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Latente Steuern im Zugewinnausgleich: Immobilien, Unternehmen und Depot richtig bewerten!

Bei einer Scheidung geht es häufig nicht nur um die Beendigung der Ehe, sondern auch um erhebliche Vermögenswerte. Im Zugewinnausgleich wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Gerade bei Unternehmen, Immobilien, Wertpapierdepots oder Beteiligungen kann die richtige Bewertung über fünf- oder sogar sechsstellige Beträge entscheiden.

Was viele Mandanten nicht wissen: Nicht immer darf einfach der Bruttowert eines Vermögensgegenstands angesetzt werden. Bei bestimmten Vermögenswerten müssen sogenannte latente Steuern berücksichtigt werden. Als Rechtsanwalt für Familienrecht prüfen wir deshalb bei vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen nicht nur, welcher Wert einem Vermögensgegenstand zukommt, sondern auch, welche steuerlichen Belastungen bei seiner Bewertung zu berücksichtigen sind.

Dieser Beitrag zeigt, wann latente Steuern beim Zugewinnausgleich abzuziehen sind und welche Auswirkungen dies auf das wirtschaftliche Ergebnis einer Scheidung haben kann.

1. Was sind latente Steuern – und warum spielen sie bei der Scheidung eine Rolle?

Latente Steuern sind Steuern, die noch nicht entstanden sind, aber anfallen würden, wenn ein Vermögensgegenstand veräußert würde. Sie „schlummern” in den stillen Reserven: der Differenz zwischen dem heutigen Verkehrswert und den ursprünglichen Anschaffungskosten bzw. dem steuerlichen Buchwert.

Ein Beispiel: Eine Zahnarztpraxis hat einen Verkehrswert von 600.000 €. Würde der Inhaber sie zum Stichtag verkaufen, müsste er den Veräußerungsgewinn versteuern – etwa 150.000 €. Wirtschaftlich stehen ihm also nicht 600.000 € zur Verfügung, sondern nur 450.000 €.

Im Zugewinnausgleich wird das Vermögen beider Ehegatten zu zwei Stichtagen bewertet: bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen, § 1384 BGB). Ob mit oder ohne Steuerabzug bewertet wird, verändert den Zugewinn – und damit unmittelbar die Ausgleichsforderung.

2. Wann dürfen latente Steuern abgezogen werden?

Der Bundesgerichtshof hat die Frage in zwei Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 2011 geklärt (BGH, Urteile vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08 – und vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09): Wird ein Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich mit seinem Verkehrswert angesetzt, beruht diese Bewertung gedanklich auf einer fiktiven Veräußerung zum Stichtag. Dann muss die Bewertung aber auch konsequent zu Ende gedacht werden: Die Steuer, die bei dieser fiktiven Veräußerung anfallen würde, ist wertmindernd abzuziehen.

Entscheidend – und in der Praxis oft missverstanden: Nach dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer tatsächlich verkaufen will. Der Abzug ist keine Frage der Veräußerungsabsicht, sondern eine zwingende Konsequenz der Bewertungsmethode. Wer den Verkehrswert ansetzt, muss die Veräußerungsfiktion vollständig durchführen – einschließlich der Steuerfolgen.

Zwei Einschränkungen gelten allerdings:

  • Abziehbar ist nur eine Steuer, die bei einer Veräußerung zum Stichtag tatsächlich entstünde. Wäre der fiktive Verkauf steuerfrei, gibt es nichts abzuziehen.
  • Maßgeblich sind die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Eigentümers zum Stichtag: persönlicher Steuersatz, Freibeträge (etwa § 16 Abs. 4 EStG) und Tarifermäßigungen (§ 34 EStG). Pauschale Abschläge „über den Daumen” genügen nicht.

3. Was gilt bei Unternehmen, Praxen und Gesellschaftsanteilen?

Hier haben latente Steuern die größte praktische Bedeutung, denn Betriebsvermögen ist stets steuerverhaftet: Jede Veräußerung eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder eines GmbH-Anteils löst Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn aus.

