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Verwirkung von Unterhalt - Überblick vom Rechtsanwalt

Ihre Frau ist fremdgegangen und verlangt gleichzeitig Ehegattenunterhalt von Ihnen? Sie wohnt mit neuen Partner in der ehelichen Immobilie und Sie sollen noch Unterhalt dafür zahlen? Das empfinden sie als ungerecht. Der Gesetzgeber auch, denn er hat im Familienrecht eine Reihe von Gründen geschaffen, wann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt zu versagten, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzten ist. Die wichtigstehttp://Trennungsunterhaltn Gründe zeigen wir als Rechtsanwalt für Familienrecht in diesem Beitrag:

1. 1. Welche Unterhaltsansprüche können der Verwirkung unterliegen?

Folgende Unterhaltsansprüche können der Verwirkung bei entsprechendem Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten unterliegen:

Nicht der Verwirkung unterliegt der Anspruch des minderjährigen Kindes auf Kindesunterhalt. Praktisch am bedeutsamsten ist heutzutage die Verwirkung beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt.

2. Wann kommt es zu der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs?

Nach aktueller Rechtslage ist eine Verwirkung beim Ehegattenunterhalt in Form von Versagung, Herabsetzung oder zeitlicher Begrenzung in folgenden Situationen vorgesehen:

  • bei kurzer Ehedauer
  • bei verfestigter Lebenspartnerschaft
  • bei schweren Straftaten des Berechtigten zum Nachteil des Verpflichteten
  • bei mutwilliger Herbeiführung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit
  • bei Verletzung von Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten
  • bei gröblicher Verletzung eigener Unterhaltspflichten
  • bei schwerwiegendem einseitigen Fehlverhalten
  • bei ebenso schweren Gründen

Im Folgenden beleuchten wir die aus unserer Sicht als Rechtsanwalt wichtigsten Tatbestände zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruches.

3. Wann verwirkt einen Unterhaltsanspruch wegen kurzer Ehedauer?

Ehedauer im Sinne des Unterhaltsrechts ist die Zeit von der Hochzeit bis zu der Zustellung des Scheidungsantrages. Auf die Dauer des Zusammenlebens kommt es ebenso wenig an wie auf die Dauer der Trennung. Nach BGH-Rechtsprechung ist eine Ehedauer von bis zu zwei Jahren immer als kurz anzusehen, eine Ehedauer von mehr als drei Jahren ist nicht mehr kurz. Neben der kurzen Ehedauer muss die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen Ehegatten unter Wahrung der Interessen gemeinsamer Kinder grob unbillig sein. Trennungsunterhalt kann nicht wegen kurzer Ehedauer verwirken. Daneben ist nach unserer Erfahrung als Rechtsanwalt auch die Verwirkung von Betreuungsunterhalt ausgeschlossen.

4. Wann verwirkt einen Unterhaltsanspruch bei neuer verfestigter Partnerschaft?

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner hat, stellt sich für den zahlenden Ehegatten die Frage, ob diese neue Partnerschaft den Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu Fall bringt. Das Familienrecht sagt nicht, wenn eine Partnerschaft als so gefestigt anzusehen ist. Der BGH hat früher die Dauer einer Partnerschaft von 2-3 Jahren für erforderlich gehalten. Die neuere Rechtsprechung stellt auf die objektiven Umstände ab. Danach ist die neue Partnerschaft hinreichend gefestigt, wenn eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Gleiches gilt, wenn der berechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner eine Hartz IV -Bedarfsgemeinschaft bildet. Ebenso spricht für eine verfestigte Partnerschaft eine Schwangerschaft aus dieser, ein Kind, der Bezug einer gemeinsamen Wohnung, der Kauf oder Bau eines gemeinsamen Hauses oder einer sonstigen Immobilie, das Zusammenleben mit den beiderseitigen Kindern, eine gemeinsame Haushaltskasse, Verlobung oder die Ankündigung einer Hochzeit.

