Ihr Rechtsanwalt für Versorgungsausgleich in Hannover
Ihre Ehe ist gescheitert und eine Scheidung steht Ihnen bevor? Doch wie erfolgt die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und worauf sollte man achten, insbesondere wenn kein Ehevertrag existiert? Im Folgenden erhalten Sie relevante Informationen zu den Themen Versorgungsausgleich, Gütertrennung und Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung.
Versorgungsausgleich : Rentenausgleich aus Anlass der Ehescheidung
Bei einer Scheidung nach deutschem Recht findet ein Versorgungsausgleich statt. Dieser Versorgungsausgleich ist im Versorgungausgleichsgesetz geregelt, und bedeutet, dass zwischen den Ehegatten die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge geteilt werden. Der Versorgungsausgleich ist oft unterschätzt und ist bei vielen Scheidungen der wertvollste Bestandteil.
Welche Anrechte fallen in den Versorgungsausgleich?
Unter Anrechten im Sinne des Versorgungsausgleiches versteht man im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, zum Beispiel:
aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus der Beamtenversorgung,
aus der berufsständischen Versorgung,
aus der betrieblichen Altersversorgung,
aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Muss der Versorgungsausgleich beantragt werden?
Der Versorgungsausgleich ist zwingend. Er wird bei der Scheidung von dem Familiengericht von Amts wegen grundsätzlich auch dann durchgeführt, wenn kein Ehegatte dies beantragt an. Bei kurzer Ehedauer (unter drei Jahren) findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte diesen beantragt.
Wie wird der Versorgungsausleich durchgeführt?
Zur Durchführung des Versorgungsausgleiches müssen die Ehegatten dem Familiengericht gegen über in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich Angaben zu den in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen machen. Anhand dieser Angaben holt das Familiengericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern der Ehegatten, und vergleicht diese miteinander. Zusammen mit dem Beschluss der Ehescheidung fällt das Gericht dann auch eine Entscheidung über den Ausgleich der Rentenanwartschaften.
Kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbart werden?
Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung kann auf nachstehend beschriebene Art und Weise ausgeschlossen werden:
Die Ehegatten haben im Rahmen eines notariell beurkundeten Ehevertrages oder Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet. Das Familiengericht kann dann nur noch prüfen, ob der Verzicht einen Ehegatten offenkundig benachteiligt.
Die Eheleute treffen haben im Rahmen eines notariell beurkundeten Ehevertrages Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, dass anstelle des Versorgungsausgleichs ein anderweitiger vermögensrechtlicher Ausgleich erfolgt.
Wenn beide Ehegatten durch Rechtsanwälte vertreten sind, dann kann im Scheidungstermin ein Verzicht zu Protokoll erklärt werden.
Wann ist ein Versorgungsausgleich per Gesetz ausgeschlossen?
In folgenden Fällen sieht das Familiengericht aufgrund von gesetzlichen Regelungen von der Durchführung des Versorgungsausgleiches ganz oder teilweise ab:
Das Familiengericht soll nach § 18 Absatz 1 Versorgungsausgleichsgesetz beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Eine solche Geringwertigkeit liegt vor, der Ausgleichswert höchstens 1 Entgeltpunkt ( = 28,00 Euro in 2015 ) bei Rente oder als Kapitalwert 3402,00 € beträgt.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig ist, wobei sich eine Unbilligkeit ergeben kann verschiedenen Umständen ergeben kann, zum Beispiel langer Trennungszeit, Straftaten gegenüber dem Partner, Missbrauch eines gemeinsamen Kindes, Erwerbsunfähigkeit.