Bei der Bewertung ist deshalb regelmäßig zu prüfen:

  • Einzelunternehmen und Freiberuflerpraxen: Der Veräußerungsgewinn (Verkehrswert abzüglich Buchwert des Kapitalkontos) unterliegt der Einkommensteuer, ggf. begünstigt nach §§ 16, 34 EStG (Freibetrag ab 55 Jahren, ermäßigter Steuersatz).
  • GmbH-Anteile im Privatvermögen (§ 17 EStG): Der Gewinn wird im Teileinkünfteverfahren zu 60 % versteuert.
  • Goodwill: Gerade der ideelle Praxis- oder Unternehmenswert besteht fast vollständig aus stillen Reserven – hier wirkt der Steuerabzug besonders stark.

Wer als ausgleichsberechtigter Ehegatte den vollen Unternehmenswert ohne Steuerabzug fordert, wird vor Gericht scheitern. Wer als Inhaber umgekehrt überhöhte Steuerabschläge ansetzt, muss mit einer detaillierten Überprüfung rechnen

4. Wie werden Immobilien im Privatvermögen behandelt?

Bei privaten Immobilien führt die Veräußerungsfiktion häufig zu einem anderen Ergebnis – denn der fiktive Verkauf wäre oft steuerfrei:

  • Haltefrist abgelaufen: Liegen zwischen Anschaffung und Stichtag mehr als zehn Jahre, wäre ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei. Folge: kein Abzug latenter Steuern.
  • Selbstgenutzte Immobilie: Wurde die Immobilie im Jahr der (fiktiven) Veräußerung und den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der Verkauf ebenfalls steuerfrei – selbst innerhalb der Zehnjahresfrist.
  • Vermietete Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist: Hier entstünde beim fiktiven Verkauf tatsächlich Steuer – und zwar auf die Differenz zwischen Verkehrswert und den um die Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten. Die in Anspruch genommene AfA erhöht also den steuerpflichtigen Gewinn und damit den Abzugsposten.
  • Immobilien im Betriebsvermögen: Diese sind ohne zeitliche Grenze steuerverhaftet; latente Steuern sind stets zu prüfen.

Merke: Bei Immobilien entscheidet nicht die Höhe des Wertzuwachses über den Steuerabzug, sondern die steuerliche Einordnung zum Stichtag.

5. Was gilt für Depots, Fonds und Lebensversicherungen?

Auch Kapitalvermögen enthält häufig stille Reserven:

  • Wertpapiere und Fonds: Kursgewinne unterliegen bei Veräußerung der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer). Bei einem Depot mit hohen Buchgewinnen ist die latente Steuer daher konkret zu berechnen und abzuziehen.
  • Kapitallebensversicherungen: Anzusetzen ist grundsätzlich der Rückkaufswert zum Stichtag. Wäre die Auszahlung bei fiktiver Kündigung steuerpflichtig (insbesondere bei Verträgen ab 2005), mindert auch diese Steuer den Wert.
  • Kryptowährungen und sonstige private Veräußerungsgeschäfte: Innerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG wäre der Gewinn steuerpflichtig – auch hier kommt ein Abzug in Betracht.

6. Welche Rolle spielen latente Steuern im Anfangs- und Endvermögen?

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Deshalb gilt der Grundsatz des Bewertungsgleichmaßes: Dieselben Bewertungsmethoden – einschließlich des Umgangs mit latenten Steuern – müssen an beiden Stichtagen einheitlich angewendet werden. Sonst wird der Zugewinn systematisch verzerrt.

