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Trennungsunterhalt: Ehegattenunterhalt von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung

Ab Trennung der Ehegatten besteht eine Verpflichtung auf Unterhalt des besserverdienenden Ehegatten. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehegatten während des Getrenntlebens.

Der Anspruch auf Unterhalt besteht ab Trennung der Ehegatten. Er muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Die prägenden ehelichen Einkünfte sind hälftig zu teilen. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.

Rechtsgrundlage für den Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 Absatz 1 BGB geregelt. Die Vorschrift lautet:

„Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.“

Anspruchsvoraussetzungen für Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist damit gegeben, wenn im Einzelnen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Bestehende Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten
  • Bedürftigkeit eines Ehegatten
  • Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten

Trennungsunterhalt: Höhe & Berechnung

Hinsichtlich der Höhe des Trennungsunterhaltes sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend im Zeitpunkt des Getrenntlebens. Für die Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gilt das Prinzip der hälftigen Teilung – auch Halbteilungsgrundsatz genannt. Das bedeutet, dass die ehelichen Einkünfte zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen.

Der Halbteilungsgrundsatz erfasst Einkünfte aus Vermietung, Zinseinkünfte, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder ähnliche Einkünfte

Hinsichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt: das bereinigte Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehegatten wird um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 bereinigt. Dieses 1/7 muss nicht für den Trennungsunterhalt eingesetzt werden, und wird aus der Berechnung ausgenommen. Daraus folgt, dass der unterhaltspflichtige und erwerbstätige Ehegatte 4/7 des Erwerbseinkommens erhält, der unterhaltsberechtigte 3/7 des Erwerbseinkommens. Der Erwerbstätigenbonus soll einen Anreiz zur Fortsetzung der Arbeit darstellen.

Wenn beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen, so steht es beiden Ehegatten zu, den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes von ihrem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Das Maß des zu gewährenden Trennungsunterhaltes wird dann nach der Differenzmethode ermittelt: diese besagt, dass die Differenz der für den Trennungsunterhalt verfügbaren Einkommen geteilt wird. Der Ehegatte, der mehr Einkommen zur Verfügung hat, muss die Hälfte seines überschießenden Einkommens an den anderen zahlen.

Erwerbsobliegenheit während der Trennung

Den bedürftigen Ehegatten trifft während der Trennungszeit grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Nach § 1361 Absatz 2 BGB gilt: „Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.“

Bei der Frage der Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten nach Ablauf einer gewissen Trennungszeit, idR eines Jahres ist zu berücksichtigen:

  • bisherige Versorgung und Betreuung gemeinsamer Kinder,
  • Betreuung von eigenen, nicht gemeinsamen Kindern,
  • Alter
  • Gesundheitszustand
  • Krankheit
  • Dauer der Ehe.

In der Trennungszeit soll der Status des Ehegatten erhalten werden, denn es besteht die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich versöhnen und die Ehe fortsetzen. Deswegen wird ein engerer Maßstab an die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit gelegt. Wenn der bedürftige Ehegatte in der Ehezeit nicht gearbeitet hat, muss er möglicherweise in der Trennungszeit auch nicht arbeiten. Hat der bedürftige Ehegatte bislang Teilzeit gearbeitet hat, dann muss er in der Trennungszeit auch Teilzeit arbeiten.

Umfang des Trennungsunterhaltes

Der Trennungsunterhalt kann im Einzelnen folgende Bestandteile umfassen:

  • Elementarunterhalt: Verpflegung, Wohnung, Kleidung, Gesundheitsfürsorge Erholung, Freizeitgestaltung, sonstige persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse
  • Vorsorgeunterhalt
  • Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • allgemeiner Mehrbedarf ( z.B. krankheitsbedingt)
  • trennungsbedingter Mehrbedarf

Herabsetzung oder Begrenzung Trennungsunterhalt

In Ausnahmefällen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 3 BGB iVm § 1579 BGB herabgesetzt oder versagt werden. Einzelne Unterhaltsversagungsgründe sind:

  • kurze Ehedauer (bis zu drei Jahren ab der Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszugehen
  • anderweitige verfestigte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
  • Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten
  • mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
  • schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten

Bei der Prüfung, ob Trennungsunterhalt herabgesetzt oder versagt werden kann, ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Diese muss de Interessen des Unterhaltsberechtigten und der von ihm betreuten Kinder wahren.

Nachehelicher Unterhalt: Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung

Nachehelicher Unterhalt kann der bedürftige Ehegatte von dem anderen ab der Rechtskraft der Scheidung beanspruchen. Anders als der Trennungsunterhalt wird der nacheheliche Unterhalt nicht allein aufgrund der Ehe geschuldet, sondern setzt das Vorhandensein eines Unterhaltstatbestandes voraus.

