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Im Rahmen von familienrechtlichen Auseinandersetzungen ist stets eine emotionale Frage, welchem Ehegatten das Recht zusteht, der ehelichen Wohnung zu verbleiben. Diese Frage hat einerseits Bedeutung bei der Trennung der Ehegatten in Hinblick auf das vorläufige Nutzungsrecht an der Ehewohnung, andererseits wem das endgültige Nutzungsrecht an der Ehewohnung nach der Scheidung der Ehegatten zusteht. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Wichtigste zum Thema Wohnungszuweisung.

Die Ehewohnung: Vorläufige und endgültige Wohnungszuweisung

Im Familienrecht wird zwischen vorläufiger und endgültiger Wohnungszuweisung unterschieden. Entscheidung für die Frage, wer in der Trennungszeit in der Wohnung bleiben darf, ist das Kriterium der unbilligen Härte, während es bei der endgültigen Wohnungszuweisung stärker auf die dingliche und schuldrechtliche Berechtigung ankommt.

Begriff der Ehewohnung

Als Ehewohnung wird der Raum bezeichnet, in dem die Eheleute während der Zeit der Ehe gemeinsam leben. Deshalb muss eine Ehewohnung nicht zwingend nur eine Wohnung sein. Es kann ein Haus, eine Gartenlaube oder ein Wohnwagen als Ehewohnung bezeichnet werden. Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei der Ehewohnung um den gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaares handelt. Eine regelmäßige Nutzung muss der Ehewohnung muss nachgewiesen werden. Rein beruflich oder gewerblich genutzte Objekte scheiden aus.

Vorläufige Wohnungszuweisung: Nutzung der Ehewohnung von Trennung bis Scheidung

Bei Trennung und Trennungsabsicht der Ehegatten kann Streit in Hinblick auf das vorläufige Nutzungsrecht an der Ehewohnung entstehen.

Entscheidung für die Frage, wer in der Trennungszeit in der Wohnung bleiben darf, ist die Frage für welchen Ehegatten durch seinen Verbleib in der Ehewohnung eine unbillige Härte vermieden werden kann.

Rechtsgrundlage der vorläufigen Wohnungszuweisung

Die vorläufige Wohnungszuweisung hat ihre Rechtsgrundlage in § 1361 b Absatz 1 und 2 BGB. Die Vorschrift lautet:

  1. “Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

  2. Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.“

Voraussetzungen der vorläufigen Wohnungszuweisung

Ein Ehegatte kann die Zuweisung der Ehewohnung immer dann beantragt werden, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • Überlassung der Ehewohnung ist bei Trennung zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist

  • er wird vorsätzlich oder widerrechtlich von dem anderen Ehegatten am Körper, in der Freiheit oder der Gesundheit verletzt.

  • der andere Ehegatte hat eine Drohung der genannten Verletzungen

Unbillige Härte bei vorläufiger Wohnungszuweisung

Der zentrale Begriff im Wohnungszuweisungsrecht ist derjenige der unbilligen Härte. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in jedem Einzelfall zu prüfen ist.
Der Regelfall der unbilligen Härte ist die in § 1361 Absatz 2 BGB genannte widerrechtliche und vorsätzliche Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung oder die Drohung mit einer solchen Verletzung sowie die Drohung mit einer das Leben verletzenden Handlung.

Auch jede andere Gewaltform kann als unbillige Härte i. S. d. § 1361 b BGB anzusehen sein. Es kommen damit auch psychische Gewalt und auch indirekte Aggressionen in Frage. Dabei muss das Verhalten des anderen Ehegatten so schwerwiegend sein, dass dem die vorläufige Wohnungszuweisung beantragenden Ehegatten das Zusammenleben unerträglich bzw. unmöglich gemacht wird.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt das Vorliegen einer unbilligen Härte weiter in Betracht, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, § 1361 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies bedeutet in der Praxis, dass im Regelfall die Ehewohnung dem Ehegatten zuzuweisen ist, der die Kinderbetreuung übernimmt.

Interessenabwägung bei der vorläufigen Wohnungszuweisung

Im Rahmen einer Wohnungszuweisungsregelung nach § 1361 b Absatz 1 BGB hat das Gericht in seine Entscheidung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls mit einzubeziehen. Solche in einer Gesamtabwägung zu berücksichtigende Umstände können sein:

  • Alter der Ehegatten

  • Gesundheitszustand der Ehegatten

  • Dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung der Ehegatten an der Ehewohnung

  • Einkommensverhältnisse der Ehegatten

  • Vermögensverhältnisse der Ehegatten

  • Verursachung der Wohnungszuweisungssituation

Endgültige Wohnungszuweisung: Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Nach der Scheidung stellt sich weiterhin die Frage, welcher Ehegatte in der Ehewohnung verbleiben darf. Entscheidung für die Frage, wer nach der Scheidung in der Wohnung bleiben darf, ist die Frage, welcher Ehegatten der dinglich oder schuldrechtliche Berechtigte ist.

Rechtsgrundlage der endgültigen Wohnungszuweisung

Der Anspruch auf endgültige Wohnungszuweisung hat seine Rechtsgrundlage in § 1568 a Absatz 1 und 2 BGB. Die Vorschrift lautet:

  1. „Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

  2. Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.“

Voraussetzungen der endgültigen Wohnungszuweisung

Ein Ehegatte kann die endgültige Zuweisung der Ehewohnung nur dann erreichen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • er ist unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder oder der ehelichen Lebensverhältnisse in stärker auf die Ehewohnung angewiesen

  • Nutzung entspricht aus anderen Gründen der Billigkeit

  • bei dinglicher Berechtigung (Eigentum, Nießbrauch, Erbbaurecht, dingliches Wohnrecht, Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht) des anderen Ehegatten kommt eine Zuweisung an den nicht dinglich berechtigten absolut ausnahmsweise bei Vorliegen einer unbilligen Härte in Frage.

Unbillige Härte bei endgültiger Wohnungszuweisung

Die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehegatten, der nicht dinglich berechtigt ist, hat absoluten Ausnahmecharakter. Deswegen sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte strenge Anforderungen zu stellen. Die Wohnungszuweisung muss durch gewichtige finanzielle oder persönliche Umstände gerechtfertigt sein, z.B.:

  • Ehegatte ist aus beruflichen oder familiären Gründen auf Wohnung angewiesen

  • Kinderbetreuung ist bei Umzug gefährdet

  • Umzug des Ehegatten vernichtet dessen wirtschaftliche Existenz

  • Ehegatte kann eine Ersatzwohnung nicht erhalten

Interessenabwägung bei der endgültigen Wohnungszuweisung

Auch im Rahmen einer endgültigen Wohnungszuweisungsregelung hat das Familiengericht in seine Entscheidung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls mit einzubeziehen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Betrag zur vorläufigen Wohnungszuweisung verwiesen werden.

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