Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten: Mit welchen Kosten müssen Sie beim Rechtsanwalt rechnen?

Rechtsanwaltskosten sind ein wichtiges Thema – für Sie als Mandant wie für und als Rechtsanwalt.

Wir möchten, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen – auch hinsichtlich der Kosten. Deswegen sprechen wir die Kosten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit direkt an und belehren Sie im Beratungsgespräch über Kosten der anwaltlichen Beratung, Kosten der außergerichtlichen Vertretung sowie Kosten der gerichtlichen Vertretung. Dabei zeigen wir Ihnen auch das Kostenrisiko in Ihrer konkreten Angelegenheit auf.

Im Familienrecht, insbesondere bei Scheidung, Unterhalt und Zugewinn, Medizinrecht, insbesondere bei Arzthaftung und Schmerzensgeld und im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutz,  bestimmen sich die Höhe der Rechtsanwaltskosten nach dem Streitwert.

Im Sozialrecht und im Strafrecht entstehen zum Teil sogenannte Betragsrahmengebühren. Hierbei kann der Rechtsanwalt nach Aufwand, Bedeutung, Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit die Gebühren innerhalb von einem bestimmten Gebührenrahmen nach seinem billigen Ermessen festsetzen.

Erfahren Sie nachstehend mehr zu den Rechtsanwaltskosten und welche Möglichkeit der Tragung der Rechtsanwaltskosten bestehen.

1. Berechnung der Rechtsanwaltskosten nach Streitwert

Die Berechnung der Rechtsanwaltskosten erfolgt im Familienrecht, Medizinrecht und Arbeitsrecht meist nach dem Streitwert. Das ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei geringen Streitwerten fallen daher geringe Gebühren an. Bei hohen Streitwerten entstehen hohe Gebühren.  Zur Verdeutlichung sind nachstehend die Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 10.000 € dargestellt:

 

außergerichtliche Tätigkeit:

Wird der Rechtsanwalt beim Streitwert von 10.000 € tätig, dann entsteht eine sogenannte Geschäftsgebühr. Bei einer durchschnittlichen Angelegenheit wird eine sogenannte 1,3 Geschäftsgebühr regelmäßig fällig: diese stellt sich wie folgt dar:

Gegenstandswert: 10.000,00 €

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG                 1,3     798,20 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG       20,00 €

Zwischensumme netto                                                                     818,20 €19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                    155,46 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                                   973,66 €

 

b) außergerichtliche Tätigkeit und Vergleich

Wird der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig und es wird ein Vergleich geschlossen, dann entsteht neben der eben erwähnten Geschäftsgebühr zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5. Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stehen sich dann wie folgt dar:

 

Gegenstandswert: 10.000,00 €

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG                                                                            1,3         798,20 €

Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG                                                                          1,5         921,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                                                           20,00 €

Zwischensumme netto                                                                                                                                             1.739,20 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                                                   330,45 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                               2.069,65 €

 

c) außergerichtliche Tätigkeit und Gerichtsverfahren:

Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig wird und es danach zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann stellen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wie folgt dar:

 

Gegenstandswert: 10.000,00 €

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG                                                                            1,3         798,20 €

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG                                                                                   1,3         798,20 €

Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 10.000,00 €                                                     0,65        -399,10 €

– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen –

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                                                           40,00 €

Zwischensumme netto                                                                                                                                             1.237,30 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                                                   235,09 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                               1.472,39 €

d) Außergerichtliche Tätigkeit, Gerichtsverfahren mit Termin

Wenn wir als Rechtsanwalt außergerichtlich tätig werden, sich ein Gerichtsverfahren anschließt und es auch zu einem Termin bei Gericht kommt, dann sehen die Rechtsanwaltskosten nach dem RVG wie nachstehend aus:

 

 

Gegenstandswert: 10.000,00 €

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG                                                                            1,3         798,20 €

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG                                                                                   1,3         798,20 €

Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 10.000,00 €                                                     0,65        -399,10 €

– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen –

Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG                                                                                        1,2         736,80 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                                                           40,00 €

Zwischensumme netto                                                                                                                                             1.974,10 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                                                   375,08 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                               2.349,18 €

 

Es gibt zahlreiche weitere mögliche Konstellationen hinsichtlich der Entstehung von Rechtsanwaltskosten. Zu beachten ist, dass verhältnismäßig betrachtet, der Rechtsanwalt bei geringen Streitwerten teuer ist und bei hohen Streitwerten günstig. Sprechen Sie uns gern wegen der Rechtsanwaltskosten an!

2. Rechtsanwaltskosten und Betragsrahmengebühren

In den Rechtsgebieten Strafrecht und Sozialrecht entstehen sogenannte Betragsrahmengebühren. Der Rechtsanwalt darf die entstehenden Gebühren innerhalb eines vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebenen Gebührenrahmens nach eigenem Ermessen festsetzen. Im Sozialrecht stellen wir für unsere Tätigkeit im Regelfall Mittelgebühren in Rechnung. Die Rechtsanwaltskosten stellen sich dann wie folgt dar:

 

a) Tätigkeit im Widerspruchsverfahren

 

für unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren im Sozialrecht entsteht eine Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Sozialrecht. Die Kosten sehen wie folgt aus:

 

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV

RVG                                                                                                                                                                                359,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                                                           20,00 €

Zwischensumme netto                                                                                                                                                 379,00 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                                                      72,01 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                                   451,01 €

 

