Volljährigenunterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels

Volljährigenunterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder nicht nur volljährig und gelten vor dem Gesetz als Erwachsene, sondern es sind auch unterhaltsrechtliche Änderungen zu beachten. Denn mit Eintritt der Volljährigkeit verändern sich die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des Kindesunterhalts gravierend. Nach dem Gesetz sind nämlich beide Eltern verpflichtet, den Volljährigenunterhalt anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Überdies ist nicht nur das hälftige Kindergeld anzurechnen, sondern nunmehr in vollem Umfang.

Zu bedenken ist dabei zum einen, dass bestehende Unterhaltstitel abzuändern sind, da diese nicht automatischen erlöschen und einer Abänderung ggfs. bis auf „0“ bedürfen. Zum anderen obliegt es nunmehr dem volljährigen Kind, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den volljährigen Unterhalt und seine Abänderung.

1. Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern dem volljährigen Kind bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss über das 18. Lebensjahr hinaus sog. Barunterhalt, wenn es sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet.

Beim Volljährigenunterhalt gibt also nicht mehr den alleinigen „Unterhaltsschuldner“. Vielmehr ist die Unterhaltssituation gegenüber volljährigen Kindern dergestalt, dass auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist, und zwar auch derjenige, bei dem das volljährige Kind lebt.

Differenziert wird dabei zwischen privilegierten volljährigen Kindern und nicht privilegierten volljährigen Kindern, was neben den Auswirkungen auf den Kindesunterhalt auch auf die Rangfolge hat.

Privilegierte volljährige Kinder

Minderjährige Kinder sind beim Unterhalt privilegiert, d.h. ihnen ist vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Wohingegen Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nach § 1603 Abs. 2 BGB sind jedoch privilegierte volljährige Kinder unterhaltsrechtlich mit minderjährigen Kindern gleichgestellt. Nach § 1603 Abs. 3 BGB ist ein volljähriges Kind privilegiert, wenn es:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt und unverheiratet ist
  • sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber volljährigen privilegierten Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim:

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR,
  • erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR.

Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft enthalten (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Sofern das Kind nicht die Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllt, greift die Rangfolge im Unterhaltsrecht. Die Eltern müssen zunächst die Unterhaltspflicht für die minderjährigen Kinder und die volljährigen privilegierten Kinder erfüllen.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

2. Volljährigenunterhalt bei Ausbildung

Ausbildungsvergütung ist wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Das volljährige Kind muss sich grundsätzlich sein Ausbildungsgehalt, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, auf seinen Bedarf anrechnen lassen.

Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ist die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100,00 EUR zu kürzen.

3. Volljährigenunterhalt bei Studium

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt aktuell (Düsseldorfer Tabelle) in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten.

Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.

Regelstudienzeit: Begrenzung des Unterhaltsanspruchs?

Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern dem volljährigen Kind bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss Volljährigenunterhalt. Studenten können also den weiteren Kindesunterhalt nur verlangen, wenn sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.

Wie das OLG Hamm (12 UF 95/98) feststellte, kann die Regelstudienzeit nach dem BAföG ein Anhaltspunkt für die durchschnittliche Studiendauer sein, begrenzt die Anspruchsdauer aber nicht allgemein. Denn entscheidend hierfür sind auch die Prüfungsordnung oder Studienordnung der jeweiligen Hochschule.

Hiervon abweichend gestand das OLG Celle (EzFamR aktuell 2001, 167) dem Studenten für zusätzlich zwei weitere Semester über der Regelstudienzeit nach dem BAföG sowie die Zeit des Abschlussexamens einen Unterhaltsanspruch zu.

4. Abänderungsverfahren bei Volljährigkeit durch Elternteil

Mit Eintritt der Volljährigkeit ist daran zu denken, dass ein Unterhaltstitel, wozu:

  • gerichtlicher Beschluss bzw.
  • gerichtlicher Vergleich oder
  • Jugendamtsurkunde

zählen, mit Eintritt der Volljährigkeit nicht automatisch ihre Wirkung verlieren. Sie sind nach wie vor vollstreckbar. Insoweit besteht auf Seiten der Eltern bzw. des Elternteils Handlungsbedarf. Will sich also ein Elternteil von Zahlungsverpflichtungen aus einem Unterhaltstitel befreien, so ist hierfür ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht notwendig. Ein solcher Abänderungsantrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden, da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht.

Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist zur Begründung des Abänderungsantrags ein sog. Abänderungsgrund vorzutragen. Auf Grund drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem bestehenden Unterhaltstitel ist zugleich ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen.

