Rechtsanwalt für Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) in Hannover

Vorläufige Bewilligung von Hartz 4 bzw. ALG 2 - Leistungen nach SGB II

Die Vorläufige Bewilligung von Leistungen dient nach der Idee des Gesetzgebers zur Existenzsicherung, obwohl der Hartz 4 -Anspruch der antragstellende Bedarfsgemeinschaft noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Als auf Hartz 4 bzw. ALG spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht zeige ich Ihnen mit diesem Beitrag, was hinsichtlich einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen zu beachten ist.

Gründe für vorläufige Bewilligung bei Hartz 4

Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist nach § 41 a Absatz 1 SGB II vorläufig zu entscheiden, wenn:

  • zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

  • ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Typische Sachverhalte für eine vorläufige Bewilligung liegen vor, wenn:

  • in der Bedarfsgemeinschaft schwankendes Einkommen erzielt wird

  • in der Bedarfsgemeinschaft Einkommen aus Selbständigkeit erzielt wird

  • eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliegt

  • Kosten der Unterkunft stehen nicht fest

Der Grund für die vorläufige Entscheidung ist anzugeben. Allein die Nichtangabe des Grundes der Vorläufigkeit für zu der Rechtswidrigkeit des vorläufigen Bescheides.

Bemessung der vorläufigen Hartz 4-Leistungen

Die vorläufigen Leistungen nach dem SGB II sind so zu bemessen, dass das Existenzminimum der betroffenen Hartz 4-Bedarfsgemeinschaft sichergestellt ist.

Im laufenden Leistungsbezug kann eine Rückschau auf das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate vorgenommen werden, und dieses in der aktuellen vorläufigen Bewilligung in Anrechnung gebracht werden. Bei Neuanträgen ist die Einkommensprognose des Hilfebedürftigen heran zu ziehen. Die gesetzliche Regelung schafft Jobcentern die Möglichkeit, die Freibeträge im Rahmen der vorläufigen Bewilligung unberücksichtigt zu lassen. Solche Entscheidungen der Sozialbehörden sind in aller Regel ermessensfehlerhaft.

Abschließende Festsetzung der Vorläufigen Leistungen nach dem SGB II

Nach Abschluss des vorläufigen Bewilligungszeitraumes entscheiden die Jobcenter abschließend über die vorläufig bewilligten Leistungen und erteilen einen endgültigen Bescheid, wenn:

  • vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder

  • die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.

Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen.

Bildung eines Durchschnittseinkommens bei endgültiger Festsetzung

Nach den Durchführungshinweisen der BfA gilt: War schwankendes Einkommen der Grund für die vorläufige Entscheidung, ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen für den Bewilligungszeitraum zu bilden. Die Berechnung eines Durchschnittseinkommens erfolgt nur, wenn der Grund für die vorläufige Entscheidung schwankendes Einkommen war. Die Bildung eines Durchschnittseinkommens ist für die hilfebedürftige Bedarfsgemeinschaft mal über 1000,00 € brutto und mal unter 1000,00 € brutto ist, weil es dann zu einer Ausnutzung des bis 1000,00 € brutto geltenden 20 -prozentigen Freibetrag führt.

Null-Festsetzung durch das Jobcenter

Nach § 41 a SGB II können die Jobcenter eine sogenannte Null-Festsetzung vornehmen. Die Regelung besagt folgendes: Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

Derartige Nullfestsetzungen haben fatale wirtschaftliche Folgen, da diese die Feststellung beinhalten, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, und zur Folge haben, dass sämtliche erhaltene Leistungen erstattet werden. Gerne helfe ich Ihnen, derartige Nullfestsetzungen zu beseitigen.

Erstattung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches

Der leistungsrechtliche Regelfall ist, dass dem Jobcenter die für den Leistungsanspruch relevanten Unterlagen vorliegen, und das Jobcenter den endgültigen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft feststellt. Hält das Jobcenter diesen Leistungsanspruch für geringer als den vorläufigen Anspruch erlässt es einen Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen, oder sogar, wenn es davon ausgeht, dass gar kein Anspruch besteht, einen Ablehnungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II. Daneben richtet es an die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Erstattungsbescheide, und verlangt die überzahlten Leistungen nach § 50 SGB X zurück.

Endgültigkeitsfiktion nach einem Jahr

Grundsätzlich wird nach einem Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für eine vorläufige Bewilligung die abschließende Entscheidung nach § 41 Abs. 3 SGB II fingiert. Die vorläufige Entscheidung gilt ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes als ersetzt und damit abschließend festgesetzt. Endet der vorläufige Bewilligungszeitraum in Ende Februar 2018, gilt ab März 2019 endgültig festgesetzt.

Haben Sie weitere Fragen zur vorläufigen Bewilligung?

Sie erhalten vorläufige Leistungen und möchten wissen ob das richtig ist? Sie haben einen Bescheid über die Erstattung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches erhalten, und verstehen diesen nicht. Ich bin ein auf Hartz4 bzw. ALG II spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht. Ich helfe Ihnen gern. Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir – Ihr auf Hartz 4 bzw. ALG II spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Hannover.

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