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JobCenter muss Darlehen für Mietschulden gewähren

JobCenter muss Darlehen in Höhe von ca. 11.000€ für Mietschulden gewähren

Circa 11.000 € bestehend aus Mietrückständen und Anwaltskosten schuldetet nach dem Forderungskonto des Vermieters die in Wohnung lebende Familie und Hartz4-Bedarfsgemeinschaft dem Vermieter. Widerspruchsverfahren und Eilantrag bei dem Sozialgericht Hannover führten zur Darlehensgewährung und damit zum Erfolg.

Wie solche Mietschulden entstehen

Die dreiköpfige Familie hatte den Vater der Mutter nach dessen Trennung bei sich aufgenommen. Das führte dazu, dass nach dem Kopfteilprinzip nur noch ¾ der Miete durch das JobCenter zu zahlen waren, und nicht mehr die volle Miete. Dem Vater gelang es nicht, seinen eigenen Anspruch auf ALG 2 durchzusetzen. Deshalb unterstützte die Familie ihn mit Geld welches für die Unterkunft bestimmt war, zur Sicherung seines Lebensbedarfes. Das Ganze ging über einen Zeitraum von circa 15 Monaten. Der Vermieter schaltete einen Anwalt ein, welcher Räumungsklage erhob und das Mietverhältnis kündigte. Die Kosten dafür traten auch noch hinzu.

Eilantrag bei dem Sozialgericht Hannover

Die Familie stellte bei ihrem Jobcenter einen Darlehensantrag. Dieser Darlehensantrag wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Mietschulden bei der Bedarfsgemeinschaft des Vaters entstanden seien. Hiergegen wandten sich die Bedarfsgemeinschaft mit Widerspruch und Eilantrag zum Sozialgericht Hannover. Eilbedürftig war die ganze Sache, weil bereits Räumungsklage erhoben war, und auch schon Gerichtstermin anstand. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erteilte das Sozialgericht Hannover den Hinweis, dass der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden in der bei uns streitigen Variante nur erfordert, dass Antragsteller Kosten der Unterkunft erhalten, Wohnungslosigkeit droht, und die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig.

Die Wohnung entspräche den Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft, die in der Region Hannover entstehen, und für eine gezielte Herbeiführung der Mietschulden lägen das Gericht auch keine Anhaltspunkte vor. Es sah damit einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Absatz 8 SGB II als gegeben ab. Die Antragsgegnerin gab aufgrund dies Hinweises im Eilverfahren ein Anerkenntnis ab, und erteilte einen Darlehensbescheid.

Bei Mietschulden richtig verhalten

Mietschulden können in Sozialleistungssituationen schnell entstehen. Betroffenen ist zu raten Kontakt zum Vermieter zu halten. Bevor ein Jobcenter einspringt, muss der Vermieter sein Einverständnis mit einer Ratenzahlung abgelehnt haben, und zwar schriftlich. Dann sollte aber bei der Behörde auch ein Darlehensantrag gestellt werden. Für die Übernahme von Mietschulden ist nicht notwendig, dass die Hilfebedürftigen unverschuldet in Notlage geraten sind. Die Mandantschaft konnte jedenfalls aufatmen. Die Räumungsklage wurde für erledigt erklärt, die Familie durfte in der Wohnung bleiben.

Hat das Jobcenter Ihren Darlehensantrag auch abgelehnt? Nehmen Sie Kontakt auf.

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