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Unterhaltsberechnung vom Rechtsanwalt für Familienrecht

Unterhaltsberechnung im Familienrecht: FAQ vom Rechtsanwalt in Hannover

Zu der Zahlung von Unterhalt als Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt oder Kindesunterhalt kann es in einer Vielzahl von Lebenssituationen, kommen. Dann ist eine belastbare Unterhaltsberechnung ist daher für Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner wichtig.  Wir bieten als Rechtsanwalt für Familienrecht bundesweit die Durchführung von Unterhaltsberechnungen an. Erfahren Sie nachstehend, was dabei zu beachten ist und wie Sie uns beauftragen können.

1. Welches Einkommen ist für die Unterhaltsberechnung maßgeblich?

Zu dem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen zählt zunächst Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Damit ist zum einen dasjenige Einkommen gemeint, dass ein selbständiger erzielt. Zum anderen ist dasjenige Einkommen heranzuziehen, welches ein Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung erzielt. Dabei sind Weihnachts- und Urlaubsgeld ebenso zu berücksichtigen wie einmalige Zahlungen wie Abfindungen. Im Regelfall werden Überstundenvergütungen voll berücksichtigt. Spesen werden im Rahmen der Unterhaltsberechnung pauschal mit einem Drittel des Freibetrages hinzugerechnet.

Bei Selbstständigen ist grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen aus den letzten 3 Jahren für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen. Bei Arbeitnehmern sind grundsätzlich die letzten 12 Monate maßgeblich. Trinkgelder sind berücksichtigungsfähig, sie können nach der Rechtsprechung geschätzt werden.  Ein Dienstwagen kann das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöhen. Angesetzt wird dann analog der steuerlichen Betrachtungsweise ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

2. Wie ist ein Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung zu behandeln?

Ein etwaiger Wohnvorteil ist häufig Streitpunkt bei der Unterhaltsberechnung. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Wohnvorteil nur dann vor, wenn der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Darlehensraten, notwendige Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten – also solche Kosten, die nicht an den Mieter weitergegeben werden können, übersteigt.

Die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen sind dabei bis zur Höhe des Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil bietet deshalb Konfliktpotenzial, weil streitig sein kann ob ein objektiver Wohnvorteil angesetzt werden kann oder lediglich ein subjektiver Wohnvorteil. Als spezialisierte Rechtsanwälte können wir Ihnen insoweit eine Unterhaltsberechnung mit verschiedenen Varianten an die Hand geben.

3. Was kann bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abgezogen werden?

Im Rahmen einer jeden Unterhaltsberechnung stellt sich die Frage, welche Ausgaben Positionen vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen werden können und insoweit den an den Unterhaltsgläubiger zu zahlenden Betrag mindern. Völlig klar ist, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind. Arbeitnehmer können darüber hinaus bis zu 4 % ihres Gesamtbruttoeinkommens für eine angemessene Altersvorsorge in Abzug bringen.

Selbstständige können bei der Unterhaltsberechnung eine angemessene Altersvorsorge in Höhe des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung + 4 % ihres Gesamtbruttoeinkommens in Abzug bringen. Darüber hinaus können berufsbedingte Aufwendungen pauschal in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden. Höhere berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen der Unterhaltsberechnung abzugsfähig, wenn sie konkret dargelegt werden. Fahrtkosten können grundsätzlich mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Dabei sind im Regelfall die Anschaffungskosten für das Auto in diesem Betrag schon enthalten.

Einzelfallabhängig sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist zu bejahen, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte aufgrund der Berufstätigkeit erforderlich ist. Schulden sind abhängig von Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens geeignet, das unterhaltsrechtliche Einkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu mindern. Grundsätzlich gilt, dass Verbindlichkeiten, die in Kenntnis einer Unterhaltsverpflichtungen begründet worden sind, bei einer Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigungsfähig sind.

Schließlich können Umgangskosten jedenfalls dann unterhaltsrechtlich geltend gemacht werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil erweiterten Umgang mit dem Kind hat. Nach der Rechtsbrechung des BGH sollen die Umgangskosten bei der Unterhaltsberechnung zu einer Herabstufung um ein oder mehrere Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle führen.

4. Welche Besonderheiten gibt es bei der Unterhaltsberechnung vom Kindesunterhalt?

Die Unterhaltsberechnung betreffend den Unterhaltsanspruch Minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger nichtverheirateter Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Fall, dass ein Unterhaltsschuldner 2 Unterhaltsberechtigten gegenüber verpflichtet ist. Ist die Zahl der Unterhaltsberechtigten höher oder niedriger, wird eine Auf – oder Abstufung vorgenommen. Für die konkrete Eingruppierung sind die Bedarfskontrollbeträge laut Düsseldorfer Tabelle maßgeblich.

Auf das Einkommen des betreuenden Elternteils kommt es im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht an. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist oder der eigene angemessene Unterhalt des Bauunterhaltspflichtigen Elternteils gefährdet ist.

