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Ihr Rechtsanwalt für Trennungsunterhalt in Hannover

Trennungsunterhalt – der Anspruch von der Trennung bis zu der Scheidung

Steht mir Trennungsunterhalt zu? Muss ich Trennungsunterhalt zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie wird der Anspruch auf Trennungsunterhalt genau berechnet? Besteht der Anspruch bis zur Scheidung? Was kann ich tun, wenn nicht bezahlt wird? Diese und weitere Fragen klärt unser Beitrag zum Trennungsunterhalt.

1. Was ist Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt ist eine Art von Ehegattenunterhalt. Weitere Arten von Ehegattenunterhalt sind der Familienunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Der Familienunterhalt betrifft den Unterhalt in laufender Ehe. Der nacheheliche Unterhalt kommt nach Rechtskraft der Scheidung zum Tragen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung zweier Ehegatten und besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung. Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass in der Trennungszeit der während der Ehe gelebte Lebensstandard erhalten bleibt. Darum bestimmt sich der Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens – und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

2. Was sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalts?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Ehe zwischen den Beteiligten
  • Getrenntleben
  • Bedürftigkeit eines Ehegatten
  • Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten
  • keine Verwirkung

Weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt tatsächlich geltend gemacht wird. Derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt haben möchte, muss dies dem anderen mitteilen. Er muss den anderen Ehegatten wegen Trennungsunterhalt in Verzug setzen. Eine gelesene WhatsApp-Mitteilung mit dem Inhalt „Ich möchte ab sofort Trennungsunterhalt von Dir, bitte erteile mir Auskunft über Dein Einkommen durch Vorlage Deiner Einkommensnachweise!“

3. Wem steht Trennungsunterhalt zu?

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat der Ehegatte ohne Einkommen oder mit geringem Einkommen gegen den Ehegatten mit einem besseren Einkommen. Der Trennungsunterhalt soll den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft während der Trennungszeit bis zu der Rechtskraft der Scheidung schützen.

Der in der Ehe erreichte status quo soll erhalten bleiben. Darum gilt bei der Berechnung des Trennungsunterhalts der Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalts die ehelichen Einkünfte hälftig geteilt werden. Haben die Ehepartner in etwa ein gleich hohes Einkommen, dann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt wechselseitig nicht.

4. Wie lange dauert der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt dauert grundsätzlich von dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten an bis zu der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. In den meisten Fällen dürfte sich daher eine tatsächliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von ca. 1,5 Jahren ergeben. Dieser Zeitraum beinhaltet die Trennungszeit und die sich daran anschließende Dauer des Scheidungsverfahrens.

Im Regelfall für nicht realistisch halten wir die Aussage, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nur für die Zeit des Trennungsjahres besteht. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann sich verändern durch die Veränderung der Steuerklassen und durch das Entstehen einer Erwerbsobliegenheit. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann ganz oder teilweise verwirkt werden.

5. Besteht eine Erwerbsobliegenheit in der Trennungszeit?

Sehr umkämpft ist die Frage, ob eine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der Trennungszeit besteht. Übereinstimmend wird dabei angenommen, dass bei Ehen, die nicht von kurzer Dauer sind, eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Trennungsjahr nicht erwartet werden kann. Nicht von kurzer Dauer ist eine Ehe, wenn sie länger als 3 Jahre ist. Erwerbsobliegenheit ist die Pflicht, arbeiten zu gehen. Der Umfang dieser Verpflichtung richtet sich nach den eigenen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten. Daneben sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Kriterien für die Beurteilung der Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt können sein:

  • Verpflichtung zur Kinderbetreuung auch nicht gemeinschaftlicher Kinder
  • Trennungsdauer
  • wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten
  • Dauer der Ehe

6. Wie funktioniert die Berechnung von Trennungsunterhalt?

Die Berechnung von Trennungsunterhalt funktioniert grundsätzlich nach dem Halbteilungsgrundsatz. Das Einkommen eines jeden Ehegatten ist zu bereinigen um dessen berufsbedingte Aufwendungen. Nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte ist eine Pauschale in Höhe von 5 % abzugsfähig. Danach ist von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit jedes Ehegatten 1/7 Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Des Weiteren sind vorrangige Verpflichtungen in Abzug zu bringen. Zu denken ist insoweit insbesondere an anderweitige Kindesunterhaltsverpflichtungen. Zu denken ist auch an Schulden, die in der Ehezeit bestanden. Die dann verbleibenden Einkünfte sind zusammen zu zählen und durch die Anzahl der Ehegatten zu teilen. Der so ermittelte Wert stellt den Bedarf auf Trennungsunterhalt der Ehegatten der Ehegatten dar. Die Düsseldorfer Tabelle hat festgelegt, dass dem unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einmonatlicher Selbstbehalt in Höhe von 1280 € verbleiben muss. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes darf also nicht dazu führen, dass der monatliche Selbstbehalt unterschritten wird.

Berechnungsbeispiel zum Trennungsunterhalt in kinderlose Ehe

Der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000€, die Ehefrau hat keine Einkünfte €. Es wird wie folgt gerechnet

Monatliches Netto des Ehemannes mit3.000,00 €
abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen mit150,00 €
Anrechnungsfähiges Einkommen:2.850,00 €
Monatliches Netto der Ehefrau0 €
Anspruch auf Trennungsunterhalt der Ehefrau 3/7 von 28501.221,43 €

Berechnungsbeispiel zum Trennungsunterhalt mit Kind und Schulden

Der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 7000 €. Es besteht ein Autokredit in Höhe von 500 € monatlich, den der Mann tilgt. Die Ehefrau hat ein Einkommen von 1000 €. Das 6-jährige Kind wohnt nach der Trennung bei ihr.

