Nahtlosigkeitsregelung & Wegfall der Verfügbarkeit bei ALG 1

Nahtlosigkeitsregelung und Wegfall der Verfügbarkeit bei ALG 1

Die Mandantin war im Krankengeld ausgesteuert und hatte Rentenantrag gestellt. Gegen die Ablehnung des Rentenantrages hatte sie Widerspruch eingelegt, und sie bezog ALG 1 nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung. Alles gut soweit – dann kam der Bescheid der BfA über die Aufhebung von ALG 1 wegen Wegfall der Verfügbarkeit. Vorausgegangen war ein Gespräch bei der Agentur für Arbeit über die berufliche Situation der Versicherten. Was konnte ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht tun. Erfahren sie nachstehend, was von Nahtlosigkeitsregelung und Wegfall der Verfügbarkeit zu halten ist, und wie die Klage bei dem Sozialgericht Hannover den Erfolg brachte.

Nahtlosigkeitsregelung bei ALG 1 – Was bedeutet das?

Die Nahtlosigkeitsregelung bei ALG 1, bzw. ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung ist einer der umstrittensten Ansprüche im Arbeitsförderungsrecht. Die Nahtlosigkeitsregelung besagt nach § 145 Absatz 1 SGB III, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Ist doch super gemacht – könnte man denken. Doch die Praxis sieht anders aus. Zum einen schicken die Arbeitsämter reihenweise Krankgeschriebene weg, die ALG 1 beantragen nach der Nahtlosigkeitsregelung beantragen wollen. („Ich nehme Ihre Antragsunterlagen nicht an. Das steht Ihnen nicht zu.“), zum anderen versuchen die Arbeitsämter den Betroffenen in persönlichen Gesprächen Erklärungen zur Verfügbarkeit abzuringen, und so die ALG 1-Ansprüche ihrer Versicherten zu beseitigen. Keinesfalls sollten sich Betroffene davon abhalten lassen, einen Antrag zu stellen, und keinesfalls sollten betroffen ohne Beratung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Erklärungen zur Verfügbarkeit unterschreiben. Ein Gespräch betreffend die Verfügbarkeit hatte meine Mandantin auch.

Wegfall der Verfügbarkeit – Was bedeutet das?

Der Wegfall der Verfügbarkeit dürfte der Hauptgrund für die Aufhebung von ALG 1-Bescheiden sein. Deswegen ist das Hantieren damit für die Agentur für Arbeit auch lukrativ und interessant gleichermaßen. Verfügbar im Sinne des SGB III ist, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Es wird weiter unterschieden zwischen objektiver Verfügbarkeit und subjektiver Verfügbarkeit. Die objektive Verfügbarkeit liegt vor, wenn jemanden arbeiten kann. Die subjektive Verfügbarkeit liegt vor, wenn jemand arbeiten will.

Die Nahtlosigkeitsregelung fingiert nur die objektive Verfügbarkeit, nicht aber die subjektive Verfügbarkeit. Wer ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung erhalten möchte, darf dementsprechend nicht erklären, dass er nicht arbeiten will. Wer ausdrücklich erklärt, dass er nicht arbeiten will, schießt die Verfügbarkeit als Voraussetzung des ALG 1-Anspruches ab. Generell sollten schriftliche Erklärungen zur Verfügbarkeit nur nach Beratung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht abgegeben werden.

Erfolg durch Klage bei dem Sozialgericht Hannover

Ich habe zunächst das Widerspruchsverfahren für die Mandantin mit der Agentur für Arbeit Hannover geführt. Gegen den Widerspruchsbescheid haben wir dann Klage bei dem Sozialgericht Hannover eingereicht. In der mündlichen Verhandlung erteilte das Sozialgericht den Hinweis, dass die Erklärung eines Versicherten nur dann beachtlich ist, wenn die Agentur für Arbeit den Betroffenen zuvor über die Rechtsfolgen belehrt hat. Eine derartige Rechtsfolgenbelehrung war nach Aktenlage nicht erkennbar. Der Hinweis des Gerichtes führte zu einem Anerkenntnis durch die BfA, die ALG 1 nachgewähren musste, soweit Nahtlosigkeit vorlag. Auch die Rechtsanwaltskosten musste die Agentur für Arbeit tragen.

4.9/5 - (32 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen weiter

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

4.9/5 - (32 votes)
Call Now ButtonANRUFEN