Besonderheiten weist auch die Unterhaltsberechnung bei dem Wechselmodell auf. Bei der Ermittlung des Bauunterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes ist das Einkommen beider Elternteile zugrunde zu legen.

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt sind derzeit pauschal 860 € anzusetzen. In diesem Betrag sind Kosten der Kranken und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Das Kindergeld ist bei der Unterhaltsberechnung minderjähriger Kinder zur Hälfte zu berücksichtigen, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

5. Welche Besonderheiten gibt es bei der Unterhaltsberechnung vom Ehegattenunterhalt?

Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes bemisst sich der Bedarf bei der Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, d. h. die ehelichen Einkünfte beider Ehegatten sind zu teilen. Die Erwerbstätigkeit eines jeden Ehegatten wird dadurch belohnt, dass 1/10 seines Einkommens bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleibt.

Im Trennungsjahr beim Trennungsunterhalt kann eine Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit von dem Ehegatten im Regelfall nicht erwartet werden.

Im Rahmen des Betreuungsunterhalts kann die Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht erwartet werden. Danach hängt der Umfang der Erwerbstätigkeit von den Umständen des Einzelfalls ab. Verletzt der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Erwerbsobliegenheit, dann kann bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Erwerbseinkommen berücksichtigt werden.

Zudem ist bei dem nachehelichen Unterhalt ein durch die Trennung und Scheidung bedingter Steuerklassenwechsel bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

6. Welche Selbstbehalte sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen?

Bei der Unterhaltsberechnung zu unterscheiden ist zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt zu unterscheiden sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten. Derzeit sind folgende Selbstbehalte zu berücksichtigen:

  • 960 € des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber dem minderjährigen und minderjährigen nach Paragraf 1603 Abs. 2 BGB gleichgestelltem Kind
  • 1160 € des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber dem minderjährigen und minderjährigen nach Paragraf 1603 Abs. 2 BGB gleichgestelltem Kind
  • 1400 € gegenüber sonstigen volljährigen Kindern
  • 2000 € Selbstbehalt von Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern
  • 1180 € Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber seinem Ehegatten
  • 1280 € Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber seinem Ehegatten

Zu einer Veränderung des Selbstbehaltes kann es bei der Unterhaltsberechnung kommen, wenn der Unterhaltspflichtige Ersparnisse in der Haushaltsführung durch Zusammenleben mit einem Dritten hat oder seine monatliche Miete von den in den Selbstbehalten enthaltenen Beträgen abweicht.

7. Welche Unterlagen benötigt der Rechtsanwalt für eine Unterhaltsberechnung?

Als Rechtsanwalt benötigen wir für die Unterhaltsberechnung im Regelfall:

  • bei Arbeitnehmern die letzten 12 Verdienstabrechnungen des Unterhaltsschuldners
  • Nachweis über berufsbedingte Aufwendungen
  • den Steuerbescheid, aus dem eine Zahlung oder Erstattung in den letzten 12 Monaten erfolgte
  • bei selbstständigen Unterhaltsschuldnern Gewinn und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre oder Bilanzen der letzten 3 Jahre
  • Steuerbescheide der letzten 3 Jahre
  • Nachweise über etwaige zusätzliche Altersvorsorge
  • Nachweise über Krankenversicherungskosten
  • Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten
  • Nachweise über besondere Belastungen

Aus den übersandten Unterlagen sollte sich ein vollständiges Bild der Einkommensverhältnisse ergeben. Es sollten praktisch keine Fragen offen bleiben. Je genauer die Unterlagen sind, desto präziser wird auch die Unterhaltsberechnung sein.

8. Kann die Unterhaltsberechnung bundesweit online beauftragt werden?

Sie können uns bundesweit sie können uns bundesweit online mit einer Unterhaltsberechnung beauftragen. Soweit Kindesunterhalt berechnet werden soll, ist erforderlich, dass Sie die Geburtsdaten der Kinder mitteilen. Soweit Ehegattenunterhalt berechnet werden soll, ist die Kenntnis des Einkommens beider Ehegatten erforderlich. Daneben bitten wir um Mitteilung des Datums der Eheschließung, des Datums der Trennung und des Datums der Zustellung des Scheidungsantrages. Entsprechende Unterlagen können per E-Mail übersendet werden.

9. Fazit vom Rechtsanwalt für Familienrecht

Wir können auf die Besonderheiten der verschiedenen OLG-Bezirke eingehen. Die verschiedenen Oberlandesgerichte geben regelmäßig Leitlinien zum Unterhaltsrecht heraus, an denen sich die Rechtsanwender orientieren. Auch berücksichtigen wir die steuerliche Situation im Trennungsjahr und nach der Scheidung. Sie erhalten eine schriftliche Darlegung des Rechenweges und auf Wunsch verschiedene Varianten. Unterhaltsberechnung ist Vertrauenssache. Nehmen Sie Kontakt auf – Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

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