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Betreuungsrecht Anwalt Hannover

Rechtsgebiet

Betreuungsrecht - FAQ vom Anwalt in Hannover

Betreuungsrecht kann Sie schneller betreffen als Sie denken. Volljährige, die auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht erledigen können, bekommen einen rechtlichen Betreuer. Die Tendenz ist steigend. Die Betreuerbestellung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Eine solche bedeutet jedoch nicht, dass der Betreute zugleich geschäftsunfähig ist. Im folgenden Beitrag beantworten wir als RechtsanwaltFachanwalt für Familienrecht – in Hannover die wichtigsten Fragen zum Betreuungsrecht und was eine rechtliche Betreuung bedeutet und welche Alternativen es hierzu gibt.

1. Was regelt das Betreuungsrecht?

Das Betreuungsrecht regelt gemäß §1896 Absatz 1 BGB, dass vom Betreuungsgericht für den Betroffenen ein Betreuer bestellt, wenn dieser sich nicht um sich selbst kümmern kann bzw. für sich selbst nicht mehr entscheiden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht oder zum Teil selbst regeln kann.

Das Betreuungsgericht prüft für welche Angelegenheiten eine Betreuerbestellung erforderlich ist.  Da wo keine Betreuung erforderlich ist, weil der Betroffene sich um diese Angelegenheit selbst kümmern kann, darf das Betreuungsgericht auch keinen Betreuer bestellen. Folgende Aufgabenkreise werden in der Praxis am häufigsten dem Betreuer übertragen:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Vertretung vor Behörden / Einrichtungen und Gerichten
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten

Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

2. Wie kommt eine rechtliche Betreuung zustande?

Wie eine rechtliche Betreuung zustande kommt, unterscheidet man wie folgt:

  • der Betroffene selbst kann nach § 1896 Absatz 1 BGB bei dem Betreuungsgericht einen Antrag stellen
  • auch Dritte (Familienangehörige, Nachbarn, Freunde) können die Bestellung eines Betreuers anregen
  • das Betreuungsgericht selbst kann von Amts wegen einen Betreuer bestellen.

Bei körperlicher Behinderung stellt die Vorschrift des § 1986 Absatz 1 Satz 2 BGB klar, dass ein Betreuer nur auf Antrag des volljährigen Betroffenen bestellt werden darf, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Ob die Bestellung einer rechtlichen Betreuung erfolgt, muss sich das Gericht selbst von der Betreuungsnotwendigkeit und dem Betreuungsbedarf überzeugen. Das Gericht muss prüfen, ob der Betroffene tatsächlich seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Hierzu kann das Betreuungsgericht ein Sozialgutachten oder Sachverständigengutachten eines Psychiaters oder Neurologen einholen. In einem weiteren Schritt hat das Betreuungsgericht den Betroffenen in einem Anhörungstermin stets anzuhören.

3. Handlungsspielraum des Betreuers: Darf der Betreuer alles?

Nein. Der Betreuer hat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten stets das Wohl des Betreuten zu achten und seinen Wünschen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 Absatz 2 und Absatz 3 BGB).

Es gibt auch einschneidende Maßnahmen und damit Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Betreuten (z.B. Freiheitsentziehung), die trotz der Einwilligung des Betreuers vom Betreuungsgericht zu genehmigen sind. Einer solchen bedarf es allerdings dann nicht, wenn eine akute Gefahr für den Betreuten besteht. Zu den genehmigungsbedürftigen Maßnahmen zählen:

  • Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffen, wenn z.B. die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet oder stirbt (§ 1904 BGB),
  • Sterilisation des Betreuten (1905 BGB),
  • Freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 Absatz 1 BGB), d.h. Unterbringung gegen den Willen des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrie) und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 BGB (z.B. Fixierung),
  • Ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1907 BGB),
  • Kündigung der Mietwohnung (§ 1908 BGB).

4. Was ist Einwilligungsvorbehalt?

Eine gesetzliche Betreuung schränkt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ein. Trotz einer rechtlichen Betreuung kann der Betreute seine Rechtsgeschäfte aller Art weiterhin selbst tätigen. Besteht erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten, ordnet das Betreuungsgericht auf Antrag des Betreuers an, dass der Betreute die Einwilligung seines gesetzlichen Betreuers bedarf – Einwilligungsvorbehalt, § 1903 Abs.1 BGB.

Ein Einwilligungsvorbehalt wird in aller Regel für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge errichtet.

Schließt z.B. der Betreute selbst einen Kaufvertrag ab, so ist dieser solange schwebend unwirksam, bis dieser vom Betreuer genehmigt wurde. Wird die Zustimmung nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Hierbei hat der Betreuer aber den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist, § 1901 Abs. 3 BGB. Eine Nichtberücksichtigung kann zu einem Schadensersatzanspruch des Betreuten, gegen den Betreuer führen.

