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Aufstockungsunterhalt - Voraussetzungen, Höhe und Dauer- FAQ vom Rechtsanwalt

Der Aufstockungsunterhalt ist neben dem Betreuungsunterhalt die wichtigste Form des nachehelichen Ehegattenunterhalt. Auch in Doppelverdienerehen ohne klassische Rollenverteilung erzielen die Ehegatten häufig unterschiedliche Einkommen. Dabei sind es oftmals Frauen, die ein geringeres Einkommen haben, als ihre Ehegatten. Wenn die Scheidung kommt, dann ist es mit dem geringeren Einkommen schwierig, den Standard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu halten. Hier hilft der Aufstockungsunterhalt. Nachstehend erfahren Sie das wichtigste zu dieser Art des nachehelichen Unterhalts aus Sicht des Rechtsanwalt für Familienrecht.

1.Welche Voraussetzungen hat Aufstockungsunterhalt?

Der Aufstockungsunterhalt hat kraft seiner Rechtsgrundlage in § 15 73 Abs. 1 BGB folgende Voraussetzungen:

  • der unterhaltsberechtigte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. eine solche ausüben können

 

  • der unterhaltsberechtigte Ehegatte darf weiter nicht schon einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen alter oder Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen haben

 

  • ab Rechtskraft der Scheidung muss eine ununterbrochene Unterhaltskette bestehen, h. es muss zu jeder Zeit nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestanden haben, wenn der Aufstockungsunterhalt einsetzt.

 

  • Die Ehe muss über drei Jahre gedauert haben: Die Dauer der Ehe bestimmt sich insoweit von den Tag der Eheschließung an bis zu den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Bei kürzeren Ehen wird davon ausgegangen, dass sich die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht so gefestigt haben, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gerechtfertigt ist

 

  • Es muss eine Einkommensdifferenz zwischen den Einkünften der Ehegatten von mindestens 10 Prozent vorliegen

 

  • der Unterhalt fordernde Ehegatte muss sich ernstlich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen

2. In welcher Höhe ist Aufstockungsunterhalt zu gewähren?

Der Aufstockungsunterhalt berechnet sich wie der nacheheliche Unterhalt nach anderen Unterhaltstatbeständen nach der Differenzmethode. Bei dieser werden die für die Unterhaltsberechnung relevanten Nettoeinkünfte der Ehegatten ermittelt. Von dem Erwerbseinkommen kann sich dabei jeder Ehegatte einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 abziehen. Erwerbseinkommen dabei beispielsweise Einkünfte aus Arbeit oder selbständiger Tätigkeit. Kein Erwerbseinkommen sind beispielsweise Einkünfte aus Krankengeld, Erwerbsminderungsrente und Vermietung. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ergibt sich die Höhe des Aufstockungsunterhalt aus der Hälfte der Differenz, also des Unterschiedsbetrags der Einkünfte der Ehegatten.

 

Zur Verdeutlichung gibt es folgendes Berechnungsbeispiel betreffend Ehegattenunterhalt: der Mann ist Arzt und verdient 10.000 netto, die Frau ist Kassiererin und verdient 1800 netto. In die Unterhaltsberechnung sind für den Mann nach Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/10 9000 € einzustellen, für die Frau ergibt sich ein Betrag von 1620 €. Die Differenz beträgt 7380 €. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt beträgt dementsprechend monatlich 3690 €.

3. 3. Für welche Dauer ist Aufstockungsunterhalt zu gewähren?

Die Dauer des Aufstockungsunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind wesentliche Kriterien, die zu berücksichtigen sind:

 

  • Lange Ehezeit
  • vorliegen oder nicht vorliegen von ehebedingten Nachteilen
  • nacheheliche Solidarität
  • allgemeine Billigkeitserwägungen: hierzu zählen bereits erbrachte Unterhaltsleistungen und Vertrauensschutz bei bereits titulierten Unterhalt

Als grobe Richtschnur für die Dauer des Aufstockungsunterhalt kann gelten, dass dieser für ca. 1/4 bis 1/3 der Ehedauer zu gewähren ist. Einige Familiengerichte sprechen auch einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt für die Hälfte der Dauer der Ehe zu.

Durch die Unterhaltsreform im Jahr 2008 ist die Möglichkeit der Befristung und der Begrenzung für den nachehelichen Unterhalt, also auch für den Aufstockungsunterhalt geschaffen worden.

4. Was bedeutet angemessene Erwerbstätigkeit beim Aufstockungsunterhalt?

Der Unterhalt beanspruchende Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Nach der einschlägigen Vorschrift des § 1574 Abs. 2 BGB ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebenswelt dessen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die allen Umständen Rechnung trägt. Je länger die Ehe dauert, desto mehr Gewicht gewinnen die ehelichen Lebensverhältnisse.

Es kann sich danach ergeben, dass eine Vollerwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, dass zwei Teilzeitbeschäftigung zumutbar sind, dass bestimmte Tätigkeiten im Einzelfall nicht zumutbar sind und vieles mehr. Als Rechtsanwälte für Familienrecht lösen wir Ihren Einzelfall.

5. Wann kann Aufstockungsunterhalt verweigert werden?

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann sich in der Zeit nach der Scheidung verändern und ganz entfallen. Hierbei zeigt sich in der Praxis, dass folgende Gründe die häufigsten Ursachen für einen Untergang des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt sind:

  • der unterhaltsverpflichtete Ehegatte verliert seine Beschäftigung

 

  • der unterhaltsberechtigte Ehegatte erlangt eine bessere Beschäftigung

 

  • der unterhaltsberechtigte Ehegatte heiratet erneut

 

  • der unterhaltsberechtigte Ehegatte lebt in verfestigter Partnerschaft

 

 

zu beachten ist, dass die Änderungen beim Aufstockungsunterhalt jedenfalls dann, wenn der Anspruch tituliert ist – entweder durch notarielles Schuldanerkenntnis, notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, Unterhaltsvergleich oder einen Beschluss des Familiengerichts – die Abänderung des Urteils, Titels oder Beschlusses verlangt werden muss.

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Insbesondere bei Ehen von langer Dauer mit klassischer Rollenverteilung und großem Einkommensgefälle kann sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalts als einer der werthaltigen Ansprüche im Rahmen der Scheidung und der damit einhergehenden Vermögensauseinandersetzung erweisen. Möglicherweise berechtigte Ehegatten sollten deshalb nicht ohne anwaltliche Beratung Scheidungsfolgenvereinbarung oder nach Rechtskraft der Scheidung formlose Unterhaltsverzichtserklärung bezüglich Ehegattenunterhalt abgeben. Als Rechtsanwalt für Familienrecht und Scheidungsanwalt können wir den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Ihrem Fall präzise berechnen und kapitalisieren.

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