Wie sich Eltern gegen das Jugendamt wehren können – Tipps vom Rechtsanwalt

Familienrecht

Wie sich Eltern gegen das Jugendamt wehren können – Tipps vom Rechtsanwalt

Jugendämter haben nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit, Kinder ohne vorherige Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt, und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Eltern, bei denen das Jugendamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, stehen emotional oft vor dem Aus. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen bei derartigen Verfahren beratend und vertretend zur Seite. Dieser Beitrag möchte betroffenen Eltern zeigen, wie sie sich gegen das Jugendamt wehren können.

1. Was bewirkt der Widerspruch gegen Inobhutnahme bzw. Wegnahme der Kinder?

Die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt ist eine Inobhutnahme im Sinne der §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 SGB VIII. Dieser Inobhutnahme sollten Eltern zwingend widersprechen. Der Widerspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils reicht aus. Widersprechen die Eltern nicht, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ein Hilfeplanverfahren einzuleiten.

Das Hilfeplanverfahren ist zeitlich und vom Ergebnis her schwer einzuschätzen – die Inobhutnahme besteht daher auf unbestimmte Dauer fort. Der Widerspruch eines oder beider Elternteile zwingt dagegen das Jugendamt dazu, entweder das Kind nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII an die Eltern herauszugeben, oder nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen.

2. Sollen die Eltern Umgang mit dem Kind gegenüber dem Jugendamt geltend machen?

Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht, droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden. Daher ist es erforderlich, dass Eltern sofort unverzüglichen und regelmäßigen Umgang geltend machen. Oftmals wird das Jugendamt hier eine Verzögerungs – oder Verweigerungshaltung einnehmen, oder die Verantwortlichkeit beispielsweise auf einen beteiligten Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe schieben.

Auch wird das Jugendamt argumentieren, dass das Kind oder die Kinder erst einmal zur Ruhe kommen sollen und deswegen ein Umgang nicht stattfinden soll. Ein derartiges Verhalten des Jugendamtes sollten betroffene Eltern keinesfalls hinnehmen. Die Eltern sollten daher den Umgang mit dem Kind gegenüber dem Jugendamt unter datumsmäßig benannter Fristsetzung einfordern. Wenn es außergerichtlich nicht klappt, kann ein Anwalt dann einen Antrag auf Regelung des Umgangs bei dem Familiengericht nach § 1684 BGB stellen. Nach dieser Vorschrift sind Eltern zu dem Umgang mit Ihrem Kinde berechtigt und verpflichtet.

3. Wie können Eltern Rechtsschutz bei dem Familiengericht erhalten?

Der Antrag des Jugendamtes führt zu einem Tätigwerden des Familiengerichtes. Die betroffenen Eltern erhalten entweder die Ladung zu einem Anhörungstermin, in dem sie Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge vorzutragen, oder einen Beschluss, der ihnen die elterliche Sorge ganz oder in Teilen vorläufig entzieht. Während die betroffenen Eltern den Widerspruch grundsätzlich allein erheben können, sollte nach Erhalt von Post vom Familiengericht anwaltliche Hilfe genutzt werden.

Dies ist wegen der Waffengleichheit geboten – ansonsten steht der in der Regel rechtsunkundige Bürger dem rechtskundigen, und in Bezug auf familiengerichtliche Verfahren erfahrenem Jugendamt gegenüber. Ein Anwalt kann entweder bereits die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge im Anhörungstermin verhindern, bei einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung beantragen, § 54 Abs. 1 FamFG, gegen einen nach mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss Beschwerde einlegen, § 57 FamFG und/oder ein Hauptsacheverfahren einleiten.

Hierbei kann es sich um Hauptsacheverfahren in Form eines Kinderschutzverfahrens nach Paragraf 1666 BGB, um Verfahren wegen Herausgabe des Kindes oder der Kinder nach Paragraf 1632 BGB oder Verfahren wegen Umgang nach Paragraf 1684 BGB handeln.

