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Landeshauptstadt München verzichtet auf Unterhalt aus übergeleitetem Recht

Landeshauptstadt München verzichtet auf Unterhalt aus übergeleitetem Recht

Die Landeshauptstadt München erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den längst erwachsenen Sohn der Mandantin. Sie wandte sich an die Mandantin mit der Bitte um Auskunftserteilung zur Berechnung eines möglichen Unterhaltsanspruches. Die Mandantin entsprach dem Auskunftsersuchen der Landeshauptstadt München, und so konnte die Landeshauptstadt München einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 250,00 € monatlich errechnen. Dann sind wir beauftragt worden.

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, § 1611 BGB

Die grundsätzliche Verpflichtung einer Mutter zum Unterhalt auch gegenüber ihrem volljährigen Kind ergibt sich aus § 1611 BGB. Dieser Unterhaltsanspruch wegen Volljährigenunterhalt, der im vorliegenden Fall ein Anspruch des Sohnes unserer Mandantin gegen seine Mutter ist, fällt nach § 94 Absatz 1 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe – hier der Landeshauptstadt München – zu. Diese kann ihre Ansprüche durchsetzen mit Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsverlangen. Bis dahin war alles nicht gut – aber im unterhaltsrechtlichen Rahmen.

Begrenzung der Verpflichtung bei wesentlicher Behinderung

Die Bezifferung des Unterhalts in Höhe von 250,00 € monatlich hätte jedoch nicht erfolgen dürfen. Die Landeshauptstadt München hatte § 94 Absatz 2 Satz 1 SGB XII nicht beachtet. Nach der Vorschrift geht der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro.

Die in der Vorschrift genannten Beiträge entsprechen einem Bruchteil des Kindergeldes, wobei es auf einen tatsächlichen Kindergeldbezug nicht ankommt. Die Zahlbeträge sind höher und betragen ab 01.01.2018 wegen Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII ,25,19 EUR ab 01.07.2019 26,49 EUR, wegen Leistungen nach dem 6. oder 7. Kapitel 32,75 EUR ab 01.07.2019 34,44 EUR. Die Begrenzung des Anspruches greift bei Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII: Eine Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII ist nur dann gegeben, wenn die betroffenen Personen durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind.

Die Behinderung muss kausal für die Einschränkung der Teilhabefähigkeit sein. Es ist denkbar, dass Personen einen Schwerbehindertenausweis haben, und/oder Erwerbsminderungsrente beziehen, aber dennoch keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII aufweisen. Vorliegend haben wir argumentiert, dass der Sohn der Mandantin langjährig alkoholkrank war, dadurch eine Leberzirrhose bei sich mit verursacht hat, und die Erwerbsminderung mit unter 40 Jahren auf eine Einschränkung der Teilhabefähigkeit hindeutet. Die Landeshauptstadt München ist dieser Argumentation in vollem Umfang gefolgt, und verlangt von der überglücklichen Mandantin lediglich den monatlichen Betrag in Höhe von 25,19 €.

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