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Volljährigenunterhalt: Abwehr von nach § 94 SGB XII übergeleiteten Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder

Derzeit wenden sich häufig Eltern volljähriger Kinder sich an mich, die eine sogenannte Überleitungsanzeige nach § 94 SGB XII vom Sozialamt erhalten haben mit der Aufforderung, Auskunft zu erteilen über Einkommen und Vermögen, damit Unterhaltsansprüche beziffert werden können. Nach Auskunftserteilung fordert das Sozialamt von den Eltern dann konkrete, monatlich zu zahlende Beträge. Hintergrund ist, dass die Kinder Leistungen nach dem SGB XII beziehen, und das Sozialamt sich das insoweit gezahlte Geld wiederholen will. Die Forderungen des Sozialamtes sind meist überzogen. Nachstehende Vorschriften werden von den Sozialämtern oft nicht beachtet:

Bruttoeinkommen unter 100.000 € (§ 43 Abs. 2 SGB XII)

Nach § 43 Abs. 2 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Zu beachten ist, dass § 16 SGB IV das Bruttoeinkommen meint. Zu beachten ist weiter, dass die 100.000 € – Grenze nur für Leistungen gilt, die der Sozialhilfeträger an den Berechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbringt. Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist nach § 41 SGB XII, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Ein Kind ist dann nicht voll erwerbsgemindert, wenn es zwar eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, diese aber befristet ausgesprochen ist. Für die Unterhaltsschuldner hat das zur Folge, dass sie sich nicht auf die 100.000 € – Grenze berufen können. In derartigen Fällen sollte das Kind dazu angehalten werden, den befristeten Rentenbescheid mit dem Ziel anzugreifen, einen unbefristeten zu erhalten.

Pflegebedürftige oder behinderte Kinder (§ 94 Abs. 2 SGB XII)

Ist das Kind nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, dann bekommt es Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. In diesem Fall ist einem Regress des Sozialamtes die Vorschrift des § 94 SGB XII entgegen zu halten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: “Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.”

Oftmals wird die Erwerbsminderung des Kindes auch eine Behinderung bedingen. Als Beispiele sind Erkrankungen an Morbus Crohn oder schwere Psychosen denkbar. Das Kind sollte daher einen Antrag auf Feststellung beim Versorgungsamt stellen. Der Unterhaltschuldner kann sich aber meines Erachtens auch auf eine Behinderung seines Kindes berufen, wenn diese nicht durch das Versorgungsamt festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Pflegebedürftigkeit. Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII die Höhe des auf das Sozialamt übergeleiteten Anspruches auf 20,00 €. Erhält das Kind Hilfen zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII, so ist die Höhe des übergeleiteten Anspruches auf 26,00 € begrenzt.

Die Pauschalen berechnen sich nach dem Kindergeld, und werden insoweit angepasst. Sie betragen derzeit 25,19 € für Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII und 32,75 € für Leistungen nach dem 6. oder 7 Kapitel des SGB XII. Zu beachten ist, dass der Begriff der wesentlichen Behinderung nach den Vorstellungen der Leistungsträger nicht gleichzusetzen ist mit dem der Schwerbehinderung. Es ist demnach denkbar, das ein Kind zwar schwerbehindert ist, aber nicht behindert im Sinne des SGB XII.

Unbilligkeit (§ 94 Abs. 3 SGB XII)

Die Vorschrift des § 94 Abs. 3 SGB XII schließt einen Anspruchsübergang zugunsten des Sozialamtes aus, wenn

  • die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder

  • der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.

Die erste Variante ist weniger von Bedeutung, weil der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII durch den Unterhaltspflichtigen in aller Regel dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit entfallen lässt. Eine unbillige Härte im Sinne zweiten und praktisch bedeutsameren Variante der sozialrechtlichen Überleitungsvorschrift kann anzunehmen sein,

  • wenn der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflichten vor Eintreten der Sozialhilfe über das zumutbare Maß hinaus erfüllt hat.

  • wenn die Heranziehung den Familienfrieden nachhaltig unverhältnismäßig stört.

  • wenn die Heranziehung den weiteren Verbleib der leistungsberechtigten Person in der Familie gefährdet.

  • wenn vor dem Hintergrund seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage eine unzumutbare Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder entsteht.

  • wenn der Unterhaltspflichtige erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege erbringt und der Sozialhilfeträger durch die geleistete Pflege Aufwendungen erspart, die die erbrachte Sozialhilfeleistung übersteigen würden.

  • wenn die Zielsetzung der Hilfe gefährdet ist.

Unbilligkeit (§§ 1611 BGB)

Überdies kommt auch ein Entfall der Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht in Frage, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt unbillig erscheint. Das kann nach § 1611 BGB der Fall sein bei:

  • eigener Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Unterhaltsberechtigten.

  • schweren Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten zum Nachteil des Verpflichteten oder seinen Angehörigen.

  • Bedürftigkeit aufgrund von Alkohol – Spiel – oder Drogensucht.

  • Straftaten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.

  • Verzicht auf Altersvorsorge, wenn subjektiv vorwerfbar keine finanzielle Vorsorge für das Alter getroffen wurde.

  • Verschwenden von Vermögen

  • Leichtfertiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auf Zugewinnausgleich oder auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelfall.

  • Leichtfertiges Verschenken des Vermögens.

Ob durch solche Umstände eine Reduzierung oder Ausschluss einer Unterhaltsverpflichtung in Frage kommt, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Einkommensbereinigung (§ 1603 BGB)

Kann eine Zahlungsverpflichtung nicht vollständig aus der Welt geschafft werden, so stellt sich die Frage, ob die Zahlungsverpflichtung gemindert werden kann. Hierzu muss geschaut werden, ob das Sozialamt das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen korrekt ermittelt hat. Meine Erfahrung zeigt, dass Fehler hier oft in der Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten, Altersvorsorge und Fahrtkosten sowie den Selbstbehalten zu finden sind. Zudem werden oft vorrangige Unterhaltsverpflichtungen außer Acht gelassen, oder nicht hinreichend gewürdigt. Wie das unterhaltsrechtliche Einkommen konkret zu bereinigen ist, wird regional unterschiedlich gehandhabt, und ist den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichtes des jeweiligen Bezirkes zu entnehmen.

Wirkung der Rechtswahrungsanzeige

Zu beachten ist noch, dass Unterhalt regelmäßig von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem die Rechtswahrungsanzeige zugeht, vgl. § 94 Abs. $ SGB XII. Zu beachten ist weiter, dass die Sozialämter den Unterhalt nicht per Bescheid gegen den Verpflichteten festsetzen können. Wird nicht freiwillig gezahlt, muss das Sozialamt den Unterhalt beim Familiengericht einklagen. Handeln auf eigene Faust kann sich nachteilig auswirken, so dass Sie bei Zugang einer Rechtswahrungsanzeige anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Ich berate und vertrete die Eltern volljähriger Kinder bundesweiten in Fragen des Volljährigenunterhaltes bei Inanspruchnahme durch Sozialbehörden. Rufen Sie also nicht bei der Sozialbehörde an, sondern bei mir.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Volljährigenunterhalt?

Mailen Sie mir oder rufen Sie an! Ich helfe Ihnen gern. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hannover

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