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Wohnvorteil

Rechtsgebiet

Der Wohnvorteil beim Unterhalt - die 5 wichtigsten Fragen!

Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung: Ab Trennung kann Unterhalt beansprucht werden. Wenn gemeinsame Immobilien der Ehegatten vorhanden sind, und ein Ehegatte verbleibt in der ehelichen Immobilie, dann hat er einen Wohnvorteil. Doch welche Auswirkungen hat der Wohnvorteil. Dies soll in dem folgenden Beitrag näher erläutert werden.

1. 1. Was bedeutet Wohnvorteil?

Verbleibt ein Ehegatte während der Trennungszeit in der gemeinsamen Eigentumsimmobilie, so hat er gegenüber dem anderen Ehegatten einen Wohnvorteil.

Der Wohnvorteil liegt darin, dass derjenige Ehegatte, der in der gemeinsamen Immobilie mietfrei wohnen bleibt, gegenüber dem ausziehenden Ehegatten einen Vermögensvorteil hat, da dieser sich eine Wohnung anmieten muss und somit auch Miete zu entrichten hat.  

Ein solcher Vorteil wird auch beim Unterhalt entsprechend berücksichtigt. Der Wohnvorteil erhöht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Der Wohnvorteil wirkt sich bei der Unterhaltsberechnung einkommenserhöhend aus.

2. Wie wird der Wohnwert beim Unterhalt berücksichtigt?

Ein Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt kann sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltschuldner zugutekommen. Dies hängt davon ab, wer sich durch das mietfreie Wohnen den Wohnwertvorteil verschafft. Der Wohnwertvorteil wird nämlich dem jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen – dem bereinigten Nettoeinkommen – hinzugerechnet.

Bei der Ermittlung des Wohnwerts ist zu differenzieren, in welcher Trennungsphase sich die Ehegatten befinden. Besonders während der anfänglichen Trennungszeit ist zu berücksichtigen, dass dem in der Eigenimmobilie verbleibenden Ehegatten sozusagen die andere Hälfte des ausziehenden Ehegatten aufgezwungen wird.

In welcher Höhe der Wohnwert bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist, hat die Rechtsprechung eine differenzierende Sichtweise. Dabei wird auf das Kriterium der Zumutbarkeit der Fremdvermietung abgestellt. Eine solche wird gerade dann angenommen, wenn sich die Trennung dermaßen verfestig hat, dass eine Versöhnung umso wahrscheinlicher erscheint. Der Bundesgerichtshof hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

3. Wie wird der Wohnvorteil ab Trennung berechnet?

Zunächst einmal wird auf den Trennungsunterhalt für das erste Jahr bis zum Scheidungsantrag abgestellt. Während dieser Phase wird bei der Unterhaltsberechnung der Wohnvorteil in Höhe eines sogenannten angemessenen ( = subjektiven) Wohnwerts abgestellt.

Dies rechtfertigt sich daraus, dass gerade in der Anfangsphase der Trennung eine Versöhnung denkbar erscheint, sodass eine anderweitige Nutzung, Verwertung oder Aufgabe der Immobilie noch nicht uneingeschränkt zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof führt im Zusammenhang mit dem Maßstab des sog. „angemessenen Wohnwerts“ in seinem Urteil vom 05.03.2008, AZ: XII ZR 22/06 wie folgt aus:

Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste” (so auch BGH, Urt. v. 31. 10. 2012 − XII ZR 30/10).

In der Regel kann man schätzen, dass 1/3 des Einkommens für eine angemessene Miete ausgeben würde.

4. Wir wird der Wohnvorteil ab Scheidungsantrag berechnet?

Geht es um Trennungsunterhalt nach Scheidungsantrag wird der sogenannte objektive Wohnvorteil als Einkommensbestandteil berücksichtigt. 

In Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen subjektiven und objektiven Wohnwert führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. 10. 2012 − XII ZR 30/10, Rn 24 insgesamt wie folgt aus:

“Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, wenn die Wohnung gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht besteht (Senatsurteile vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963, 965; vom 18. Januar 2012 – XII ZR 177/09 – FamRZ 2012, 514 und BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.). Dann ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Senatsurteile vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963 Rn. 15 und vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09).”