 

b) Widerspruchsverfahren und Klage zum Sozialgericht

 

Wenn wir Sie als Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren vertreten und gegen den Widerspruchsbescheid Klage bei dem zuständigen Sozialgericht einreichen, dann entstehen dafür folgende Rechtsanwaltskosten:

 

 

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV

RVG                                                                                                                                                                                359,00 €

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG                                        360,00 €

Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG                                                                                                            -179,50 €

– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen –

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                                                           40,00 €

Zwischensumme netto                                                                                                                                                 579,50 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                                                   110,11 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                                   689,61 €

 

 

c) Widerspruchspruchverfahren und Klage zum Sozialgericht mit Termin

Wenn wir Sie als Rechtsanwalt im Sozialrecht im Widerspruchsverfahren vertreten, die Klage zum Sozialgericht einreichen und dort auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnehmen, dann sind folgende Rechtsanwaltskosten zu erwarten:

 

 

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV

RVG                                                                                                                                                                                359,00 €

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG                                        360,00 €

Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG                                                                                                            -179,50 €

– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen –

Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3106 VV RVG                                              335,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                                                           40,00 €

Zwischensumme netto                                                                                                                                                 914,50 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                                                   173,76 €

zu zahlender Betrag                                                                                                                                               1.088,26 €

Auch hier ist die Entstehung anderer Rechtsanwaltskosten denkbar, beispielsweise wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung im Sozialrecht zustande kommt. Wir sprechen die Rechtsanwaltskosten transparent an.

3. Rechtsanwaltskosten für Erstberatung

Benötigen Sie als Privatperson einen Rat vom Anwalt oder eine Auskunft, darf die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ( Erstberatung) nicht höher als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sein, also insgesamt 226,10 Euro sein.

Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, die die Kosten für eine Erstberatung übernimmt, dann rechnen wir der Rechtsschutzversicherung gegenüber auch stets den Betrag von 190 € netto bzw. 226 10 € brutto ab.

Wenn Sie die Erstberatung selbst zahlen, dann berechnen wir für 30 Minuten 90 €, 45 Minuten 135 €, 60 Minuten 180 €.

Rechtsanwaltskosten bei Honorarvereinbarung

Ausnahmsweise kann der Abschluss einer Honorarvereinbarung notwendig sein. Rechtsanwalt und Mandant können den Abrechnungsmodus dabei frei wählen: Denkbar ist eine Abrechnung auf Stunden- oder Tagesbasis sowie eine Pauschalabrechnung für ein bestimmtes Mandat oder einen Teil eines bestimmten Mandats.

Wir als Rechtsanwälte möchten eine Honorarvereinbarung dann mit Ihnen abschließen, wenn wir die gesetzlichen Gebühren als nicht kostendeckend betrachten.  Im Familienrecht bieten wir Ihnen Honorarvereinbarungen vor allen Dingen bei Verfahren betreffend die Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Altscheidungen an, bei der Mitwirkung einen Scheidungsfolgenvereinbarungen und hinsichtlich Beratungen, die über Erstberatungen hinausgehen an. Sprechen Sie uns gern an.

Im Medizinrecht bieten wir Ihnen in Angelegenheiten, in denen Sie Schmerzensgeld geltend machen wollen, und die Rechtsanwaltskosten nicht selber tragen können oder möchten im Einzelfall die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an.

5. Rechtsanwaltskosten und Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und diese bereits eine Deckungszusage für den konkreten Fall erteilt hat, dann rechnet wir die entstehenden Rechtsanwaltskosten gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.  Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, und noch nicht mit dieser gesprochen haben, dann nehmen wir kostenfrei Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und beantragen Kostendeckungszusage für die konkrete Rechtsangelegenheit.

Rechtsanwaltskosten und Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie einen Gerichtsprozess oder ein Gerichtsverfahren anstreben, dann kann bei Erfolgsaussicht und einkommensschwachen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe für Sie infrage kommen. Wenn Sie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten, dann legen Sie die hierfür erforderlichen Unterlagen bitte vor dem ersten Besprechungstermin vor. Voraussetzung für PKH bzw. VKH ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Partei arm im Sinn des Gesetzes ist. Beides wird durch das angerufene Gericht geprüft. Damit das Gericht diese Prüfung vornehmen kann, ist der Antragssteller verpflichtet, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht darzulegen. Das Gericht benötigt dazu

Unterlagen sind vollständig beizubringen, damit es funktioniert. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Tragung der Rechtsanwaltskosten, solange ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegt

Rechtsanwaltskosten und Beratungshilfe

Beratungshilfe kommt infrage, wenn sie über die finanziellen Mittel nicht verfügen, um den Rechtsanwalt selbst zu bezahlen. Wenn Sie hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchten, dann ist der entsprechende Beratungshilfeschein durch Sie vor Beginn der Beratung oder der Vertretung vorzulegen. Beratungshilfe muss bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Hierzu muss ein Beratungshilfeformular ausgefüllt werden, es müssen Verdienstnachweise vorgelegt werden sowie lückenlose Kontoauszüge für 3 Monate und weitere Nachweise beispielsweise über Wohnkosten und Verbindlichkeiten. Das Amtsgericht erteilt Ihnen dann einen Beratungshilfeschein. Den Beratungshilfeschein müssen Sie im Original vorlegen. Ohne Beratungshilfeschein kann eine Beratung nicht stattfinden.

Beratungshilfe können wir nur regional gewähren, d. h. nur für Rechtssuchende aus der Region Hannover.

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