Rechtsanwalt für Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) in Hannover

Vermögen und Schonvermögen bei Hartz 4 bzw. ALG 2

„Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird hiermit abgelehnt, da Sie über verwertbares Vermögen verfügen.“ So oder so ähnlich könnten Hartz 4-Ablehnungsbescheide lauten, wenn das Jobcenter zu dem Ergebnis kommt, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft das Schonvermögen übersteigende Werte vorhanden sind, die vor der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu verbrauchen sind. Als auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt informiere ich Sie hier über Vermögen, Vermögensfreibeträge und Schonvermögen bei Hartz 4.

Begriff des Vermögens bei ALG 2

Vermögen ist das, was die Bedarfsgemeinschaft vor Beginn des Hartz 4-Bedarfszeitraumes bereits hat. Unter den Begriff des Vermögens im Sinne des § 12 SGB II ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person zu betrachten. Es zählen folglich dazu:

  • Geld und Geldeswerte, Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere

  • Unbewegliche Sachen, insbesondere Grundstücke, Immobilien, bewegliche Sachen, Schmuck, Gemälde, Möbel, KFZ

  • Rechte wie Aktien, Wohnrechte, Grundschuld, Nießbrauch, Altenteile

  • nach den SGB II – Hinweisen der BfA zählen auch Schenkungsrückforderungsansprüche zum Vermögen

Geerbte Sachwerte sind in dem Monat nach dem Zufluss dem Vermögen zuzuordnen.

Geschütztes Vermögen im SGB II – Vermögensfreibeträge bei ALG 2

Nicht alles muss verbraucht werden. In § 12 Absatz 2 SGB II gewährt der SGB II – Gesetzgeber den Bedürftigen erhebliche Freibeträge, so dass bei richtiger Gestaltung erhebliche Geldbeträge in der Hartz4 – bedürftigen Familie verbleiben können. Folgende Vermögensfreibeträge werden nach der gesetzlichen Regelung gewährt:

  • Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von 150,00 € pro Lebensjahr, mindesten 3100,00 €

  • Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von 3100,00 €

  • Altersvorsorge nach § 10 a EstG, Riester-Rente bis zu 2100,00 €

  • Altersvorsorgevermögen mit Verwertungsausschluss in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr

  • Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € pro Nase

Zu beachten ist, dass nicht genutzte Grundfreibeträge der Kinder bei dem Barvermögen nicht auf die Eltern übertragbar sind. Hinsichtlich des Freibetrages ist eine Übertragung dagegen schon möglich. Je nach Jobcenter kann es sein, dass die Notwendigkeit einer Anschaffung belegt sein muss.

Schonvermögen im SGB II

Neben diesen Freibeträgen werden im SGB II den Hartz 4-Bedarfsgemeinschaften bestimmte Vermögensgegenstände von der Verwertung zugunsten des Jobcenter ausgenommen. Diese bezeichnet man als Schonvermögen. Nach der gesetzlichen Regelung ist Schonvermögen:

  • angemessener Hausrat: es sind Gegenstände, die zum haushalten notwendig, mindestens aber üblich sind

  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, als angemessen gilt ein KFZ in der Regel bis zu einem erzielbaren Verkaufserlös abzüglich Verbindlichkeiten in Höhe von 7500,00 €.

  • von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, dies könnte eine kapitalbildende LV auch ohne Verwertungsausschluss ein. Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss weiter vorliegen.

  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung: die Angemessenheit richtet sich nach Größe der Immobilie und Anzahl der dort lebenden Personen. Bei 4 Personen ist eine Wohnung mit einer Größe von 120,00 qm angemessen, ein Haus darf 130,00 qm haben.

  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde: Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn sie auch für einen nicht besonders Sachkundigen auf den ersten Blick ins Auge sticht, insbesondere weil die eigenen Ausgaben nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Verwertungserlös stehen. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Verwertung des Vermögens überdurchschnittliche Einbußen bedeutet. Die besondere Härte ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und der Herkunft des Vermögens. Nicht einzusetzen sind nach den Durchführungshinweisen der BfA zu § 12 SGB II angespartes Blinden- und Gehörlosengeld und Schmerzensgeld

Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des SGB II

Der Einsatz von Vermögen bei Hartz 4 bzw. ALG 2-Empfängern kann ausgeschlossen sein, wenn das Vermögen nicht verwertbar ist. Verwertung von Vermögen bedeutet, das Verkauf, Veräußerung und Belastung tatsächlich und rechtlich möglich sein müssen. Die Verwertung muss in einem angemessenen und absehbaren Zeitraum möglich sein. Nicht verwertbares Vermögen könnte sein:

  • Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge

  • Immobilien, wenn kein Käufer zu finden ist

Haben Sie weitere Fragen zu Vermögen & Schonvermögen?

Haben Sie Vermögen, und möchten Hartz 4 beantragen. Möchten Sie Ihr Vermögen vor dem Zugriff der Jobcenter schützen. Ich bin ein auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht. Ich helfe Ihnen gern. Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir – Ihr auf Hartz 4 bzw. ALG 2 spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Hannover.

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