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Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsbestimmungsrecht in Hannover

Familienrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wer entscheidet, wo die Kinder leben!

Mit der Trennung der Kindeseltern müssen Rechte und Pflichten für die gemeinsamen Kinder neu geregelt werden. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht nur eine große Rolle, sondern hat für die Eltern Streitpotential. Wer, wann den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf, und wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall auf einen Elternteil erfolgreich übertragen werden kann, zeigen wir als Anwälte für Familienrecht in Hannover in diesem Beitrag.

1. Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht versteht man das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder eines sorgeberechtigten Elternteils den räumlichen dauerhaften und vorübergehenden Aufenthaltsort und damit den Wohnort für ein Kind zu bestimmen. Als Teil der Personensorge für das minderjährige Kind ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Vorschrift des § 1631 Abs. 1 BGB festgeschrieben:

„Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“

2. Wann besteht gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Wann beide Elternteile sorgeberechtigt sind und damit auch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, ist zu differenzieren:

  • Verheiratete Kindeseltern haben das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht kraft Gesetzes. Beide Elternteile haben gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht solange gemeinsames Sorgerecht für das Kind besteht. Eine Trennung oder eine Scheidung bedeutet nicht automatisch den Verlust der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis. Nur für den Fall, dass sich die Kindeseltern über den Aufenthaltsort des Kindes nicht einigen können, kann das Familiengericht auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.
  • Kindeseltern, die unverheiratet sind, erlangen gemeinsames Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des minderjährigen Kindes durch einvernehmliche Abgabe einer sogenannten gemeinsamen Sorgerechtserklärung oder Übertragung auf die Kindeseltern durch das Familiengericht. Auch eine spätere Heirat der Kindeseltern würde zur gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes führen.

3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht wann beantragen?

Mit der Trennung der Eltern und spätestens mit der Scheidung ist der Aufenthaltsort des gemeinsamen minderjährigen Kindes zu bestimmen. Eine Trennung der Kindeseltern bedeutet nicht zugleich, dass das Kind automatisch bei der Kindesmutter verbleibt. Ebenso wenig bedeutet eine Trennung, dass der andere Elternteil verlangen kann, dass das Kind ausschließlich bei ihm verbleibt und der andere Elternteil darauf verzichtet, das Kind zu sich zu nehmen. Denn beide Elternteile haben, wie bereits oben erläutert, gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht solange die gemeinsame Personensorge besteht.

Fragen, ob das Kind bei dem Vater oder der Mutter verbleibt, und wer über den Aufenthaltsort bestimmen darf, können zwischen den Kindeseltern zum Streit führen. Können sich also die sorgeberechtigten Eltern nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen, kann jeder Sorgeberechtigte losgelöst von gemeinsamem Sorgerecht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bestenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts beim Familiengericht einklagen. Es wird dann, anders als das sonstige Sorgerecht, nur noch von einem Elternteil ausgeübt.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht führt nicht dazu, dass derjenige Elternteil, der die alleinige Aufenthaltsbestimmungsbefugnis hat, alle Aufenthaltsorte des Kindes vorgeben darf. Der andere Elternteil hat im Rahmen seines Umgangsrechts auch die Befugnis, über den räumlichen Aufenthalt des gemeinsamen Kindes zu entscheiden. Insoweit darf der Kindesvater während seiner Umgangskontakte darüber bestimmen, welche Orte das Kind aufsuchen oder welche Freunde es besuchen darf.

4. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht wie erfolgreich beantragen?

Die Kindeseltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge auf einen Elternteil übertragen. Im Streitfall über die Aufenthaltsbestimmungsbefugnis geht es nicht um die persönlichen Belange beziehungsweise Interessen der Kindeseltern.

Das Familiengericht orientiert sich bei seiner Streitentscheidung am Kindeswohl (Kindeswohlprinzip aus § 1697a BGB). Das Gericht hat demnach unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden, welche Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Kindeswohl gebietet. Die Familiengerichte stellen bei der Kindeswohlprüfung und Übertagung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf folgende Umstände ab:

  • Kontinuitätsgrundsatz: Kinder sollen möglichst in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben
  • Erhalt sozialer Kontakte des Kindes
  • Geschwister sollen möglichst zusammenwohnen und nicht auseinandergerissen werden
  • Ungeeignetheit eines Elternteils zu angemessenen Kindesbetreuung: Welcher Elternteil für welchen Erziehungsanteil war zuständig und welche sonstigen Gründe gegen die Geeignetheit eines Elternteils sprechen (z.B. Gewaltausbrüche, Alkoholismus)
  • Kinder haben im Gerichtsverfahren ein Anhörungsrecht. Eigener Wille bei geeigneter geistiger Reife zu eigener Entscheidung über den Aufenthaltsbestimmungsort ist berücksichtigen (ab 14 Jahren nur bei Vorliegen gravierender Gründe eine Entscheidung gegen den Willen des Kindes möglich).

