steuerklassen bei trennung und scheidung

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Steuerklassen bei Trennung und Scheidung - FAQ vom Rechtsanwalt

Steuerklassen bei Trennung und Scheidung sind in der täglichen Beratungspraxis ein großes Thema. Hier besteht unter den Ehegatten auch Unsicherheit, welche Steuerklassen bei Trennung und Scheidung wem zustehen und wie ein Steuerklassenwechsel zu veranlassen ist. Auch ist oft unklar, ob die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangt werden kann. Der Beitrag gibt die wichtigsten Antworten aus aus Sicht vom Rechtsanwalt für Familienrecht.

1. Welche Steuerklassen gibt es unabhängig von Trennung und Scheidung?

Die Steuerklassen in Deutschland sind entscheidend abhängig vom Familienstand. Das deutsche Steuerrecht kennt folgendes Steuerklassen:

Steuerklasse I: ledige Erwerbstätige

Steuerklasse II: alleinerziehende Erwerbstätige, sofern sie das Kindergeld erhalten

Steuerklasse III: Verheiratete Erwerbstätige, deren Ehegatte nicht erwerbstätig ist oder in Steuerklasse V ist

Steuerklasse IV: Verheiratete und zusammenlebende Ehepartner, die beide Steuerklasse IV haben

Steuerklasse V: verheiratete Ehepartner, wenn der andere Ehepartner Steuerklasse III hat.

Steuerklasse VI: diese ist für Arbeitnehmer, die eine zweite und steuerpflichtige Beschäftigung, also eine solche mit mehr als 450 € haben.

2. Was gilt hinsichtlich der Steuerklassen im Trennungsjahr?

Hinsichtlich der Steuerklassen im Trennungsjahr gilt: für Ehepaare sind nur die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV möglich. Bei Trennung des Ehepaars im Lauf eines Kalenderjahres bleiben die bislang gewählten Steuerklassenkombinationen grundsätzlich erhalten.

Da die Scheidung ein Jahr Getrenntleben voraussetzt, ist es im Hinblick auf die Steuerklassen sinnvoll, eine Trennung am Anfang des Jahres zu vollziehen. Den Ehegatten stehen dann noch für das volle Jahr die Vorteile des Ehegattensplitting zu.

3. Was gilt hinsichtlich der Steuerklassen im Jahr nach der Trennung und ab Scheidung?

Nach den Trennungsjahr – dies wird häufig auch das Jahr sein, in dem bereits die Scheidung stattfindet – gilt hinsichtlich der Steuerklassen der Ehegatten folgendes:

Beide Ehegatten erhalten dann grundsätzlich die Steuerklasse I. sind Kinder vorhanden, erhält derjenige, bei dem die Kinder leben und der dementsprechend das Kindergeld bezieht, die Steuerklasse II.

Gibt es mehrere Kinder und es lebt mindestens jeweils ein Kind bei einem Ehegatten, dann ist es denkbar, dass beide Ehegatten die Steuerklasse II erhalten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Scheidung.

4. Wie wird der Wechsel der Steuerklassen beantragt?

Der Steuerklassenwechsel ist zu beantragen. Bis vor kurzem war dies nur offline möglich. Ein entsprechendes Formular befindet sich zum Download auf den Formularseiten des Bundesfinanzministeriums. Seit Oktober 2021 ist der Steuerklassenwechsel auch online über Elster möglich. Der Steuerklassenwechsel sollte rechtzeitig beantragt werden. Das Finanzamt stellt dem Arbeitgeber den Steuerklassenwechsel über elstam bereit.

Sollte der Steuerklassenwechsel nicht rechtzeitig beantragt werden, dann kann dies zu lästigen Steuernachzahlungen führen. Der Ehegatte, der bislang auf Steuerklasse III versteuert wurde, gelangt in Steuerklasse I oder II und muss mehr Steuern zahlen. Deswegen entsteht eine Nachzahlung.

Den mit Trennung und Scheidung befassten Ehegatten ist trotz Antrag auf Steuerklassenwechsel zu raten, die Verdienstabrechnung des Arbeitgebers darauf zu prüfen, ob dieser den Steuerklassenwechsel mit vollzogen hat. Es ist nicht als schädlich anzusehen, dem Arbeitgeber den Steuerklassenwechsel separat mitzuteilen.

5. Welche Auswirkung hat ein Versöhnungsversuch auf die Steuerklassen der Ehegatten?

Ein Versöhnungsversuch im Jahr der Trennung hat keine Auswirkung, weil die Ehegatten im Jahr der Trennung die Steuerklassen ohnehin beibehalten können. Ein Versöhnungsversuch im Jahr nach der Trennung führt dazu, dass die Ehegatten auch im Jahr nach der Trennung zusammen veranlagt werden können. Die Voraussetzung der steuerlichen Zusammenveranlagung sind, dass die Eheleute im Veranlagungsjahr miteinander verheiratet sind, beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und mindestens an einem Tag dieses Jahres zusammengelebt haben, folglich nicht das ganze Jahr über dauernd getrennt lebend sind.

Die Zusammenveranlagung ist oftmals für Ehepaare am günstigsten.

6. Was ist, wenn ein Ehegatte die Zustimmung zum Ehegattensplitting verweigert?

In den Fällen, in denen ein Ehegatte die Steuerklasse V im Rahmen des Ehegattensplittings hat, kommt es vor, dass dieser Ehegatte bereits im Jahr der Trennung eigenmächtig durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt in die für ihn günstigere Steuerklasse I bzw. Steuerklasse II wechselt. Dies ist nach geltendem Familienrecht nicht zulässig. Auch wenn es zur Scheidung kommt, besteht eine Verpflichtung zur ehelichen Solidarität. Diese Verpflichtung folgt aus § 1353 BGB. Nach BGH-Rechtsprechung darf ein Ehegatte dem anderen keinen Schaden zufügen. Der Ehegatte mit der schlechteren Steuerklasse darf aber seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung bzw. Ehegattensplitting davon abhängig machen, dass ihm der andere den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Schaden ausgleicht.

Wird die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert, dann kann bei den zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Zustimmung zu der Zusammenveranlagung gestellt werden. Dies können wir als Rechtsanwalt für Familienrecht für Sie tun.

6. Praxistipp vom Rechtsanwalt:

Die Steuerklassen der Ehegatten wirken sich auch beim Unterhalt aus. Das Nettoeinkommen ist geringer. Deswegen kann eine andere Steuerklasse zu Änderungen beim Trennungsunterhalt, beim nachehelichen Unterhalt und auch beim Kindesunterhalt führen. Wir können insoweit Unterhaltsberechnungen durchführen und weisen Ihnen als Rechtsanwalt für Familienrecht bei Ihrer Scheidung den richtigen Weg.

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