5. Was gilt als Abänderungsgrund beim Volljährigenunterhalt?

Als erfolgsversprechend Abänderungsgründe beim Volljährigenunterhalt kommen u.a. in Betracht:

  • die anteilige Haftung beider Eltern ab Volljährigkeit so z.B. OLG Celle, Urteil vom 02.05.2000 – 17 UF 236/99: Abänderung des Kindesunterhalts wegen Erreichen der Volljährigkeit
  • die Bemessung des Bedarfs nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle
  • die veränderte Anrechnung des eigenen Einkommens und Vermögens des volljährigen Kindes.

6. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast beim Volljährigenunterhalt?

Im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens wegen Eintritt der Volljährigkeit befindet sich der antragstellende Elternteil eindeutig in der besseren Position und kann sich mit anderen Worten sozusagen zurücklehnen.

Denn für einen erfolgsversprechenden Änderungsantrag ist allein der Vortrag des Änderungsgrundes, nämlich dass nach Eintritt der Volljährigkeit sich die Bemessungsgrundlagen gravierend verändern und die Berechnung des Unterhalts (anteilige Haftung beider Elternteile) anderen Regeln folgt, ausreichend. Der Hintergrund hierfür liegt darin, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquoten der Eltern dem volljährigen Kind obliegt.

So macht auch der BGH in seinem Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15 deutlich, dass es ganz klar dem unterhaltsbedürftigen volljährigen Kind obliegt, Angaben zum Einkommen beider Elternteile und deren Haftungsquote zu machen. Hierzu führt der BGH wie folgt aus.

(Zitat, Rn 39 f) “Begehrt somit der während der Minderjährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss das volljährige Kind als Abänderungsantragsgegner nach den vorgenannten Grundsätzen alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, welche den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des Ausgangstitels noch nicht angekommen war. Das volljährige Kind muss deshalb – trotz gleichbleibenden gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§ 1601 BGB) – grundsätzlich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs- und Beweislast umfasst folgerichtig auch die gemäß § 1606  Absatz III 1 BGB > auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile, denn die für den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende > Haftungsquote hängt auch von den Einkommensverhältnissen des früheren Betreuungselternteils ab, die bei der Erstellung des Ursprungstitels noch keine Prognose oder Würdigung erfahren haben. Anders ist es dann, wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit die – nunmehr abzuändernde – Haftungsquote zwischen den Eltern geregelt hat (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. § 6 Rn. 746). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsansprüche des minderjährigen und des volljährigen Kindes identisch sind, worauf das Beschwerdegericht an sich zutreffend hingewiesen hat. Gerade wegen der Identität der Unterhaltsansprüche ist es überhaupt erforderlich, mit einem Abänderungsantrag gegen den bestehenden Titel vorzugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1613 = FamRZ 1984, 682, 683).”

7. Was kostet der Rechtsanwalt bei Volljährigenunterhalt?

Die Anwaltskosten richten sich nach einem sog. Streitwert bzw. Gegenstandswert. Der Gegenstandswert des Verfahrens zur Abänderung von Unterhaltstiteln wird nach § 51 Abs. 1 FamGKG berechnet. Der Jahresbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem bestehenden Unterhaltsanspruch aus dem alten Titel und dem Jahresbetrag des Unterhalts, dessen Festsetzung mit dem Abänderungsantrag begehrt wird.

Besteht z.B. eine Unterhaltsverpflichtung in 400 EUR und wird eine Unterhaltsabänderung auf „Null“ begehrt, so beträgt der Jahresbetrag und damit der Gegenstandswert 4.800 EUR, sodass sich die Anwaltsgebühren mit der derzeit reduzierten Mehrwertsteuer von 16 % beispielhaft wie folgt berechnen lassen:

Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG:1,3393,90 EUR
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG:1,2363,30 EUR
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG:
MwSt. %:16124,40 EUR
Anwaltskosten gesamt: 901,90 EUR

Dabei ist zu beachten, dass die Kosten des Abänderungsverfahren vom volljährigen Kind zu tragen und damit dem Antragsgegner dann im vollen Umfang zu tragen sind, wenn das Kind vor Einleitung des Abänderungsverfahrens einer Aufforderung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist (§ 243 Nr. 2 FamFG).

Fazit:

Ist auch bei Ihnen ein Alt-Unterhaltstitel existent, Ihr Kind inzwischen volljährig geworden und sie möchten sich von Ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Unterhaltstitel befreien, so wenden Sie sich an uns als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

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