Monatliches Netto des Ehemannes mit     7.000,00 €
abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen maximal 150,00 €150,00 €
abzüglich Autokredit500,00 €
abzüglich Unterhaltsanspruch des Kindes nach Düsseldorfer Tabelle577,00 €
anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von5.733,00 €
Monatliches Netto der Ehefrau€ 1.000,00 €
abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen50,00 €
anrechnungsfähiges Einkommen950,00 €

Der Ehemann hat damit ein für den Trennungsunterhalt zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 5733 €, die Ehefrau hat ein für den Trennungsunterhalt zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 950 € das ergibt ein zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten in Höhe von 6683 € Von diesem Betrag stehen der Ehefrau 3/7  als Unterhaltsbedarf zu. Das sind 2894,14 € . Von diesen Bedarf deckt sie selber 950,00 €. Die Ehefrau hat also einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 1944,14 €.

Trennungsunterhalt bei hohen Einkommen

immer wieder taucht beim Trennungsunterhalt in der Rechtsprechung die Frage auf, bis zu welcher Höhe der Trennungsunterhalt nach der Quotenmethode verlangt werden kann und ab wann eine Darlegung des konkreten Bedarfs der Ehefrau zu erfolgen hat. Früher war so, dass viele Oberlandesgerichte eine Sättigungsgrenze beim Trennungsunterhalt angenommen haben bei einem zu leistenden Unterhaltsbetrag in Höhe von 2500 € monatlich.

Mit Entscheidung des BGH vom 15.11.17 zum Az. XII ZB 503/16 sieht der BGH keine Obergrenze für eine Unterhaltsberechnung nach der Quotenmethode. Der Unterhaltsberechtigte muss allerdings vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass das gesamte Einkommen für den Lebensbedarf verbraucht worden ist und nicht zur Vermögensbildung verwendet worden ist.

Der BGH hält für beanstandungsfrei, wenn die Familiengerichte bis zu einem Familieneinkommen von 10.200 € von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen. Der Betrag von 10.200 € leitet sich aus der Düsseldorfer Tabelle ab, es ist es doppelte des höchsten Einkommens in der Düsseldorfer Tabelle.

Trennungsunterhalt bei Kurzehen und mit Ausländern

War die Ehe nur von kurzer Dauer, wirkt sich das auf den Trennungsunterhaltsanspruch aus. Zwar wird man im Regelfall nicht sagen können, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt ganz entfällt. Die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten setzt aber erheblich früher ein, dies kann auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres sein. Es kommt dann bei der Berechnung von Trennungsunterhalt zu der Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Bei Ansprüchen von Ausländern auf Trennungsunterhalt ist zu beachten, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedenfalls dann erheblich herabzusetzen sein kann, wenn sich die unterhaltsberechtigten Personen in einem Ausland aufhalten, wo die Lebenshaltungskosten extrem niedriger sind als in Deutschland.

7. Kann Trennungsunterhalt verzichtet oder verwirkt werden?

Hinsichtlich des Verzichts auf Trennungsunterhalt ist zu beachten: für die Zukunft kann in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen nicht wirksam auf Trennungsunterhalt verzichtet werden. Hinsichtlich rückständigen Trennungsunterhalt ist ein Verzicht dagegen zulässig.

Trennungsunterhalt unterliegt wie nachehelicher Unterhalt der Verwirkung. Besonders praxisrelevant ist die Verwirkung von Trennungsunterhalt aufgrund von Untreue. Die Untreue eines Ehegatten bringt nach der Rechtsbrechung jedenfalls dann dessen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu Fall, wenn die Untreue einen Ausbruch aus intakter Ehe darstellt. Daneben kommt im Rahmen von Trennungsunterhalt stets in Betracht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen einer neuen Partnerschaft.

8. Wie kann Trennungsunterhalt mit Rechtsanwalt durchgesetzt werden?

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht setzen wir Trennungsunterhalt auch kurzfristig durch, indem wir bei dem Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Im Bedarfsfall machen wir bei dem anderen Ehegatten Ansprüche auf Auskunftserteilung bezüglich Einkommen und Vermögen geltend. Wenn notwendig, dann stellen wir bei dem Familiengericht auch Anträge in der Hauptsache auf die Gewährung von Trennungsunterhalt. Das konkrete Vorgehen von uns als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist abhängig von ihrem konkreten Anliegen betreffend Trennungsunterhalt.

9. Fazit

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist einer der stärksten Ansprüche im gesamten Unterhaltsrecht und Familienrecht. Trennungsunterhalt muss verlangt werden, sonst ist der Unterhaltsverpflichtete nicht in Verzug gesetzt.  Aus diesem Grund sollten Sie die Prüfung und Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht dem Zufall überlassen. Sprechen Sie uns an. Wir klären für Sie, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wir berechnen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht setzen wir diesen Anspruch auf Trennungsunterhalt außergerichtlich und bei dem Familiengericht durch.

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