Ihr Rechtsanwalt für Schwerbehindertenrecht (GDB) in Hannover
GdB, Merkzeichen und Schwerbehinderung mit einem Rechtsanwalt durchsetzen
„Ihr Antrag auf Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB), wird hiermit abgelehnt, da Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen.“ So lautet ein Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes wegen Feststellung eines GdB. „Auf Ihren Antrag wird festgestellt, dass bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.“ So lautet ein Bescheid des Versorgungsamtes, wenn der Antrag auf Feststellung teilweise erfolgreich ist. Als auf das Schwerbehindertenrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gebe ich Ihnen einen Überblick über Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), Schwerbehinderung, Merkzeichen, Nachteilsausgleich sowie Widerspruch und Klage gegen für Sie ungünstige Bescheide des Versorgungsamtes.
Neuer Begriff der Behinderung durch Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz hat in § 2 Absatz 1 SGB IX einen neuen Behinderungsbegriff gebracht. Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Wird ein GdB von 50 festgestellt, gelten Menschen als schwerbehindert. Eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist möglich bei einem GdB von mindestens 30.
Antrag auf Feststellung des Grad der Behinderung bei dem Versorgungsamt
Das Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung, Merkzeichen und Schwerbehinderung beginnt mit einem Antrag der mutmaßlich behinderten Menschen. Dieser Antrag auf Feststellung der Grades der Behinderung hat seine Rechtsgrundlage in § 152 Absatz 1 SGB IX. Bei besonderem Interesse ist eine rückwirkende Feststellung von GdB und Merkzeichen möglich. Damit der Antrag beim Versorgungsamt Erfolg auf Feststellung des GdB Erfolg hat, sollten Antragsteller
den amtlichen Vordruck des Versorgungsamtes verwenden
alle vorhandenen Erkrankungen vollständig angeben
alle Ärzte angeben, die zu ihren Beeinträchtigungen Stellung nehmen könne
angeben, ob Schwerbehindertenausweis beantragt wird
angeben, ob und welche Merkzeichen beantragt werden
ärztliche Attest – soweit vorhanden – beifügen
Der Antrag kann auch online gestellt werden. Er führt dazu, dass das Versorgungsamt von Amts wegen zu ermitteln hat, ob ein GdB, Merkzeichen und Schwerbehinderung vorliegen.
Feststellung des GdB durch das Versorgungsamt
Das Versorgungsamt stell den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der Grad der Behinderung (GdB) stellt das Maß für körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung durch eine Behinderung. dar. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur dann getroffen, wenn der GdB zwischen 20 und 100 liegt, wobei eine Unterteilung in 10er-Schritten erfolgt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch das Versorgungsamt anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Es wird für jede vorliegende Beeinträchtigung ein Einzel-GdB ermittelt. Aus den dann vorliegenden Einzel-GdBs wird dann ein Gesamt-GdB gebildet. Einzel-GdBs von 10 bleiben bei der Bildung des Gesamt-GdB stets außer Betracht, und Einzel-GdBs von 20 bleiben im Regelfall unberücksichtigt. Die Einzel-GdBs dürfen nicht addiert werden. Das Versorgungsamt stellt den Gesamt-GdB sowie Merkzeichen durch Bescheid fest.
Grad der Behinderung (Gdb) bei bestimmten Erkrankungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Nachfolgend sind einige Krankheiten und Beeinträchtigungen aufgeführt, und der Grad der Behinderung (GdB), der diesen Erkrankungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zukommen kann:
Hochgradige Entstellung des Gesichts | GdB 50 |
Migräne je nach Verlaufsform | GdB 0 – 60 |
Hirnschäden je nach Leistungsbeeinträchtigung | GdB 30 – 100 |
Parkinson | GdB 30 – 100 |
Epileptische Anfälle je nach Schwere | GdB 40 – 100 |
Narkolepsie | GdB 50 – 80 |
Autismus, Asperger Syndrom | GdB 10 – 100 |
Rückenmarkschäden | GdB 30 – 100 |
Affektive Psychosen | GdB 30 – 100 |
Depression je nach Schwere | GdB 0 – 100 |
Verlust eines Auges | GdB 40 |
Angeborene Taubheit | GdB 100 |
Gleichgewichtsstörungen je nach Schwere | GdB 0 – 80 |
Tinnitus | GdB 0 – 50 |
Völliger Verlust der Nase | GdB 50 |
Verlust des Kehlkopfes | GdB 70 – 100 |
Stottern | GdB 0 – 50 |
Tracheostoma | GdB 40 – 80 |
Hypertonie je nach Schwere | GdB 0 – 100 |
Arterielle Verschlusskrankheiten je nach Schwere | GdB 0 – 100 |
Refluxkrankheit der Speiseröhre | GdB 10 – 30 |
Morbus Crohn | GdB 10 – 80 |
Hämooriden | GdB 0 – 20 |
Krebs idR | GdB mind. 50 |
Chronische Hepatitis | GdB 20 – 70 |
Nierenschäden je nach Schwere | GdB 10 – 100 |
Völlige Harninkontinenz | GdB 50 |
Verlust des Penis | GdB 50 |
Verlust der Brust (Mastektomie) | GdB 30 – 40 |
Gebärmutterverlust abhängig von Alter und Kinderwunsch | GdB 0 – 50 |
Eierstockverlust abhängig von Alter und Kinderwunsch | GdB 0 – 50 |
Koronare Herzkrankheit je nach Schwere | GdB 10 – 100 |
Mukoviszidose | GdB 20 – 100 |
Phenylketonurie | GdB 10 – 30 |
Zuckerkrankheit (Diabetis Mellitus) | GdB 0 – 50 |
Akne (acne vulgaris) je nach Schwere | GdB 0 – 50 |
Schuppenflechte (psoriasis vulgaris) | GdB 0 – 50 |
Totaler Haarausfall | GdB 30 |
Rheuma, Morbus Bechterew | GdB 10 – 100 |
Wirbelsäulenschäden | GdB 0 – 100 |
Bei vielen Erkrankungen und Beeinträchtigungen ist ein geringer GdB möglich wie auch ein sehr hoher GdB. Deswegen sollten ärztliche Atteste in den Verfahren auf Anerkennung eines GdB und Schwerbehinderung gegenüber dem Versorgungsamt auch Ausführungen zu der Schwere der Erkrankung geben, und inwieweit die Erkrankung an der beruflichen oder sozialen Teilhabe hindert.