Der Anhörung der Kinder kommt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dennoch entscheidende Bedeutung zu. Äußern die Kinder konkret, bei einem Elternteil bleiben zu wollen, dann kann dies für eine engere Bindung sprechen. Dies kann für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den benannten Elternteil sprechen. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Auswirkung auf den Umgang des anderen Elternteils.

5. Aufenthaltsbestimmungsrecht: Was gilt bei Umzug?

Als Aufenthaltsbestimmungsrecht versteht man das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder eines sorgeberechtigten Elternteils den räumlichen dauerhaften und vorübergehenden Aufenthaltsort und damit den Wohnort für ein Kind zu bestimmen. Gerade bei einem Umzug eines Elternteils mit dem Kind ist oft Streit vorprogrammiert. Auch bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht muss der andere Elternteil nicht bei jedem Umzug sein Einverständnis erklären. Im Grundsatz gilt, dass das Einverständnis des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn der Umzug ebenso einen Wechsel der Kabelgruppe, des Kindergartens oder der Schule nach sich zieht. In jedem Fall muss der andere Elternteil informiert werden

Nicht selten kommt es vor, dass der betreuende Elternteil (Jobwechsel oder neue Partnerschaft) mit dem Kind in eine andere Stadt innerhalb Deutschlands wegziehen möchte. Für den anderen Elternteil hat ein solcher Umzug gravierende Folgen. Denn der zurückbleibende Elternteil kann z.B. wegen der neuen räumlichen Distanz sein Kind bzw. seine Kinder nicht mehr wie gewohnt sehen. Die Umgangskontakte finden dann nur noch in längeren Zeitabständen statt. Es ist also damit zu rechnen, dass der zurückbleibende Elternteil dem Umzug nicht zustimmt.

Gerade Umzugspläne des betreuenden Elternteils mit alleiniger Aufenthaltsbestimmungsbefugnis sind Anlass für den zurückbleibenden Elternteil, die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts einzuklagen. Für die Familiengerichte spielen folgende Gesichtspunkte bedeutende Rolle:

  • Eine Behinderung der Ausübung des Umgangsrechts ist grundsätzlich kein Grund. Ausnahmsweise bei besonders engem und emotionalem Verhältnis zum zurückbleibenden Elternteil und der Gefahr des seelischen Leids des Kindes
  • Es kann auf das Land ankommen, in das der betreuende Elternteil mit dem Kind ziehen will. Länder mit Bürgerkrieg oder anderen Katastrophen entsprechen nicht dem Kindeswohl. In allen anderen Fällen ist nach der Rechtsprechung u.a. entscheidend, ob es in dem Zielland bereits soziale Bindungen und Verwandte gibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn es sich um das Heimatland des betreuenden Elternteils handelt und dort weitere Verwandte des Kindes leben.

Umgekehrt kann ein solcher Umzug erfolgreich verhindert werden. So ein Kindesvater vor dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.11.2010 – Az: 8 WF 240/10). Das Gericht sah trotz der Zustimmung der Kinder zum Umzug nach Griechenland das Kindeswohl in einer fremden Umgebung ohne Sprachkenntnisse und kulturellen Bezug gefährdet und ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen

  • Solange dem Kind nicht etwa durch akute Seuchen keine konkrete Gesundheitsgefahr droht, sind Schulausbildung und der Zustand des Gesundheitswesens im Ausland, die deutschen Standards nicht entspricht, unerheblich.

Ein Umzug eines Elternteils in das Ausland unterliegt generell hohen Anforderungen. Prüfungsmaßstab ist das Kindeswohl. Das Familiengericht muss versuchen, hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht.

6. Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wann liegt eine Kindesentführung vor?

Eine Kindesentführung (Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB) liegt vor, wenn ein Elternteil, der weder sorgeberechtigt noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils an einen Ort verbringt. Strafrechtlich relevante Kindesentführung kommt also in Betracht, wenn das Kind nach einem vereinbarten Urlaub im Ausland nicht zurückgebracht wird oder ein Elternteil ausländischer Herkunft das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils in sein Herkunftsland verbringt.

Eltern bei begründeter Angst vor Kindesentführung können sich schützen und folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Antrag beim Familiengericht, zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu übertragen
  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde) sicher aufbewahren
  • Registrierung des Kindes bei der Grenzbehörde, um eine eventuelle Ausreise zu verhindern
  • Hinweis an Kindergarten und Schule, das Kind nicht dem anderen Elternpartner mitzugeben, sofern der Elternteil das alleinige Sorgerecht oder alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besetzt.

7. Fazit vom Rechtsanwalt

Bestehen auch bei Ihnen Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder. Oder plant sogar der betreuende Elternteil mit dem Kind/ Kindern in eine andere Stadt, vielleicht sogar ins Ausland wegzuziehen? Wir haben langjährige Erfahrung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sprechen Sie uns an als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht an.

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