Nachehelicher Unterhalt muss geltend gemacht, damit der Anspruch entsteht. Nachehelicher Unterhalt wird dann geschuldet ab Rechtskraft der Scheidung. Das Maß des Unterhaltes bestimmt sich zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nachehelicher Unterhalt kann mit dem Scheidungsverfahren zusammen geltend gemacht werden.

Die Rechtsgrundlagen zum nachehelichen Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist geregelt in den §§ 1569 BGB bis 1586 b BGB. Dabei enthält § 1569 BGB zunächst den Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehegatten nach der Scheidung, und die §§ 1570 bis 1576 BGB beschäftigen sich mit den verschiedenen Unterhaltstatbeständen, kraft denen ein Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt schuldet. Die übrigen Vorschriften regeln Maß und Art der Gewährung des nachehelichen Unterhaltes und lösen unterhaltsrechtliche Sonderfälle auf.

Was bedeutet Grundsatz der Eigenverantwortung?

Gemäß § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Mit diesem mit der Unterhaltsreform 2008 eingeführten Grundsatt wird auch von den in Ehezeit nicht erwerbstätigen Frauen und Männern erwartet, dass sie nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um sich zu unterhalten.

Wann kann nachehelicher Unterhalt beansprucht werden?

Das Gesetz regelt bezüglich des nachehelichen Unterhaltes die folgenden Unterhaltstatbestände: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB, Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt gemäß § 1572 BGB, Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB sowie Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB.

Unterhalt wegen Kinderbetreuung

Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut, kann dieser bis 3 Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt nach Scheidung von dem anderen Ehegatten verlangen. Bis dahin ist er auch nicht zu der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet. Der Unterhalt wegen Kinderbetreuung kann aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen verlängert werden. Die Verlängerung muss nach dem Gesetz unter Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen.

Unterhalt wegen Alters

Unterhalt wegen Alters kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, wenn der Ehegatte wegen seines Alters nicht mehr arbeiten kann. Maßgeblich für diesen Unterhaltstatbestand ist die Regelaltersgrenze von 65 Jahren, die seit dem 01. Januar 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird. Dementsprechend ist Inhalt dieses Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nur der durch die eigene Rente nicht gedeckte Bedarf.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein Ehegatte ist unterhaltsberechtigt wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Unter Krankheit ist dabei ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Gebrechen oder Schwächen sind dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen. Die Krankheit bzw. das Gebrechen muss ursächlich sein für die Erwerbsminderung. Ehebedingtheit ist nicht erforderlich.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann ein Ehegatte werden, sofern er trotz intensiven Bemühens keine angemessene Erwerbstätigkeit finden konnte. Hierfür ist notwendig, dass der den Unterhalt Fordernde sich intensiv um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht. Dazu gehört neben einer Meldung bei der Arbeitsagentur eine qualifizierte Eigeninitiative abverlangt werden. Es sollten 20 bis 30 ernst zu nehmende Bewerbungen im Monat abgesetzt werden, die auch weiter verfolgt werden. Dies sollte dokumentiert werden.

Aufstockungsunterhalt

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist nachrangig zu den sich aus §§ 1570 bis 1572 BGB ergebenden Unterhaltsansprüchen. Er kann geschuldet sein, wenn ein Ehegatte nach der Trennung eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, die erzielten Einkünfte aber nicht genügen. Dabei erhält der Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen dem anzuerkennenden Unterhaltsanspruch und dem eigenen Einkommen – sein Einkommen wird aufgestockt.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Soweit keine besonderen Unterhaltstatbestände greifen, kann ein Ehepartner Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm Unterhalt vorzuenthalten.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Für den nachehelichen Unterhalt maßgebend ist das Einkommen, welches während der Ehe den ehelichen Lebensstandard geprägt hat. Aus diesem Grund bleibt Einkommen insoweit unberücksichtigt, als es dem Vermögensaufbau oder Schuldentilgung diente. Im Übrigen ist auf kann hinsichtlich der Berechnung des Ehegattenunterhaltes auf die Ausführungen zu der Berechnung des Trennungsunterhaltes verwiesen werden. Wie bei dem Trennungsunterhalt sind bei dem nachehelichen Unterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend.

Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltes

Der § 1578 BGB sieht die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltes vor. Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt kommt in Betracht, wenn ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbillig wäre. Kriterien für eine Unbilligkeit sind nach dem Gesetzestext:

  • Wahrung der Belange der vom Bedürftigen betreuten gemeinschaftlichen Kinder
  • Ehebedingte Nachteile

Ehebedingte Nachteile liegen nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz aufgibt oder ändert, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Der ehebedingte Nachteil besteht dann in der Differenz zwischen dem ursprünglich erzielten Einkommen, und dem geringerem Einkommen.

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