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Neben dem Grad der Behinderung und der Zugehörigkeit zu Sondergruppen wie Kriegsbeschädigten werden nach § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) unter bestimmten Voraussetzungen in den Schwerbehindertenausweis weitere Merkzeichen eingetragen, die zum Ausgleich von Nachteilen des schwerbehinderten Menschen führen sollen. Diese Merkzeichen sind im Folgenden erläutert.
Merkzeichen G
Das Merkzeichen G bezeichnet die erhebliche Beeinträchtigung von schwerbehinderten Menschen in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Merkzeichen G liegt bei den schwerbehinderten Menschen vor, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können., die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird dabei davon ausgegangen, dass nicht beeinträchtigte Menschen 2 km in einer halben Stunde,
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gegeben,
- wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen, oder
- bei GdB wegen Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken
( Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheit mit GdB von 40)
- bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an (Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades)
- hirnorganische Anfälle bedingen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70
Störungen der Orientierungsfähigkeit, die eine erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit und damit Merkzeichen G nach sich ziehen, sind gegeben
- bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70
- bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung)
- bei Hörbehinderungen bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
- bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen
Merkzeichen aG
Das Merkzeichen aG wird in den Schwerbehindertenausweis von Menschen mit einer außergewöhnlich Gehbehinderung eingetragen. Das Bundesteilhabegesetz hat insoweit eine Neuregelung des Merkzeichen aG gebracht, die zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkzeichen aG führen könnte. Nach § 229 Absatz SGB IX steht Merkzeichen aG Personen, zu die eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich schwerbehinderte Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Die neue gesetzliche Formulierung führt dazu, dass nicht nur orthopädisch beeinträchtigte Inhaber des Merkzeichens aG sein, sondern beispielsweise auch
- solche Rollstuhlfahrer, die auf den Rollstuhl für kürzeste Strecken angewiesen sind
- Betroffene mit neurologischen oder inneren Erkrankungen
- Personen mit MS, ALS, Parkinson
- Menschen mit Funktionsverlust beider Beine (wie amputiert)
- Menschen bei stärkster Einschränkung der Herzleistung,
Die Neufassung des Merkzeichen aG kann dazu führen, dass die Versorgungsämter an bisherige Inhaber des Merkzeichens aG herantreten, und diesen zu entziehen versuchen mit dem Argument, eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liege nicht vor.
Merkzeichen H
Das Merkzeichen H ist in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genau erklärt. H steht für Hilflos. Hilflos sind diejenigen, die nicht nur vorübergehend – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere
- An- und Auskleiden,
- Nahrungsaufnahme,
- Körperpflege,
- Verrichten der Notdurft.
Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Das Merkzeichen H ist auch zu bejahen, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft liegt vor, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundätzen muss der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Das ist so, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird.
Bei nachstehenden Behinderungen wird in der Regel ohne nähere Prüfung das Vorliegen von der Vorrausetzungen von Merkzeichen H angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
- Querschnittslähmung
- anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
Für die Berücksichtigung von Merkzeichen H unterliegt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Besonderheiten.
Merkzeichen BL
Merkzeichen BL erhalten schwerbehinderte Menschen bei
- vollständiger Blindheit.
- Gesamtsehschärfe beider Augen beträgt nicht mehr als 1/50.
- anderen Störungen des Sehvermögens (Gesichtsfeldeinengungen), die obiger Sehschärfe entsprechen
Merkzeichen GL
Das Merkzeichen “GL” wird in dem Schwerbehindertenausweis von gehörlosen schwerbehinderten Menschen vermerkt. Gehörlos sind in der Regel hörbehinderte Menschen,
- bei denen Taubheit beiderseits vorliegt.
- es können aber auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits sein, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.
Zumeist handelt es sich dann um hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Merkzeichen B
Das Merkzeichen B steht für die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung liegt vor bei schwerbehinderten Menschen (mit Merkzeichen „G”, „Gl“ oder „H”), die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Zu prüfen ist, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen
- bei Querschnittgelähmten,
- Ohnhändern,
- Blinden und Sehbehinderten,
- Hörbehinderten,
- geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, soweit die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Merkzeichen RF
Das Merkzeichen RF wird folgenden Personen in ihren Schwerbehindertenausweis eingetragen:
- Blinde,
- nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Gehörlose oder Personen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Merkzeichen 1. Kl.
Das Merkzeichen “1. Kl.” erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes(BEG) mit einem GdE/GdB von mindestens 70.
GdB und Merkzeichen mit einem Rechtsanwalt durchsetzen
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den Ausgangsbescheid des Versorgungsamtes
ihren Widerspruch dagegen
Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes
alle ärztlichen Atteste zu den relevanten Beeinträchtigungen