Ein Rechenbeispiel: Ein Ehegatte bringt eine Praxis mit einem Verkehrswert von 300.000 € in die Ehe ein; zum Endstichtag ist sie 600.000 € wert. Zieht man die latente Steuer nur im Endvermögen ab (etwa 150.000 €), nicht aber im Anfangsvermögen (dort etwa 70.000 €), wird der Zugewinn künstlich um diese 70.000 € verringert – zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Richtig ist: Der Steuerabzug ist an beiden Stichtagen nach den jeweils dort geltenden Verhältnissen vorzunehmen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer im Endvermögen einen Steuerabzug akzeptiert, sollte konsequent prüfen, ob derselbe Abzug auch das Anfangsvermögen mindert – und umgekehrt. Hinzu kommt die Indexierung des Anfangsvermögens nach dem Verbraucherpreisindex, die auf den bereits um die latente Steuer bereinigten Wert anzuwenden ist.

7. Wie schützen wir Sie vor fehlerhaften Bewertungen im Zugewinnausgleich?

Latente Steuern können den Wert eines Unternehmens, einer Immobilie oder eines Depots erheblich reduzieren. Deshalb sollte ein von der Gegenseite angesetzter Steuerabzug nicht ungeprüft in die Zugewinnberechnung übernommen werden.

Zunächst prüfen wir, ob überhaupt eine Steuer entstehen würde.
Nicht jeder Wertzuwachs ist steuerpflichtig. Bei einer privaten Immobilie kann eine Veräußerung beispielsweise wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist oder aufgrund der Eigennutzung steuerfrei sein. Dann gibt es auch keine latente Steuer, die vom Verkehrswert abgezogen werden könnte.

Anschließend prüfen wir die konkrete Berechnung.
Ein pauschaler Abschlag von beispielsweise 25 oder 30 Prozent genügt nicht. Entscheidend ist zunächst der steuerpflichtige Gewinn – und dieser entspricht keineswegs immer der Differenz zwischen ursprünglichem Kaufpreis und heutigem Verkehrswert. Je nach Vermögensgegenstand sind etwa steuerliche Buchwerte, Abschreibungen, Anschaffungskosten, Freibeträge oder besondere steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen. Dafür verlangen wir die notwendigen Unterlagen. Bei Unternehmen können insbesondere Jahresabschlüsse und steuerliche Buchwerte erforderlich sein, bei Immobilien Kaufverträge und Angaben zu Abschreibungen, bei Wertpapieren die Anschaffungsdaten. Erst anhand dieser Informationen lässt sich beurteilen, ob die behauptete Steuerbelastung plausibel ist. Auch Gutachten und steuerliche Berechnungen hinterfragen wir.
Dass ein Wert von einem Sachverständigen oder eine Steuerlast von einem Steuerberater berechnet wurde, bedeutet nicht automatisch, dass das Ergebnis für den Zugewinnausgleich zutreffend ist. Entscheidend ist, ob die Berechnung von den richtigen familienrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen ausgeht.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht prüfen wir daher nicht nur den genannten Endbetrag. Wir prüfen die Berechnung dahinter. Gerade bei größeren Vermögen kann eine falsche Annahme über Buchwerte, Steuerpflicht oder Steuersatz den Zugewinnausgleich um erhebliche Beträge verändern

8. Fazit: Bei größeren Vermögen lohnt sich eine genaue Prüfung

Latente Steuern sind im Zugewinnausgleich kein Nebenschauplatz, sondern können das Ergebnis erheblich verändern. Das gilt besonders bei Unternehmen, Praxen, Gesellschaftsbeteiligungen, Immobilien und größeren Wertpapierdepots. Entscheidend ist nicht irgendein pauschaler Steuerabschlag, sondern die Steuerbelastung, die sich bei einer fiktiven Veräußerung zum maßgeblichen Stichtag nach den konkreten steuerlichen Verhältnissen ergeben würde.

Besonders wichtig ist zudem, Anfangs- und Endvermögen nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten. Wer nur auf den Verkehrswert schaut und die darin enthaltenen stillen Reserven und Steuerbelastungen außer Acht lässt, kann deshalb zu einem erheblich falschen Zugewinn gelangen.

Als Scheidungsanwalt in Hannover beraten und vertreten wir Sie zu Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung und stellen sicher, dass die richtigen Vermögenswerte und Belastungen in die Berechnung bei Ihrem Zugewinnausgleich Eingang finden!

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