Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für ALG 1 (Arbeitslosengeld 1) in Hannover
Wer gekündigt wird, hat bei entsprechender Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf ALG 1 (Arbeitslosengeld 1). Bei Beschäftigungsende sollten sich Versicherte persönlich arbeitslos melden und ALG 1 beantragen. Wenn die Agentur für Arbeit dann mit einem falschen Bewilligungsbescheid, einem Ablehnungsbescheid, und/ oder einem Sperrzeit-Bescheid reagiert, bin ich als auf ALG 1 spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ihr Ansprechpartner. Dieser Beitrag informiert Sie über das Wichtigste zum ALG 1 und das Widerspruchs – und Klageverfahren gegen Bescheide vom Arbeitsamt.
Voraussetzungen des Anspruches auf ALG 1
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I setz nach § 137 SGB III voraus, dass
Arbeitnehmer arbeitslos sind,
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Begriff der Arbeitslosigkeit im SGB III
Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 Absatz 1 SGB III definiert. Danach ist arbeitslos im Sinne des Gesetzes, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Beschäftigungslos ist nach § 119 Abs. 3 SGB III, wer weniger als 15 Stunden pro Beschäftigungswoche arbeitet.
Persönliche Arbeitslosmeldung bei ALG 1
Die Arbeitslosmeldung hat nach § 141 Absatz 1 SGB III persönlich durch den Arbeitslosen bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Eine Meldung ist nach der Vorschrift auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt nach § 141 Absatz 2 SGB III erlischt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist die heilige Kuh im SGB III.
Erfüllung der Anwartschaftszeit bei ALG 1 – Arbeitslosengeld
Als letzte Anspruchsvoraussetzung ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu nennen. Diese hat nach § 142 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 I SGB III zwei Jahre. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Man muss im Regelfall 12 Monate lang gearbeitet haben, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen.
Höhe des ALG 1 von der Agentur für Arbeit
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in § 129 SGB III geregelt. Nach der Vorschrift beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Vereinfacht gesagt: Ohne Kind gibt es 60 Prozent vom durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommen, mit Kind gibt es 67 Prozent vom durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommen.
Dauer des ALG 1 (Arbeitslosengeld 1)
Die Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld I regelt § 147 Abs. II SGB III. Nach der Vorschrift besteht Anspruch auf ALG 1 (Arbeitslosengeld 1)
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt | und nach Vollendung des …. Lebensjahres | … Monate |
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 55 | 15 |
36 | 55 | 18 |
48 | 58 | 24 |
Sperrzeit bei ALG 1
Die Verhängung von Sperrzeiten ist eins der Hauptstreitthemen im Bereich des ALG. Hier geht es im Haupttatbestand um die Frage, ob ein Versicherte durch sein Verhalten ein Beschäftigungsverhältnis gelöst. Dann nämlich käme eine Sperrzeit bezüglich ALG 1 von drei Monaten in Betracht. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist in diesem Bereich dann darauf gerichtet, darzustellen, dass der Versicherte kein sperrzeitrechtfertigendes Verhalten an den Tag gelegt hat, und falls das nicht machbar ist, aufzuzeigen, dass ein wichtiger Grund für die das sperrzeitbegründende Verhalten vorliegt. Ein solch wichtiger Grund kann Krankheit sein, Wegzug zum neuen Partner, Mobbing. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Es gibt zudem verschiedene weitere Sperrzeittatbestände wie Arbeitsablehnung, Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme, unzureichende Eigenbemühungen, Meldepflichtverletzungen. Ich stehe Ihnen bei allen Arten von Sperrzeitbescheiden als Rechtsanwalt zur Seite.
ALG 1 und Arbeitsunfähigkeit – Lohnfortzahlung und Nahtlosigkeit
Wenn Sie krank sind, dann kriegen Sie kein ALG 1. So lässt sich die Beratungspraxis der Arbeitsagenturen mit einem Satz beschreiben. Wichtig ist, dass Sie sich als krankgeschriebene Person nicht von der Stellung eines ALG 1-Antrages abhalten lassen. ALG 1 für arbeitsunfähige Personen ist unter dem Aspekt der Lohnfortzahlung und unter dem Aspekt der Nahtlosigkeitsregelung denkbar. Die Nahtlosigkeitsregelung soll eine nahtlose sozialversicherungsrechtliche Versorgung erkrankten Menschen von Krankengeld bis zu der Gewährung von Erwerbsminderungsrente gewährleisten. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt in Begleitung von Mandanten in derartigen Nahtlosigkeitssituation.
Widerspruch und Klage gegen Bescheide der Agentur für Arbeit
Gegen Bescheide der Agentur für Arbeit ist der Widerspruch zulässig. Wenn Sie als Versicherte Widerspruch gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit einlegen, dann entscheidet die Agentur für Arbeit erneut über das Anliegen des Versicherten. Das Arbeitsamt ist dabei verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hält das Arbeitsamt danach das Anliegen des Widerspruchsführers für begründet, erteilt die Agentur für Arbeit einen Abhilfebescheid, andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage zum Sozialgericht zulässig. Das Sozialgericht stellt die Klage der Agentur für Arbeit zu, die dann ihre Rechtsansicht in der Klageerwiderung darstellt.
Mandant werden in Ihrer Streitigkeit mit der Agentur für Arbeit
Sie möchten mich als Rechtsanwalt für Ihr Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren beauftragen wegen Ärger mit der Agentur für Arbeit: Dann benötige ich
Bescheide der Agentur für Arbeit (Leistungsbescheide, Sperrzeitbescheide, Aufhebungsbescheide)
Widersprüche dagegen
Widerspruchsbescheide