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Kindesunterhalt: Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist geregelt in § 1601 BGB. Die Vorschrift lautet: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich gegen beide Elternteile und setzt nach der gesetzlichen Regelung folgendes voraus:

  • Kind (Verwandtschaft in gerader Linie)

  • Bedürftigkeit des Berechtigten, § 1602 BGB

  • Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, § 1603 BGB

  • Höhe des Unterhaltsanspruches, § § 1610, 1612 BGB

Kinder in im Sinne des Unterhaltsrechts

Kinder im Sinne des Unterhaltsrechts sind alle minderjährigen und volljährigen Kinder, unabhängig davon ob es eheliche oder uneheliche Kinder sind. Dies folgt aus § 1615 a BGB.

Bedürftigkeit minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder

Die Bedürftigkeit beim Kindesunterhalt ergibt sich aus dem Bedarf des Kindes abzüglich eigener unterhaltsrelevanter Einkommen und Vermögen. Die so ermittelte Bedarfslücke muss der Unterhaltsschuldner decken.

Minderjährige Kinder haben stets einen Anspruch auf Unterhalt. Minderjährige Kinder verfügen in der Regel weder über Vermögen noch eigenes Einkommen. Sie leiten ihre Bedürftigkeit von der Lebensstellung der Eltern ableiten. Der Bedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese sieht eine Staffelung des Unterhaltes nach Einkommen und Alter des Kindes vor.

Bei volljährigen Kindern besteht ein Anspruch auf Unterhalt ab 18 so lange, wie sich die Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung befinden (Ausbildungsunterhalt). Volljährige, im Haushalt der Eltern die alleine wohnen, gilt ein Gesamtbedarf in Höhe von 735,00 €.

Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete volle oder teilweise Leistungsunfähigkeit trägt der Unterhaltsschuldner. Dies folgt aus der Vorschrift des § 1603 Absatz 1 BGB, die sagt, dass Unterhaltspflichtig nicht ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Vorlage eines ALG2-Bescheides reicht in nicht zum Nachweis der Leistungsunfähigkeit. Ebenso wenig kann sich mit Erfolg auf Leistungsunfähigkeit selbst herbeiführt, beispielsweise durch eine Eigenkündigung des Arbeitsplatzes.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Unterhaltspflichtige Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das Verletzten dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann dazu führen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt deshalb besteht, weil dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, also ein Einkommen, welches der Unterhaltspflichtige tatsächlich nicht erzielt, welches er aber erzielen könnte. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Familiengerichte prüfen die Frage der gesteigerten Erwerbsobliegenheit wie folgt:

  • Fehlen subjektiv gebotener Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners

  • Objektive Fähigkeit des Unterhaltsschuldners, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er Lage ist, den Unterhaltsbedarf des Kindes ganz oder teilweise zu decken

Wenn diese Umstände bejaht werden können, dann findet die Anrechnung eines fiktiven Einkommens im Rahmen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit statt.

Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Unter Mehrbedarfe beim Kindesunterhalt fallen regelmäßige Ausgaben, die nicht in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, und die den üblichen Rahmen übersteigen. Nach der Rechtsprechung zählen beispielsweise zum unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf:

  • Schulgeld für Privatschule

  • Internatsunterbringung

  • Krankheitsbedingte Mehrkosten

  • Behinderungsbedingte Mehrkosten

  • Förderunterricht

  • Nachhilfeunterricht

  • Kindergartenkosten

  • Beiträge zur Privaten Krankenversicherung

  • Reitstunden

  • Kosten einer besonderen Berufsausbildung

Mehrbedarf ist bei dem Kindesunterhalt neben den Tabellensätzen nach der Düsseldorfer Tabelle zu erbringen.

