Beitragsschulden Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Beitragsschulden bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Hannover

Rechtsschutz bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)

Haben Sie eine Mahnung oder eine Vollstreckungsandrohung von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten? Haben Sie einen Beitragsbescheid von der KV über die Festsetzung des Höchstbeitrages im Briefkasten. As auf Krankenkassenrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht helfe ich Ihnen auch in Beitragsangelegenheiten mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Der nachstehende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick.

Entstehung von Beitragsschulden

Die Entstehung von Beitragsschulden in der GKV passiert vor allem durch

  • durch Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V

  • Einstufung auf den Höchstbeitrag bei freiwilliger Versicherung

  • die sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V

Betroffene müssen von der GKV einen Beitragsbescheid erhalten haben, damit die Beitragsschulden fällig und vollstreckbar sind.

Beitragsschulden aus Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V

Die Pflichtversicherung in der Krankenkasse gibt es seit dem 01.04.2007. Sie betrifft bis meist unversicherte Personen, die sich neu krankenversichern möchten, Rückkehrer aus dem Ausland sowie Ausländern, die in Deutschland neu Wohnsitz nehmen. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt nach § 186 Absatz 11 SGB V rückwirkend ab dem ersten Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Einstufung auf den Höchstbeitrag bei freiwilliger Versicherung

Die gesetzliche Regelung in § 240 SGB V ermöglicht den gesetzlichen Krankenkassen nach alter und neuer Rechtslage die Festsetzung von Höchstbeiträgen, wenn das freiwillig versicherte Mitglied seine Einnahmen nicht nachweist. Einzelheit zu dem Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen regeln die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und dort insbesondere § 6 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung. Danach hat die gesetzliche Krankenkasse beispielsweise

  • zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen zu verlangen

  • die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig, das heißt alle 12 Monate zu überprüfen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen daher im Prinzip jährlich an die Betroffenen Einkommensfragebögen übersenden, um das Einkommen zu ermitteln.
Freiwillige Mitglieder in der GKV haben

  • die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen

In meiner rechtsanwaltlichen Praxis werden Fälle an mich herangetragen, in denen sich die gesetzliche Krankenkasse bei freiwillig Versicherten, die einmal auf den Höchstbeitrag eingestuft, jahrelang weder Einkommensnachweise verlangt hat, noch Beitragsbescheid übersendet hat.

Beitragsschulden aus obligatorischer Anschlussversicherung

Die obligatorische Anschlussversicherung gibt es seit dem 01.08.2013.  Im Gesetz steht sie in § 188 Absatz 4 SGB V.  Der obligatorische Anschlussversicherung betrifft alle, deren Pflicht- oder Familienversicherung endet. Die obligatorische Anschlussversicherung führt damit zu einer antragslosen Mitgliedschaft in der GKV. Zur Vermeidung können Versicherte eine anderweitige Krankenversicherung innerhalb der Nachversicherungszeit von einem Monat begründen. Problematisch in der Praxis ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Mitglieder auf die Austrittsmöglichkeiten hinweisen müssen. Dieser Hinweis unterbleibt in der Praxis oft ganz, oder kommt Wochen oder Monate zu spät. Dadurch wird eine rückwirkende Begründung eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes durch die gesetzlichen Krankenkassen oft ausgehebelt. Die Beitragseinstufung in der obligatorischen Anschlussversicherung ist einkommensabhängig.  Für die Beitragseinstufung gilt § 240 SGB V sowie die Einheitlichen Beitragsbemessungsgrundsätze des Spitzenverbandes GKV:

Gesetzliche Möglichkeiten zur Absenkung der Beitragsschulden bei der GKV

Der Gesetzgeber hat zur Absenkung von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenkasse folgende Möglichkeiten vorgesehen:

  • Für Pflichtversicherungsbeiträge kommt Erlass oder Ermäßigung nach § 256 a SGB V in Betracht. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung – kurz Beitragsschuldengesetz – eingeführt worden.

  • Für Beitragsschulden aus freiwilliger Versicherung und obligatorischer Anschlussversicherung kommt Stundung, Niederschlag und Erlass in Betracht nach 76 Absatz 2 SGB IV

  • Eine Stundung darf gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,

  • Eine Niederschlagung darf gewährt werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

  • Ein Erlass , wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter dem Aspekt des Erlasses können auch bereits gezahlte Beiträge erstattet werden

Rechtsmittel gegen die Krankenkasse (GKV)

Die Rechtsmittel gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse sind

  • Widerspruch

  • Klage

  • Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Beitragsschulden?

Benötigen Sie Hilfe bei Problemen bzgl. Beitragsschulden? Ich helfe Ihnen gern. Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir – Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Hannover.

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