depression gdb tabelle

Die Depression zählt derzeit zu den am meisten verbreiteten Krankheiten. Fast 10 % der Bevölkerung leiden unter Depression. Die Erkrankung verursacht jede dritte Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend hat die Depression auch eine Bedeutung im Sozialrecht, im Krankenversicherungsrecht, bei Erwerbsminderungsrenten und insbesondere bei der Beurteilung von Grad der Behinderung und Schwerbehinderung nach der GdB Tabelle bzw. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen gewonnen. Der Beitrag gibt einen Überblick aus Sicht des Rechtsanwalts für Sozialrecht:

1.Was ist eine Depression?

Die Depression ist eine seelische Erkrankung, die Menschen jeden Alters betreffen kann. Die Erkrankung hat viele Gesichter. Die Betroffenen Menschen haben oft eine gedrückte Grundstimmung, sind antriebslos und haben negative Gedanken. Erkrankte verlieren auf das Interesse an Arbeit, sozialen Kontakten und Hobbys. Es findet ein sozialer Rückzug bis hin zur Isolation statt. Betroffene leiden oft unter Schlafstörungen, Libidoverlust und Konzentrationsstörungen. Die Depression kann von Ängste und Panikattacken. Schließlich können körperliche Begleitsymptome auftreten wie Kopf-, Glieder-, Rücken-und Magenschmerzen.

Leiden Betroffene länger als 6 Monate an einer solchen Depression, dann kann ein Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung bei dem zuständigen Versorgungsamt gestellt werden.

2. Wo und wie wird die Depression nach der GdB Tabelle bewertet?

In  den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bzw. umgangssprachlich GdB- Tabelle, sind Depressionen im 3. Kapitel, welches das Nervensystem und die Psyche betrifft, geregelt. Dort heißt es unter 3.7. mit der Überschrift Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen sind hinsichtlich der Bewertung mit einem GdB wie folgt:

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen                                                                                  0-20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)                                                                                                                        30-40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten                                                                                                                                  50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten                                                                                        80-100

Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass eine Depression allein nicht nur zu einer Schwerbehinderung führen kann, sondern sogar zu einem maximal möglichen GdB von 100 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen führen kann.

In  den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bzw. umgangssprachlich GdB- Tabelle, sind Depressionen im 3. Kapitel, welches das Nervensystem und die Psyche betrifft, geregelt. Dort heißt es unter 3.7. mit der Überschrift Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen sind hinsichtlich der Bewertung mit einem GdB wie folgt:

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen                                                                                  0-20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)                                                                                                         30-40

 

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten                                                                                                                                  50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten                                                                                        80-100

Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass eine Depression allein nicht nur zu einer Schwerbehinderung führen kann, sondern sogar zu einem maximal möglichen GdB von 100 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen führen kann.

3. Welche Rolle spielen soziale Anpassungsschwierigkeiten bei GdB wegen Depression?

Zentrales Merkmal für die Bewertung des GdB bei Depression ist das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten bei dem Betroffenen. In Hinblick auf dieses Merkmal hat der ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Abgrenzungskriterien entwickelt. Diese Abgrenzungskriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Bewertung des GdB bei Depression nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen heranzuziehen.

Nach diesem nach diesen Beiratsbeschlüssen liegen nur leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, wenn zwar eine Vitalitätseinbuße oder Kontaktschwäche gegeben ist, aber eine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist oder eine wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen wie Lehrer oder Manager hervortritt. Daneben darf keine wesentliche beeinträchtigen der Familiensituation oder bei Freundschaften vorliegen. Es dürfen keine ehebedingten Eheprobleme vorliegen

Demgegenüber liegen mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, bei einer sich in den meisten Berufen auswirken und psychischen Veränderung, bei der die grundsätzliche Tätigkeit noch möglich ist, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit inklusive beruflicher Gefährdung vorliegt. Zudem liegen erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust vor.

Schließlich liegen nach den Beiratsbeschlüssen schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, wenn die berufliche Tätigkeit stark gefährdet oder sogar ausgeschlossen ist. Daneben müssen schwerwiegende Probleme in der Familie sowie im Freundes und Bekanntenkreis vorliegen. Es muss zur Trennung oder Scheidung kommen.

4. Was ist bei Beantragung des GdB wegen Depression zu beachten?

Bei der Beantragung eines GdB wegen Depression ist zu beachten, dass dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden. Gemeint sind damit insbesondere ärztlicher Atteste, die Ausführungen dazu machen, wie lange die Depression bei dem Antragsteller schon vorliegt, wie diese behandelt wird und wie der Betroffene durch die Erkrankung beeinträchtigt ist. Der Arzt muss den Patienten also in Bezug auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten befragen und auf dieser Grundlage Ausführungen in seiner Beurteilung machen, aus denen sich ergibt, ob bei dem erkrankten leichte, mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Wenig nützlich ist die knappe Feststellung, dass eine schwere Depression vorliegt. Berichte von Psychotherapeuten und Heilpraktikern empfehlen wir, allenfalls ergänzend vorzulegen.

5. Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wenn das Versorgungsamt der Meinung ist, ein GdB wegen Depression liegt nach der GdB-Tabelle nicht vor, lehnt es den Antrag ab. Betroffene haben die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Wenn wir Ihnen als Rechtsanwalt dabei zur Seite stehen sollen, dann benötigen wir als Unterlagen von Ihnen

  • den Ablehnungsbescheid/Verstellungsbescheid wegen GdB
  • die ihnen vorliegenden ärztlichen Atteste
  • etwaige Reha-Abschlussberichte
  • die Daten ihrer Rechtsschutzversicherung

Als Rechtsanwälte können wir präzise prüfen und begründen, wie ihre Depression nach der GdB Tabelle einzuordnen ist.

6. Praxistipp vom Rechtsanwalt

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht machen wir nicht nur in Hannover sondern bundesweit Widersprüche und Klagen wegen GdB bei Depression und anderen Erkrankungen. Daher ist uns bekannt, dass die Versorgungsämter sich mit Ermittlungen von Amts wegen stark zurückhalten. An Depression erkrankten Menschen ist daher zu raten, Ihrem Antrag auf Anerkennung eines GdB und Schwerbehinderung umfassende ärztliche Unterlagen beizufügen. Bei Widerspruch und Klage stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt für Sozialrecht bei.

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