Rechtsanwalt für Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) in Hannover

Einkommen und Einkommensanrechnung bei Bezug von Hartz 4 bzw. ALG 2

Das Jobcenter rechnet fiktives Einkommen an? Das Darlehen Ihrer Oma betrachtet das Jobcenter ebenfalls als Darlehen. Kindergeld von Ihren Kindern mindert auf einmal Ihre Hartz 4 – Bedarfe. Die Regeln zum Einkommen und zur Einkommensanrechnung im SGB II sind ebenso vielfältig wie die Fehler, die das Jobcenter in diesem Bereich macht. Als auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gebe ich Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über die Rechtsfragen betreffen Einkommen und Einkommensanrechnung bei Bezug von Hartz 4 bzw. ALG 2.

Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

Bei der Beurteilung von Einkommen ist zunächst die Frage zu stellen, ob überhaupt Einkommen vorliegt, oder ob es sich um Vermögen handelt. Die sozialrechtliche Rechtsprechung hat hierzu als Faustformel aufgestellt, dass Vermögen das wertmäßige ist, dass bei Hartz 4-Antragstellung bereits dar war, während Einkommen das wertmäßige ist, was während des Bedarfszeitraumes zufließt.

Einkommen sind dabei grundsätzlich Einnahmen in Geld, vgl. § 11 SGB II. Zuflüsse aus aufgelösten Lebensversicherungen und Sparguthaben sind ebenso wie Guthaben aus Stromabrechnung Vermögen und kein Einkommen.

Verfügbarkeit von Einkommen als bereites Mittel

Ein Jobcenter darf Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II nur dann anrechnen, wenn dieses als bereites Mittel tatsächlich zur Verfügung steht, dem Hilfebedürftigen also zugeflossen ist, und diesem tatsächlich zur Verfügung steht, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. In diesem Sinn darf eine beantragte und erwartete aber nicht bewilligte Sozialleistungen nicht als bereites Mittel und damit als Einkommen angerechnet werden.

Anrechenbarkeit von Einkommen auf Hartz 4-Bedarf

Grundsätzlich kann jeden Einnahme in Geld als Einkommen bei der Hartz 4-Berechnung berücksichtigt werden, wenn im Gesetz ( wie §§ 11 a, b SGB II, ALG II -VO). Gesetzlich ausgeklammert ist damit die Anrechnung von Einkommen:

  • aus Hartz 4-Leistungen nach dem SGB II

  • Schmerzensgeld

  • Grundrenten nach BVG und OVG

  • Entschädigungen nach AGG

  • Einnahmen in Geldeswert

  • aus Darlehen bei klarer Rückzahlungsverpflichtung

  • aus Verpflegung in Krankenhaus, Kur, Reha u.ä.

  • Untermieteinnahmen nach Kostensenkungsverfahren

  • Einkommen aus Ferienjobs von Schülern bis 1200,00 €

Es gibt weitere Einnahmen, die von der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind. Sprechen Sie mich im Bedarfsfall an.

Laufende und Einmalige Einnahmen bei Hartz 4 bzw. ALG 2

Laufende Einnahmen werden in dem Monat angerechnet, in dem diese zufließen. Dies ist das Zuflussprinzip. Einmalige Einnahmen sind grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Wenn durch die Anrechnung der einmaligen Einnahmen die Hilfebedürftigkeit im Zuflußmonat entfällt, dann wird diese auf sechs Monate aufgeteilt.

Einkommensbereinigung im SGB II – Absetzbeträge

Bestimmte Absetzbeträge muss das Jobcenter bei der Berechnung der Hartz 4 Leistungen nach dem SGB II bei jeder Art von Einkommen abziehen. Am wichtigsten sind dabei die folgenden Absetzbeträge:

  • Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € von dem Einkommen volljähriger, von dem Einkommen minderjähriger nur bei Nachweis einer angemessenen Versicherung

  • Kosten der KFZ-Haftpflichtversicherung von dem Einkommen eines BG-Mitglieds, absetzbar ist 1/12 des Jahresbeitrages unabhängig von der tatsächlichen Zahlweise

  • 100,00 € bei BAFOEG und BAB

  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Semestergebühren beim BAFOEG

  • laufende und titulierte Unterhaltszahlungen

Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist wie folgt zu bereinigen:

  • 100,00 € Grundfreibetrag

  • 20 % des Bruttoeinkommens von 100,00 € bis 1000,00 €

  • 10 % des Bruttoeinkommens von 1000,00 bis 1200,00 € in BG ohne minderjährige Kinder, bis 1500,00 € in BG mit minderjährigen Kindern

  • Möglicher Gesamtfreibetrag beträgt maximal 330,00 €

  • Fahrtkosten sind grundsätzlich für öffentliche Verkehrsmittel abzugsfähig, ausnahmsweise KFZ, wenn dieses notwendig ist, um Arbeitsstätte zu erreichen, dann kommt auch der Abzug einer Rate für ein Finanzierungsdarlehen in Frage.

Wichtig ist, dass Sie als Hartz 4-Empfänger bereits im Antragsverfahren auf bestehende KFZ-Haftpflichtversicherungen, titulierte Unterhaltsverpflichtungen, Altersvorsorgen, Semesterbeiträge, Riesterrenten, etc. hinweisen, und diese konkret in den Antragsformularen benennen.

Sonderfall: überschießendes Kindergeld im ALG 2-Bezug

Eine beliebte Fehlerquelle bei Hartz 4 – Bedarfsberechnungen ist die leistungsrechtliche Situation, die bei dem Vorhandensein von überschießendem Kindergeld entsteht. Kindergeld ist grundsätzlich ei dem Kind anzurechnen, für dass es gewährt wird. Hat das Kind jedoch durch UVG, Unterhalt und Wohngeld höhere Einnahmen als Bedarfe, dann kommt eine Anrechnung bei dem Elternteil in Betracht. Die Jobcenter unterlassen in einer derartigen Situation oft:

  • die Bereinigung des überschießenden Kindergeldes bei dem Elternteil

  • die Gewährung tatsächlicher KdU bei dem Kind, welches nicht SGB II-bedürftig ist

Haben Sie weitere Fragen zu Einkommen & Einkommensanrechnung?

Verdienen Sie immer mehr weniger? Ihr Hartz 4 schmälert sich aber auch? Dann kann es sein, dass das Jobcenter von Ihr Einkommen falsch berücksichtigt, die Einkommensanrechnung nicht korrekt ist. Ich bin ein auf Hartz4 bzw. ALG II spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht. Ich helfe Ihnen gern. Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir – Ihr auf Hartz4 bzw. ALG II spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Hannover.

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