5. Wann verwirkt der Unterhaltsanspruch wegen schwerer Straftaten?

Die Verwirkung des Anspruchs wegen schwerer Straftaten durch den Unterhaltsgläubiger setzt voraus, dass es sich um gravierende Straftaten handelt. Es muss sich entweder um ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen zum Nachteil des Unterhaltsschuldners oder eines seiner Angehörigen. Krasse Fälle vernichten den Unterhaltsanspruch. Zu denken ist an:

  • Prozessbetrug im Unterhaltsprozess
  • Körperverletzung zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten
  • sexueller Missbrauch der Stieftochter
  • falsche Anschuldigungen des Unterhaltsverpflichteten, welche Nachteile im beruflichen, persönlichen oder sozialen Bereich nach sich ziehen

5. Wann verwirkt der Unterhaltsanspruch wegen selbst herbeigeführter Bedürftigkeit?

Auch oft in Unterhaltsprozessen und im vorgerichtlichen Bereich diskutiert ist die Verwirkung von Unterhalt wegen selbst herbeigeführter Bedürftigkeit: mutwillig selbst herbeigeführt kann die Bedürftigkeit in folgenden Fällen sein:

  • Alkoholismus, Drogensucht, Tablettensucht
  • sinnfreie Aufgabe von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Verursachen einer Kündigung

7. Wann verwirkt der Unterhaltsanspruch wegen Verletzung von Vermögensinteressen?

Verletzt der unterhaltsberechtigte die Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in Frage. Eine solche Verletzung von Vermögensinteressen wird angenommen, wenn der Unterhaltsschuldner

  • Diebstahl, Betrug oder eine andere vermögensrechtliche Straftat zum Nachteil des Unterhaltsschuldners begeht
  • den Unterhaltsverpflichteten bei seinem Arbeitgeber einsperrt,
  • wenn er die Geschäftsbeziehungen des selbstständigen Unterhaltsverpflichteten schädigt
  • und wenn der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich falsche Strafanzeigen gegen den Unterhaltsschuldner einreicht.

8. Wann verwirkt der Unterhalt bei Unterhaltspflichtverletzung?

An die Verwirkung von Unterhalt bei Unterhaltspflichtverletzung ist insbesondere in Elternunterhalt Konstellation zu denken. Hat das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind früher selbst kein Unterhalt von dem nun berechtigten Elternteil erhalten, dann ist stets an eine Verwirkung zu denken. Darüber hinaus kommt eine Verwirkung wegen Unterhaltspflichtverletzung immer dann infrage, wenn der Unterhaltsberechtigte selber schuldhaft nicht zum Familienunterhalt beigetragen hat. Der Elternunterhalt hat mit Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes erhebliche Bedeutung verloren. Seitdem kommt auch dieser Verwirkungseinwand weniger oft vor.

9. Wann verwirkt der Unterhalt bei schwerwiegendem Fehlverhalten?

Zeigt der Unterhaltsberechtigte ein eindeutiges und offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, kann auch dies eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründen.

Der wichtigste Fall ist in der Praxis der Ausbruch aus einer intakten Ehe. Hierfür reicht es nicht, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten abwendet und einen neuen Partner hat. Der neue Partner muss wesentlicher Grund für das Scheitern der Ehe sein. Oberlandesgerichte lassen zum Teil den Einwand der Verwirkung mit der Argumentation Scheitern, dass die Ehe nicht intakt war, wenn Fremdgegangen wird.

