Rechtsanwalt & Fachanwalt für Ehevertrag in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für einen Ehevertrag in Hannover

Durch einen Ehevertrag können sich die Ehegatten Regeln für den Fall der Trennung und des Scheiterns der Ehe geben, und auf diese Weise familiengerichtliche Auseinandersetzungen im Nachgang vermeiden. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Wichtigste zum Thema Ehevertrag.

Die Rechtsgrundlage für den Ehevertrag findet sich in § 408 BGB. Die Vorschrift lautet:

„(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.“

Ehevertrag: Form & Abschluss

Die Wirksamkeit eines Ehevertrages setzt voraus, dass er notariell beurkundet wird. Beide Ehegatten müssen den Ehevertrag bei einem Notar unterzeichnen, § 1410 BG. Ein nicht notariell beurkundeter Ehevertrag ist unwirksam. Die Ehegatten können einen Ehevertrag vor oder während der Ehe schließen. Wird der Ehevertrag nach der Trennung geschlossen, spricht man auch von Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Regelungen im Ehevertrag

In einem Ehevertrag können und sollten vor allem folgende Bereiche geregelt sein:

  • Güterstand: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinn

  • Versorgungsausgleich, Rentensplittung, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung,

  • Nachehelicher Unterhalt, zum nachehelichen Unterhalt sind von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen grundsätzlich zulässig

  • Abweichende Vereinbarungen zum Ehegattenerbrecht

  • Verbleib ehebedingter Zuwendungen

  • Anwendbares Familienrecht

Notwendigkeit: Das spricht für den Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann ist insbesondere in folgenden Situationen als notwendig erweisen:

  • Bei ungleichen Vermögensverhältnissen

  • In Patchworkfamilien

  • Bei Unternehmerehen

  • Ehe mit Selbständigen

  • Verschiedene Nationalitäten der Ehegatten

Unwirksamkeit und Grenzen des Ehevertrages

Immer wieder erklärt die Rechtsprechung Eheverträge für unwirksam. Die Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen erfolgt zweistufig. Auf der ersten Stufe findet die sogenannte Inhaltskontrolle, auf der zweiten Stufe findet eine Ausübungskontrolle statt.

Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschluss offenkundig zu einer derart einseitigen Benachteiligung für den Scheidungsfall führt, dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten durch die Rechtsordnung nicht anerkannt ist.  Prüfungsmaßstab ist § 138 BGB. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Ehevertrages.  Bedenklich kann insoweit sein:

  • Last – Minute – Ehevertrag ohne Verhandlung bei dem Notar

  • Ehegatte bereits bei Notartermin schwer krank

  • Ehefrau wird vor die Wahl gestellt, Ehevertrag abzuschließen oder Kind nicht ehelich zu versorgen

  • Ehefrau ist schwanger

Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf für ihn günstige ehevertragliche Regelung zu berufen. Prüfungsmaßstab sind die §§ 242, 313 BGB. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe. Rechtsfolge eines Verstoßes ist die Anpassung des Ehevertrages dahingehend, dass die ehebedingten Nachteile auszugleichen sind.

  • Ehegatte kann wegen Kinderbetreuung keine Rentenanwartschaften erwerben

  • Ehegatte kann wegen Krankheit kein Rentenanwartschaften erwerben

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Unterhalt?

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