
Ihr Rechtsanwalt für Umgangsrecht in Hannover
Das Umgangsrecht, bzw. das Recht auf Umgang, haben Kinder, Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen. Nach einer Trennung oder Scheidung ist es wichtig für das Kind, weiterhin Kontakt zu den Personen haben, die ihm insbesondere familiär besonders nahestehen. Das Umgangsrecht ist daher über Ar. 8 EMRK und Art 6 Abs. Satz 1 GG besonders geschützt. Nachtstehend erhalten Sie einen Überblick zum Umgangsrecht aus Sicht des Fachanwaltes für Familienrecht.
Kurz & Knapp: Das Wichtigste zum Umgangsrecht
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Mutter und Vater des Kindes sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verpflichtet. Das folgt aus § 1684 Absatz 1 BGB.
Großeltern und Geschwistern des Kindes steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dieser Umgang hat seine Rechtsgrundlage in § 1685 Absatz 1 BGB.
Andere enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht zum Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung), und der Umgang dem Kindeswohl dient. Das ergibt sich aus § 1685 Absatz 2 BGB. Erfasst sind hier Pflegeelter, Stiefeltern, Onkel, Tanten, Nicht, Neffen. Cousinen und Cousins.
Nach § 1686a Absatz 1 BG hat der leibliche, nicht rechtliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
Das Umgangsrechts: Inhalt & Ausgestaltung
Das Umgangsrecht erfasst alle Arten von Umgang wie:
Persönliche Kontakte mit und ohne Übernachtung
Feier- und Festtage
Ferien und gemeinsame Urlaube
Telefonische Kontakte
Kontakte per Brief und Email
Umgangsrecht-Regelung zwischen den Eltern
Grundsätzlich obliegt es den Eltern, den Umgang mit dem Kind einvernehmlich mit einander bzw. mit weiteren Umgangsberechtigten zu regeln. Die Eltern sind nach § 1684 Absatz 2 BGB zum Wohle des Kindes verpflichtet und haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das gleich gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Umgangsrecht-Regelung durch das Jugendamt
Gelingt eine Regelung zwischen den Eltern bzw. mit weiteren Umgangsberechtigen nicht, können sich die umgangsberechtigten Beteiligten an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt hat die Fürsorgepflicht für das Kind und daher Aufgabe, insbesondere zwischen den Eltern zu vermitteln. Im Idealfall gelingt es der Behörde, die Beteiligten an einen runden Tisch zu holen, und eine Umgangsregelung herbeizuführen.
Das Umgangsverfahren bei dem Familiengericht
Antragsberechtigung in Umgangsverfahren bei dem Familiengericht
Können sich die Eltern beim Umgangsrecht selbst nicht einigen, und bleibt auch das Jugendamt erfolglos, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind:
Kind
Mutter, Vater
Großeltern
sowie weitere Umgangsberechtigte
Umgangsverfahren bei dem Familiengericht
Das Familiengericht hat in Umgangsverfahren das Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG zu beachten. Dies beinhaltet, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll.
Das Familiengericht hört das Kind unter den Voraussetzungen des § 159 FamFG an. Die Anhörung ist zwingend, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Das Familiengericht hört nach § 160 Absatz FamFG die Eltern des Kindes an.
Das Familiengericht hat in Umgangsverfahren nach § 162 FamFG das Jugendamt zu beteiligen und anzuhören. Das Jugendamt gibt in derartigen eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Umgangsregelung ab.
Das Familiengericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung zum Umgangsrecht:
die bisherige Ausgestaltung und Stärke der Umgangsbeziehungen
die Eignung des Umgangsberechtigten
den Willen des Kindes
das Verhältnis der Eltern zu einander
Prüfung des Kindswohls durch das Familiengericht
die räumliche Entfernung
die familiäre Situation bei dem Umgangsberechtigten
die Wohnsituation bei dem Umgangsberechtigten
Das Familiengericht hat die Entscheidung so zu treffen, dass sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies folgt aus dem in § 1697a BGB verankertem Kindeswohlprinzip.
Einigung bei dem Familiengericht
Häufig wird das Familiengericht in Umgangsverfahren auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinwirken. Dies Pflicht des Familiengerichtes folgt aus § 156 FamFG, wonach das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Maßnahmen des Familiengerichtes bei Vereitelung des Umgangsrechtes
Das Familiengericht kann bei Vereitelung von Umgangsrecht durch einen Elternteil Maßnahmen treffen, damit der Umgang stattfindet. Im Einzelnen sind dies:
Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen durch Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder unmittelbaren Zwang
Anordnung von Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 BGB bei dauerhafter und wiederholter Verletzung des Wohlverhaltensgebotes
genügen vorstehende Maßnahmen nicht, kommt die Abänderung einer Sorgerechtsregelung gemäß § 1696 Absatz 1 BGB in Betracht
die Herabsetzung oder Ausschluss von Ehegattenunterhalt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB
die Herabsetzung oder Ausschluss von Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Elternteils gemäß §§ 1615i Absatz 3 Satz 1, 1611 BGB
Ausschluss des Umgangsrechtes durch das Familiengericht
Das Familiengericht kann den Umgang durch seine Entscheidung einschränken oder ganz aufheben. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechtes setzt voraus, dass dies gemäß § 1684 Absatz 4 Satz 1 BGB erforderlich. Sollte dieser auf Dauer sein, muss das Kindeswohl nach § 1684 Absatz 4 Satz 2 BGB gefährdet sein. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs kommt beispielsweise in Betracht bei:
psychischen und physischen Störungen des Kindes
Entführungsgefahr
Sexuellem Missbrauch
Krankheiten des Umgangsberechtigten
Pädophilen Neigungen
Kindesmisshandlung
bei entgegenstehendem Kindeswillen bei älteren Kindern
heftigen Konflikten zwischen den Eltern
Entfremdung