Das OLG Hamm hat hierzu entschieden, „dass das Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein offensichtlich, schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten sei. Und daher könne – wenn dies bewiesen wird – ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Dies bedeutet: hat ein Unterhaltsberechtigter schon während der Ehe eine anderer Beziehung und verlässt den Ehepartner wegen dieser neuen Beziehung, so kann es zu einer Herabsetzung oder sogar zu einem vollständigen Wegfall des Unterhalts kommen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2012 (Az.: II – 8 UF 109/10)“

Der BGH hat zu der Verwirkung wegen Untreue ausgeführt:

“Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere darin liegen, daß der Unterhalt begehrende Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von der Ehe abkehrt und einem anderen Partner zuwendet, dem er die seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung zuteil werden lässt (vgl. Senatsurt., NJW 1980, 1686). Auch die Zuwendung zu einem anderen Partner lässt das Unterhaltsbegehren aber nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn sie im Sinne der angeführten Rechtsprechung als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten kann daher auch in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. So hat der erkennende Senat (NJW 1981, 1214) die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses dann nicht als schwerwiegenden Bruch der ehelichen Solidarität angesehen, wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hatte.”

Im Lichte dieser Rechtsprechung sollte sich jedenfalls um einen besonders krassen kaum nachvollziehbaren Fall der Untreue handeln – sowas wie fremdgehen auf der Silberhochzeit. Zudem wird dem gehörnten Ehegatten seinerseits absolut kein ähnliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden können.

Ein eindeutiges und offensichtliches Fehlverhalten kann auch darin liegen, dass der eine Ehegatte den Umgang mit den gemeinsamen Kindern massiv vereitelt. Ein einfaches Nichtgewähren des Umgangs dürfte nicht ausreichen. Eine Verwirkung kommt infrage, wenn die Kindesmutter den umgangsberechtigten Elternteil sexueller Missbrauch gemeinsamen Kindes vorwirft. Auch Strafanzeigen, die jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehren, können zu der Verwirkung von Unterhalt im Familienrecht führen.

Schließlich kann das unterschieben eines Kindes den Verwirkungstatbestand erfüllen. Ebenso und Prostitution einsperrt darstellen, dass Unterhaltsanspruch entfallen ist.

10. Wann verwirkt Unterhalt nach der Generalklausel?

Als Auffangtatbestand ist die Vorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB konzipiert. Nach dieser Vorschrift kann Verwirkung von Unterhalt angenommen werden bei sogenannten Scheinehen, wenn von Anfang an klar war, dass keine ernst gemeinte eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen werden sollte. Auch die Geburt eines außerehelichen Kindes, das eine Erwerbstätigkeit verhindert und zur Bedürftigkeit führt, erfüllt den Auffangtatbestand.

11. Was bedeutet grobe Unbilligkeit bei der Verwirkung?

Das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes allein reicht noch nicht aus, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten entfallen zu lassen. Weitere Voraussetzung ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen. Die Unbilligkeit wird ermittelt durch eine umfassende Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

die Dauer der Ehe

das Alter des Berechtigten

die Verflechtung der beiderseitigen Lebenspositionen

der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit

Als Rechtsanwalt für Familienrecht haben wir unzählige Unterhaltsverfahren geführt und sind geübt in der Prüfung der Verwirkung.

12.Was ist noch wichtig zum Thema Verwirkung?

Verwirkungstatbestände können verziehen werden. Ein solches verzeihen kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner deutlich macht, dass er sich auf Verwirkung nicht beruft. Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn er den Unterhalt weiter zahlt.

Der Umfang der Verwirkung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kommt teilweise unvollständige Herabsetzung des Unterhalts in Betracht, eine zeitliche Befristung und letztendlich auch eine vollständige Versagung.

Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wieder aufleben.

Im Unterhaltsverfahren  muss sich der Verpflichtete aktiv auf Verwirkung berufen. Ihn trifft nach geltendem Familienrecht auch die Darlegung –  und Beweislast.

13. Praxistipp vom Rechtsanwalt:

Verwirkung ist nahezu bei jedem Streit um Unterhalt Thema. Dennoch ist Verwirkung grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmesituationen anzunehmen. Wir können als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht gut einschätzen, wann Verwirkung vorliegt. Sprechen Sie uns an!

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