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht zulässig bei:

  • Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • Verfügungen von Todes wegen z.B. Testament oder Erbvertrag,
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Adoptionseinwilligungen,
  • Erbverzicht

5. Betreuungsvollmacht / Vorsorgevollmacht als Alternative zu rechtlichen Betreuung?

Das Betreuungsgericht bestellt vorrangig einen geeigneten ehrenamtlichen. Dabei ist auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Betroffenen sowie auf die Gefahr eines Interessenkonfliktes Rücksicht zu nehmen. Andernfalls bestellt das Betreuungsgericht einen geeigneten Berufsbetreuer.

Im Hinblick auf die Betreuerauswahl kann jeder durch eine sogenannte Betreuungsvollmacht vorsorgen. In dieser Vollmacht wird festgelegt, wer die zu betreuende Person im Ernstfall in allen rechtlichen und privaten Angelegenheiten vertreten soll. Das bedeutet, der Vollmachtgeber entscheidet selbst, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Inhaltliche Vorgaben sind auch möglich. Wünsche und Gewohnheiten des Betreuten sind zu respektieren, aber auch die Frage, im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Mit der Vorsorgevollmacht wird einer anderen Person das Recht eingeräumt, im Namen des Vollmachtgebers stellvertretend für einzelne oder aller Angelegenheiten zu handeln. Weiter kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, über Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.

6. Wann kommt ein Betreuerwechsel in Betracht?

Ein Betreuerwechsel komm aus vielerlei Gründen in Betracht und ist zu jeder Zeit möglich. Niemand wird dazu gezwungen, seinen Betreuer zu behalten. Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer entlassen, wenn nicht mehr gesichert ist, dass er geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen oder wenn ein anderer bedeutsamer Grund vorliegt (§ 1908b Absatz 1 BGB). Als Grund führt die Vorschrift die vorsätzliche Fälschung einer erforderlichen Abrechnung durch den Betreuer auf. Aber auch den Grund, dass der Betreuer nicht seinen Pflichten nachkommt und keinen persönlichen Kontakt zu dem Betreuten pflegt. Für einen Betreuerwechsel kommen auch weitere Fälle in Betracht:

  • Wegzug den Betreuten oder des Betreuers in eine andere Region
  • der Berufsbetreuer fängt eine neue Arbeit an und gibt den Beruf des Betreuers auf
  • Der Berufsbetreuer geht in Rente und legt seine Ämter nieder
  • persönliche Differenzen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten
  • Vertrauensbruch/ Straftaten

Sowohl der Betreuer als auch der Betreute können zu jeder Zeit einen Wechsel des Betreuers beantragen. Der Betreute kann auch selbst einen neuen Betreuer vorschlagen. Wenn sowohl der neue Betreuer als auch der Betreute einverstanden sind, so wird das Gericht in aller Regel einen Betreuerwechsel beschließen.

Gegen den Beschluss können sowohl der Betreuer als auch der Betreute Rechtsmittel einlegen.

7. Ist die Aufhebung der Betreuung möglich?

Nach § 1908d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Das ist der Fall, wenn sich die Umstände geändert haben, demnach der Betreute wieder in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten oder einen Teil davon selbst zu kümmern, kann die rechtliche Betreuung wieder aufgehoben werden. Hierfür stehen wir als Anwälte –  Fachanwalt für Familienrecht – in Hannover mit Rat und Tat zur Seite.

Erforderlich hierzu ist ein Antrag des Betreuten, seines Betreuers oder eines Dritten. Der Antrag ist bei dem zuständigen Betreuungsgericht zu stellen.

Kommt das Betreuungsgericht zu der Feststellung, dass der Betroffene die Fähigkeit hat, einen freien Willen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden, so ist dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung abzuhelfen. Ob der Betreute in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, muss durch ein aktuelles Sachverständigengutachten festgestellt und von dem Gericht beurteilt und entsprechend gewürdigt werden. Dabei geht um die Frage, ob der Betroffene einsichtsfähig ist und entsprechend dieser Einsicht handeln kann.

Ältere Sachverständigengutachten oder solche, die sich inhaltlich gar nicht auf die Willensbildungsfähigkeit beziehen, können vom Betreuungsgericht nicht als Grundlage für die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung herangezogen werden. Das Gericht ist verpflichtet, die notwendigen Feststellungen zu treffen und zwar mit Hilfe eines ordnungsgemäßen, aktuellen Sachverständigengutachtens (BGH, Beschluss v. 16.09.2015, AZ: XII ZB 500/14)

8. Praxistipp vom Rechtsanwalt

Haben Sie Fragen zum Betreuungsrecht? Sehen auch Sie sich einem Betreuungsverfahren ausgesetzt, bei dem das Betreuungsgericht gegen Ihren freien Willen für Sie einen Betreuer zu bestellen beabsichtigt?  Oder möchten Sie die Aufhebung der Betreuung oder zumindest den Wechsel Ihres Betreuers erreichen. Hiergegen können Sie sich mit unserer Hilfe als Rechtsanwalts und Fachanwalts für Familienrecht in Hannover, wehren bzw. mit unserer Hilfe Ihre Wünsche und Anliegen durchsetzen.

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