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Nachehelicher Unterhalt - Ihr Rechtsanwalt in Hannover

Nachehelicher Unterhalt - Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung ist regelmäßig einer der werthaltigen und umstrittensten Ansprüche im gesamten Familienrecht. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt folgt auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhalt muss gesondert beansprucht werden. Erfahren Sie nachstehend das wichtigste zum nachehelichen Unterhalt aus Sicht von uns Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

1. Was ist nachehelicher Unterhalt?

Der nacheheliche Unterhalt ist der Ehegattenunterhalt, den der Bedürftige Ehegatte von dem leistungsfähigen Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung verlangen kann. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich genau wie die Höhe des Trennungsunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nachehelicher Unterhalt muss gesondert geltend gemacht werden. Damit Ihnen nichts verloren geht, sollte die Geltendmachung vor Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden – entweder im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder separat.

2. Wie unterscheidet sich nachehelicher Unterhalt vom Trennungsunterhalt?

Ein entscheidender Unterschied zwischen dem nachehelichen Unterhalt und dem Trennungsunterhalt ist, dass für ein Bestehen des Anspruches auf Trennungsunterhalt ausreichend ist, dass der bedürftige Ehegatte von dem leistungsfähigen Ehegatten getrennt lebt. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der Grundsatz der Eigenverantwortung bedeutet, dass nach rechtskräftiger Scheidung jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist. Nachehelicher Unterhalt setzt neben der Rechtskraft der Scheidung selbst zusätzlich das Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes voraus.

3. Aus welchen Gründen kann man nachehelichen Unterhalt verlangen?

Das Familienrecht lässt aus nachstehenden Gründen nachehelichen Unterhalt zu, es gibt also folgende Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt gemäß Paragraf 1570 BGB

Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes kann derjenige verlangen, der ein gemeinsames Kind betreut. Der Anspruch besteht grundsätzlich für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Er kann sich verlängern. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts lässt sich aus sogenannten kindbezogenen Gründen rechtfertigen und aus elternbezogenen Gründen rechtfertigen.

  • Unterhalt wegen Alters gemäß Paragraf 1571 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt wegen Alters verlangen, wenn von ihm entweder im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, oder nach Ende eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen oder eines Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Auf jeden Fall ist das Tatbestandsmerkmal alter erfüllt, wenn ein unterhaltberechtigter die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente oder als Beamter die Voraussetzungen für den Bezug von Pension erfüllt. Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte hat im Einzelfall auch deutlich frühere Einsatzzeitpunkte des Unterhalts wegen Alters zugelassen.

  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß Paragraf 1572 BGB

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen kann ein geschiedener Ehegatte von seinem ehemaligen Ehegatten erhalten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen erwerbsunfähig ist. Bezieht der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so sind die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs als gegeben anzusehen. Den unterhaltsberechtigten Ehegatten trifft die Obliegenheit, seine Krankheit behandeln zu lassen. Ist der unterhaltsberechtigte Alkoholiker oder drogensüchtig, muss er sich in Therapie begeben.

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß Paragraf 1573 Abs. 1 BGB

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann grundsätzlich derjenige Ex-Ehegatte verlangen, der trotz angemessener Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit einen solchen Arbeitsplatz nicht oder nur teilweise erreicht. Welche Bemühungen der Ehegatte zeigen muss, hängt vom Einzelfall ab. Entsprechend der Pflicht zur Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners dürften jedenfalls mindestens 20 Bewerbungen im Monat als angemessen anzusehen sein.

  • Aufstockungsunterhalt gemäß Paragraf 1573 Abs. 2 BGB

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass der bedürftige Ehegatte aus keinem anderen Grund einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen kann. Überdies muss der bedürftige Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Der Aufstockungsunterhalt soll den Einkommensunterschied zwischen dem Besserverdienenden und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen. Zu der Dauer des zu leistenden Aufstockungsunterhalts gibt es vielfältige Rechtsprechung.

  • Ausbildungsunterhalt gemäß Paragraf 1575 BGB

Ein weiterer Tatbestand für nachehelichen Unterhalt ist der sogenannte Ausbildungsunterhalt. Der bedürftige Ehegatte hat gegen den leistungsfähigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt während einer Ausbildung oder einer Fortbildung. Diese muss zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit muss den Unterhalt nachhaltig sichern. Der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Ausbildung muss zu erwarten sein. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist gerichtet auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile. Dem berechtigten Ehegatten soll eine Verbesserung ermöglicht werden, die er ohne die Ehe schon früher erreicht hätte. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist in der Regel vorrangig vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III.

  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß Paragraf 1576

Schließlich gesteht das Familienrecht den Bedürftigen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zu. Nach der Regelung in Paragraf 1576 BGB, kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Dieser Unterhaltsanspruch ist Auffangtatbestand und hat Ausnahmecharakter. Als sonstige schwerwiegende Gründe, die eine Erwerbstätigkeit hindern, dürfte die jahrelange Pflege des Ehegatten durch den anderen sein. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Ablehnung des Unterhaltsanspruchs dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

4. Kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden?

Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1578 b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Nach der genannten Vorschrift erfolgt eine Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten, der Umstände des Einzelfalls und der Belange eines zu betreuenden Kindes. Die Rechtsprechung stellt für die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ab. Solche ehebedingten Nachteile können sich nach geltendem Familienrecht ergeben aus

  • der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
  • der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
  • der Dauer der Ehe.