4. Wie wirken sich Schulden auf den Wohnvorteil aus?

Zu berücksichtigen ist, dass der Wohnvorteil sodann auch durch Zins- und Tilgungsleistungen und Nebenkosten sich reduzieren kann. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

Sonstige Nebenkosten mindern dann den Wohnwert, wenn ein Mieter üblicherweise nicht mit diesen belastet wird.

Soweit eine Umlegung der üblichen und anerkannten Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden können und nicht in der Nettomiete enthalten sind, wird der Wohnvorteil durch diese Nebenkosten nicht gemindert. Hierbei handelt sich um Kosten, die jeden gleichermaßen treffen und bleiben daher bei dem Unterhalt außer Betracht.

Bei den berücksichtigungsfähigen Schulden ist weiter auch zwischen den Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen zu unterscheiden.

Dabei ist beachten, dass die Darlehenszinsen immer den Wohnwert mindern, wohingegen bei den Tilgungsleistungen zu unterscheiden ist.

Beim Unterhalt nach der Trennung sind die Tilgungsleistungen grundsätzlich in voller Höhe bei der Berechnung des Wohnwerts zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon, ob die Immobilie im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht.

Auch bei den Tilgungsleistungen spielen die gleichen Grundsätze wie schon oben in Zusammenhang mit der Höhe des Wohnwerts ausgeführt. Auch hier spielt der Versöhnungsgedanke eine Rolle. D.h. die Versöhnung der Ehegatten soll nicht dadurch verhindert oder erschwert werden, dass der die Immobilie bewohnende Ehegatte gedrängt wird, diese zu verkaufen, zu vermieten oder anders zu verwerten.

Wichtig ist, dass die Tilgungsleistungen durch die eigenen Einkünfte und möglichen Gebrauchsvorteile (wie bspw. den Wohnwert) gedeckt sind. Denn nur dann werden die Tilgungsleistungen beim Trennungsunterhalt berücksichtigt.

Anders verhält es sich ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Denn in diesem Fall sind nur noch die Zinszahlungen und keine Tilgungsleistungen mehr zu berücksichtigen.

Begründet wird dies damit, dass mit der Darlehensrückzahlung Vermögen gebildet wird, jedoch der Zweck des Unterhalts nicht darin besteht, Vermögensbildung des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten zu ermöglich. Anders kann sich verhalten, wenn die Vermögensbildung eine angemessene, private Altersvorsorge darstellt.

4. Was muss sich also zum Wohnvorteil merken?

Zusammenfassend lässt sich zum Wohnvorteil folgendes festhalten:

– Der in Immobilie verbleibende Ehegatte muss sich einen Wohnvorteil anrechnen lassen, da er durch mietfreies Wohnen einen Vermögensvorteil erlangt

– Die Höhe des Wohnwerts bestimmt sich nach der Rechtsprechung nach dem Kriterium der Zumutbarkeit der Fremdvermietung

– Während der Trennung, insbesondere im 1 Trennungsjahr, bestimmt sich die Höhe nach dem subjektiven Wohnwert,

– Ab der Zustellung des Scheidungsantrags gilt dann ein sog. objektiver Wohnwert (ortsübliche Marktmiete)

– Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags werden sowohl Tilgungsleistungen als Zinsen bei dem Unterhaltspflichtigen einkommensmindernd berücksichtig

– Ab Scheidungsantrag werden sodann nur noch die Zinsen berücksichtigt, da es ab Zustellung des Scheidungstrag um Vermögensbildung geht

Haben auch Sie sich gerade getrennt und ist einer der Ehegatten in der gemeinsamen Immobile verblieben, sodass auch in Ihrem Fall ein Wohnvorteil je nach dem einkommensmindernd oder unterhaltsmindernd zu berücksichtigen ist, so wenden Sie sie sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht.

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