforderung nicht selber macht. Das folgt aus § 5 Absatz 3 SGB II.

1-Euro-Job

1-Euro-Job:  das Job Center kann dem Hilfebedürftigen eine Arbeitsgelegenheit zuweisen, die insoweit zugewiesenen Tätigkeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein. Rechtsgrundlage für 1-Euro-Jobs ist § 16 d SGB II.

Mitwirkungspflichten aus §§ 60 ff SGB II bei Hartz 4

Antragsteller und Empfänger von Hartz 4 bzw. ALG 2 sind nach den §§ 60 ff SGB I verpflichtet, alle für die Leistung von Grundsicherung nach dem SGB II relevanten Tatsachen anzugeben, und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. In den §§ 60 ff. ist auch die Pflicht zum persönlichen erscheinen genannt. Fehlende Mitwirkung ermöglich dem Jobcenter ein Vorgehen nach § 66 I SGB.

Pflichtverletzungen im Sinne von § 31 SGB II

Pflichtverletzungen im Sinne von § 31 SGB II sind sanktionierbar. Wenn das Jobcenter der Auffassung ist eine solche Pflichtverletzung liegt vor, dann erlässt es einen Sanktionsbescheid. Beachten Sie hierzu meinen Beitrag Widerspruch, Klage und Eilantrag bei Hartz 4-Sanktionen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Hartz 4?

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