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Scheidungsantrag: Zeitpunkt, Inhalt, Zuständigkeit, Anwaltszwang, Rücknahme – FAQ vom Anwalt

Die Scheidung beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrages bei dem für Sie zuständigen Familiengericht. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Wichtigste zum Scheidungsantrag aus Sicht vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

1. Wann ist der richtige Zeitpunkt des Scheidungsantrag?

Die Scheidung kann bei den meisten Familiengerichten durch Stellung des Scheidungsantrages nach 9 Monaten Trennungszeit eingereicht werden. Der Scheidungstermin kann jedoch frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden. Ob es sinnvoll ist, den Scheidungsantrag früh zu stellen, oder eher zu warten, ist aus Sicht eines jeden Ehegatten separat zu beurteilen. Allgemein lässt sich sagen, dass der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Ehegatte Interesse an einem schnellen Scheidungsantrag hat während es bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten umgekehrt ist. Gerne berate ich Sie über die in Ihrem Fall richtige Strategie.

2. Was ist notwendiger Inhalt des Scheidungsantrages?

Der Scheidungsantrag muss nach dem Gesetz den Anforderungen des § 133 FamFG genügen. Die Vorschrift lautet:

“(1) Die Antragsschrift muss enthalten:

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,

die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und

die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.”

Da der Scheidungsantrag dem Ehegatten durch das Familiengericht zugestellt werden muss, sollten Sie zwingend auch die neue Anschrift des Ehegatten kennen. Daneben müssen Angaben zu der Trennung. Idealerweise ist das taggenaue Datum der Trennung anzugeben. Weiterhin ist zum Scheitern der Ehe vorzutragen. Hier muss ausgeführt werden, dass die Trennung auch ein dauerhaftes Getrenntleben begründet hat und keine das Trennungsjahr unterbrechenden Versöhnungsversuche stattgefunden haben.
Schließlich sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnis der Beteiligten zwingend. Es sollten Angaben zum Nettoeinkommen beider Ehegatten gemacht werden, zu den Unterhaltsverpflichtungen sowie zu dem Vermögen beider Ehegatten. Diese Angaben sind notwendig für die Berechnung der Scheidungskosten.
Bei bei verschiedenen Wohnorten können vertiefte Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts notwendig waren. Bei Ausländern können Angaben zur Rechtswahl erforderlich sein.
Wenn ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen worden ist, dann sollte der Scheidungsantrag auch hierzu Informationen liefern.

3. Welche Unterlagen sind für den Scheidungsantrag notwendig?

Wenn Sie möchten, dass der Scheidungsantrag  so effektiv und schnell wie möglich gestellt wird, das ist es notwendig, dass folgende Unterlagen bzw. Urkunden beigefügt werden:

  • Heiratsurkunde
  • bei im Ausland geschlossenen Ehen beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden aller ehelich geborenen minderjährigen Kindern
  • soweit vorhanden Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Diese Dokumente sollten Sie für Ihre schnelle Scheidung direkt beim ersten Anwaltstermin vorlegen können.

4. Welches Gericht ist zuständig für den Scheidungsantrag?

Gerade für Ehepaare, die häufig umgezogen sind, stellt sich die Frage, welches Familiengericht die Scheidung durchführen kann: Die Antwort gibt § 122 FamFG: Danach ist zuständig in der nachstehenden Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

5. Besteht Anwaltszwang bei Scheidung und Scheidungsantrag?

Grundsätzlich gilt: wer den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einreichen will, kann dies ausnahmslos nur über einen Rechtsanwalt tun. Ohne Anwalt geht es nicht. Es empfiehlt sich insoweit ein Fachanwalt für Familienrecht. Es besteht also für denjenigen Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, im Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Der Ehegatte, der keinen eigenen Antrag im Rahmen des Scheidungsverfahrens, benötigt keinen Anwalt. Dieser Ehegatte kann dann ohne Anwalt nach § 134 FamFG der Scheidung oder ihrer Rücknahme zustimmen, und eine solche Zustimmung widerrufen. Der nicht von einem Anwalt vertretene Ehegatte kann außerdem keinen Vergleich abschließen, und die im Scheidungstermin verkündete Scheidung nicht direkt rechtskräftig werden lassen.

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