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Gemäß § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB ist unter Sonderbedarf ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Dieser ist zusätzlich zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu leisten. Die Rechtsprechung hat als Sonderbedarf beim Kindesunterhalt beispielsweise angesehen:

  • Erstausstattung eines Säuglings

  • Unvorhersehbare Krankheitskosten

  • Kieferorthopädische Behandlung

  • Kosten einer Klassenfahrt

  • Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges

  • Kosten eines Lerncomputers

Die Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt – Selbstbehalt - Altersstufen

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Dennoch wird sie von wohl allen Familiengerichten in Deutschland zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern angewendet. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über den Regelungsgehalt der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhaltsbedarf von im Haushalt der Eltern lebenden minderjährigen und volljährigen Kindern. Die Unterhaltsbedarfe werden dabei nach 4 Altersstufen und nach 10 Einkommensstufen des Unterhaltsberechtigten unterschieden. Die Düsseldorfer Tabelle geht dabei von zwei Unterhaltsberechtigten aus, denen der Unterhaltsschuldner verpflichtet. Besteht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einer Person, dann kann dies dazu führen, dass der Unterhaltsschuldner eine Einkommensstufe höher eingeordnet wird. Bestehen die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Personen, dann kann der Unterhaltsschuldner entsprechende Einkommensstufen geringer eingeordnet werden. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld wird nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt angerechnet.

Altersstufen nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle differenziert die Unterhaltsbedarf nach 4 Altersstufen, nämlich:

  1. 1. Altersstufe: 0 bis 5 Jahre

  2. 2. Altersstufe: 6 bis 11 Jahre

  3. 3. Altersstufe: 12 bis 17 Jahre

  4. 4. Altersstufe: ab 18 Jahre

Einkommensstufen nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle legt die Einkommensstufen für insgesamt 10 Einkommensstufen fest. Die Einkommensstufen stellen sich wie folgt dar. Bei einem Einkommen bis 1900,00 € monatlich ist der Mindestunterhalt zu zahlen. Nach Anrechnung des Kindergeldes ergeben sich als Zahlbeträge auf der kleinsten Einkommensstufe bei der 1. Altersstufe 257,00 €, 2. Altersstufe 309,00 €, 3. Altersstufe 379,00 € und auf der 4. Altersstufe 333,00 €. Bei einem Einkommen von 4701,00 bis 5100,00 € – also entsprechend der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle sind die Höchstsätze nach Düsseldorfer zu bezahlen. Nach Anrechnung des Kindergeldes ergeben sich als Zahlbeträge auf der höchsten Einkommensstufe bei der 1. Altersstufe 470,00 €, 2. Altersstufe 553,00 €, 3. Altersstufe 665,00 € und au der 4. Altersstufe 650,00 €. Wird ein noch höheres Einkommen erzielt, sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.

Bedarf für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt nach Düsseldorfer Tabelle

Nach Ziffer 7 der Anmerkungen zu der Düsseldorfer Tabelle liegt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten der nicht im elterlichen Haushalt lebt, bei monatlich 735 EUR. Dies beinhaltet bis 300 EUR für Unterkunft und Heizung. Dieser Bedarfssatz wird auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt. Kosten für Krankenversicherung und Studiengebühren sind extra zu übernehmen.

Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle legt die unterhaltsrechtlichen Selbstbehalte für alle Unterhaltsarten fest. Unter Selbstbehalt ist der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten zu verstehen. Derzeit gelten folgende Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle:

  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kind 1080,00 € falls erwerbstätig, ansonsten 880,00 €

  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber geschiedenen oder getrenntem Ehegatten 1.200 €

  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht privilegiertem volljährigen Kindern 1300,00 €

  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern in Höhe von 1800,00 €

  • Für den im Haushalt lebenden Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gilt ein Selbstbehalt gegenüber dem nachrangig geschiedenen Ehegatten in Höhe von 960,00 €, gegenüber nicht privilegierten Kindern in Höhe von 1040,00 €, gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1440,00 €

Im Einzelfall kommt eine Erhöhung und Absenkung der Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle in Betracht.

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