4. Wie läuft beim Familiengericht das Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung ab?

Für das Kinderschutzverfahren bei dem Familiengericht gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das folgt aus § 155 FamFG. Das Familiengericht prüft im Kinderschutzverfahren eine Kindeswohlgefährdung. Nach der Rechtsbrechung des BGH zu Aktenzeichen XII ZB 408/18 ist eine Kindeswohlgefährdung wie folgt definiert: Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des §1666 Abs.1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 =FamRZ 2017, 212). Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung können sein

  • Verletzungen des Kindes unklarer Herkunft (Hämatome, Striemen, Verbrennungen, Narben, u. a.)
  • Schlechter körperlicher Zustand des Kindes
  • Unterernährung des Kindes, Essstörungen des Kindes
  • mangelnde oder fehlende Körperhygiene des Kindes
  • Kleidung des Kindes nicht an die Witterung angepasst
  • aggressives Verhalten des Kindes, Straftaten des Kindes
  • Schulschwänzerei und Schulverweigerung
  • mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Kontrolle von Aggression und Wut
  • Ignoranz der kindlichen Bedürfnisse durch die Eltern
  • psychische und physische Gewalt gegenüber dem Kind
  • Unterlassen von medizinischer Versorgung des Kindes/Nichtteilnahme an den U-Untersuchung
  • Verletzung der Aufsichtspflicht
  • psychische Erkrankungen des Elternteils
  • Drogen, Alkohol und Medikamentenmissbrauch eines oder beider Elternteile
  • vermittelte oder voll beschmutzte Wohnung
  • mangelhaft eingerichtetes Kinderzimmer
  • nur rudimentär eingerichteter Wohnraum

Mit dem Vortrag des Jugendamtes in dem Schriftsatz zur Einleitung eines Kinderschutzverfahrens sollte eine konstruktive Auseinandersetzung erfolgen, die über ein bloßes „das stimmt alles gelogen!“ hinausgeht. Wichtig zu wissen ist, dass das Familiengericht als Maßnahme zum Schutz des Kindes die Trennung von den Eltern nur dann anordnen darf, wenn sich die Kindeswohlgefährdung nicht auf eine andere, mildere Art und Weise beseitigen lässt.

Steht die Erziehungsfähigkeit der Eltern infrage, dann wird das Familiengericht in der Regel ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben und die Erziehungsfähigkeit der Eltern begutachten lassen. Die familiengerichtlichen Verfahren dauern dadurch lange. Es gibt dann in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Erkenntnis gewonnen wird, dass ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.

Dann wird das Sachverständigengutachten beauftragt. Die Teilnahme an einem Gutachten ist nicht verpflichtend. Wir haben schon erlebt, dass im Rahmen der Begutachtungsphase auch Inobhutnahme beendet worden sind. Wenn das Sachverständigengutachten erstellt ist, dann findet in der Regel ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

5. Gibt es mildere Mittel als die Trennung vom Kind?

Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern muss stets das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein, da diese ein schwerwiegender Eingriff in Art. 6 GG ist. Deswegen, und zur erfolgreichen Durchführung der oben angesprochenen familiengerichtlichen Verfahren sollten sich die betroffenen Eltern die Frage stellen, welche im Verhältnis zur Trennung weniger einschneidende Maßnahmen sie für notwendig halten oder jedenfalls zu akzeptieren bereit sind. Zu denken ist an die Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII.

Betroffene Eltern sollten sich fragen, ob für sie beispielsweise ein Erziehungsbeistand gemäß § 30 SGB VIII oder sozialpädagogische § 31 SGB VIII in ihrer Familie denkbar sind. Denkbar ist auch die vorübergehende stationäre Unterbringung von Mutter und Kind in einer entsprechenden Mutter- und Kind-Einrichtung. Es ist sogar der stationäre Aufenthalt von Mutter, Vater und Kind vorübergehend denkbar.

6. Fazit vom Rechtsanwalt

Auch wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen von Inobhutnahmen meist nicht vorliegen, sind diese oft nicht ganz unbegründet. Deswegen kommen betroffene Eltern mit einer Blockadehaltung nicht weiter. Aus anwaltlicher Sicht ist für eine erfolgreiche Bearbeitung derartiger Verfahren die konstruktive und zuverlässige Mitwirkung der betroffenen Eltern erforderlich. Des Weiteren ist ein schnelles Handeln erforderlich. Wir haben eine Vielzahl von Anfragen, bei denen Betroffene schildern, dass das Kind seit mehreren Monaten oder auch Jahren in Obhut ist.

Je länger der Zeitraum der Inobhutnahme andauert, desto schwieriger wird es, den Sachverhalt einem guten Ende zuzuführen. Sofortiges Tätigwerden ist daher geboten. Ist das Kind in einer Pflegefamilie, dann kann diese einen Verbleibensantrag stellen. Eine solche Situation es zu vermeiden. Sprechen Sie uns an. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht helfen wir Ihnen gern in derartigen Angelegenheiten.

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