Ehebedingte Nachteile sind gegeben, wenn aufgrund der Gestaltung der Ehe die Möglichkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, eingeschränkt oder aufgehoben ist. Zu prüfen ist, in welchem Maß die beruflichen Möglichkeiten des betreffenden Ehegatten eingeschränkt sind. Dabei ist eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise vorzunehmen.

5. Kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt werden?

Im Familienrecht ist in Paragraf 1579 BGB die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts geregelt. Nach der Vorschrift kann der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten Ehegatten grob unbillig wäre. Verwirkung von nachehelichen Ehegattenunterhalt kommt danach infrage bei kurzer Ehedauer, verfestigter Lebenspartnerschaft des Ehegatten, schwere Straftaten des Unterhaltsgläubigers, mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit, Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten, gröblicher Verletzung von Unterhaltspflichten, schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten sowie als Auffangtatbestand ebenso schwere Gründe.

Beim Familiengericht wird am meisten gekämpft um Ausschluss des Unterhaltes wegen kurzer Ehedauer und Ausschluss des Unterhaltes wegen verfestigter Lebenspartnerschaft des Ehegatten. Eine kurze Ehedauer ist anzunehmen, wenn zwischen Hochzeit und Zustellung des Scheidungsantrages ein Zeitraum von weniger als 3 Jahren liegt. Wann eine verfestigte Lebenspartnerschaft anzunehmen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen der neuen Partnerschaft. Jedenfalls ist meistens von einer Verfestigung auszugehen, wenn eine räumliche Lebensgemeinschaft besteht.

Wenn eine Verwirkung im Raum steht, dann muss der Unterhaltsverpflichtete aufpassen, dass er dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht verzeiht. Ein solches verzeihen könnte in der Weiterzahlung von Unterhalt liegen.

6. Wie funktioniert die Berechnung von nachehelichem Unterhalt?

Die Berechnung von nachehelichem Unterhalt funktioniert ebenso wie die Berechnung von Trennungsunterhalt. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz.

Das Einkommen eines jeden Ehegatten ist zu bereinigen um dessen berufsbedingte Aufwendungen, wobei nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte eine Pauschale in 5% abzugsfähig ist. Dem erwerbstätigen Ehegatten ist ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 zu belassen. Vorrangige Verpflichtungen sind in Abzug zu bringen. Gemeint sind hiermit insbesondere anderweitige Kindesunterhaltsverpflichtung und auch Schulden, die in der Ehezeit entstanden sind. Dann sind die verbleibenden Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen und durch die Anzahl der Ehegatten zu teilen.

Der so ermittelte Wert stellt den Bedarf auf nachehelichen Unterhalt dar. Wie beim Trennungsunterhalt sieht die Düsseldorfer Tabelle beim nachehelichen Unterhalt einen Selbstbehalt in Höhe von 1.280 € vor, welcher dem Unterhaltsverpflichteten Ehegatten verbleiben muss.

Nach einem in jedem Einzelfall unterschiedlichen Zeitraum ist daran zu denken, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sich verändert. Nachehelicher Unterhalt soll dann nicht mehr den Lebensstandard während der Ehe erhalten, sich also nach den ehelichen Lebensverhältnissen richten. Der nacheheliche Unterhalt soll dann nur noch ehebedingte Nachteile ausgleichen.

7. Für welche Dauer muss nacheheliche Unterhalt gezahlt werden?

Der nacheheliche Unterhalt ist immer eine der umstrittensten Fragen im gesamten Familienrecht. Eine große Rolle spielt dabei die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss.

Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Eine grobe Richtschnur für die Dauer des nachehelichen Unterhaltes ist die Ehedauer. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nachehelicher Unterhalt für 1/4 – 1/3 der Ehedauer nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet ist. Es ist jedoch auch nach der Unterhaltsrechtsreform weiterhin denkbar, dass eine lebenslange Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt besteht. Das kommt in Frage, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Ebenso kann es sein, dass nach Rechtskraft der Scheidung keine Unterhaltsverpflichtungen besteht.

8. Fazit vom Rechtsanwalt für Familienrecht

Eine Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt sollten Sie wegen der komplizierten Rechtslage nicht ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes und Fachanwalt für Familienrecht eingehen. Als Spezialisten im Familienrecht können wir sehr genau berechnen, wie hoch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist und für welche Dauer er geleistet werden muss. Daneben prüfen wir als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht auch, ob der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu befristen ist oder ob eine Verwirkung vorliegt.

Haben Sie Fragen zum nachehelichen Unterhalt, so sprechen Sie uns gerne an – Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hannover.

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